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8.0 KiB

BESCHLUSS
1
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Satz
Zurückverweisung
Beschlusswege
§
Abs.
kommt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
auch
Zurückverweisung
anderen
Spruchkörper
Berufungsgerichts
Betracht
.
.
1
.
Februar
V.
Zivilsenat
hat
1
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
gewährt
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Kläger
Anspruch
Zahlung
weiterer
Zinsen
aberkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
14
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Kläger
erwarb
später
Beklagte
eingemeindeten
Gemeinde
Grundstück
Freizeiteinrichtung
Saunaanlage
betreiben
.
Vorhaben
scheiterte
Beklagte
Erteilung
notwendigen
kommunalaufsichtlichen
Genehmigung
erfolgreich
hintertrieb
.
Kläger
verlangt
nunmehr
Beklagten
Ersatz
entgangenen
Gewinns
hilfsweise
Ersatz
Vertrauensschadens
.
Landgericht
hat
Klage
Grunde
nach
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
eingelegte
Revision
hat
Senat
Entscheidung
angenommen
.
anschließenden
Betragsverfahren
hier
geht
hat
Kläger
Zahlung
zuletzt
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
zugesprochen
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
richtet
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
weiterer
Zinsen
erreichen
will
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Beschwerde
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Grundurteil
sei
lediglich
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
Vertragsvereitelung
entstandenen
Schadens
festgestellt
worden
offen
geblieben
Erfüllungsschaden
handele
.
Sache
stehe
Beklagten
jedoch
Anspruch
Ersatz
Vertrauensschadens
.
sei
nur
bemessen
.
Kläger
habe
zwar
"
durchdachtes
Konzept
gute
Planung
gehabt
.
entgangener
Gewinn
Vertrauensschaden
zugesprochenen
Betrag
übersteige
habe
überzeugen
können
.
2
.
angefochtene
Urteil
ist
§
Abs.
aufzuheben
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
Gelegenheit
gegeben
hat
Gründen
Stellung
nehmen
über
hinausgehenden
entgangenen
Gewinn
Klägers
verneint
hat
.
Art
.
Abs.
GG
darf
Gericht
vorherigen
Hinweis
rechtlichen
Gesichtspunkt
abstellen
auch
gewissenhafter
kundiger
Prozessbeteiligter
bisherigen
Prozessverlauf
selbst
Berücksichtigung
Vielfalt
vertretbarer
Rechtsauffassungen
rechnen
brauchte
BVerfGE
190
;
f.
;
;
.
hat
Fall
geänderte
Rechtsauffassung
hinzuweisen
Prozessbeteiligten
Möglichkeit
Stellungnahme
eröffnen
BVerfGE
191
;
;
;
NVwZ
.
hat
Berufungsgericht
hier
versäumt
.
Versäumnis
ergibt
allerdings
schon
Berufungsgericht
Kläger
Annahme
überrascht
hätte
entgangener
Gewinn
lasse
ersten
Betriebsjahre
seriös
beurteilen
.
Auffassung
hat
nämlich
schon
erster
Instanz
tätig
gewordene
Sachverständige
vertreten
.
ist
Befragung
Berufungsgericht
abgerückt
.
Auch
Berufungsgericht
hinzugezogene
Sachverständige
Dr.
hat
Annahme
Zweifel
gezogen
.
Berufungsgericht
war
Einschätzung
Meinung
Klägers
Rechtsgründen
gehindert
.
Zwar
stellte
sein
Grundurteil
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
Erfüllungsschadens
zeitliche
Begrenzung
.
Berufungsgericht
sieht
aber
Rechtsgründen
gehindert
Kläger
entgangenen
Gewinn
Jahren
Betriebsaufnahme
zuzusprechen
erforderlichen
Gewissheit
abschätzen
lasse
.
steht
Grundurteil
.
Berufungsgericht
war
auch
gehindert
Ermittlung
Kläger
entgangenen
Gewinns
erster
Instanz
Sache
befassten
Sachverständigen
Berechnung
zugrunde
legten
Ansätze
Berücksichtigung
Ausführungen
selbst
hinzugezogenen
Sachverständigen
Dr.
kritisch
hinterfagen
abweichende
Berechnungsmethode
anzuwenden
.
durfte
geschäftliche
Risiko
berücksichtigen
Frage
aufwerfen
Kläger
bisherigen
geschäftlichen
Erfahrungen
Führung
Badebetriebs
Lage
war
hier
vorgenommen
hatte
.
Berufungsgericht
hat
aber
beachtet
Kläger
auch
gewissenhafter
Prozessführung
insbesondere
gewissenhafter
Vorbereitung
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
Wendung
Rechtsstreits
rechnen
konnte
.
Sachverständige
Dr.
Sachverständigen
stimmte
zwar
angesetzten
Einzelpositionen
folgte
aber
Berechnung
.
Ansatz
Berufungsgericht
angestellten
Überlegungen
hatte
schriftsätzliche
Vorbereitung
mündlichen
Verhandlung
Parteien
Anhörung
Sachverständigen
Berufungsgericht
ergeben
.
war
auch
warten
Sachverständige
selbst
Leiter
großen
triebs
ist
große
Erfahrung
betriebswirtschaftlichen
Bewältigung
Unternehmens
hat
.
Berufungsgericht
Sachlage
anderen
Erkenntnissen
kam
musste
Parteien
Entscheidung
hinweisen
Gelegenheit
geben
Stellung
nehmen
.
Überzeugung
Berufungsgerichts
scheitert
Kläger
geschäftlichen
Risiko
fehlenden
beruflichen
Erfahrung
Führung
anspruchsvolleren
Bäderbetriebs
.
erste
Gesichtspunkt
ist
schriftlichen
Gutachten
Sachverständigen
gestreift
zweite
Beweisaufnahme
Berufungsgericht
kurz
angesprochen
worden
.
Sachverständigen
ist
Ergebnis
gelangt
Kläger
Umsetzung
Konzepts
Schwierigkeiten
gestoßen
wäre
nur
geschäftlichen
Nachteilen
hätte
meistern
können
.
Risiken
konkret
hätten
sein
sollen
war
vorgetragen
wird
Berufungsgericht
auch
Urteil
näher
erläutert
.
geschäftliche
Eignung
Klägers
ist
Gericht
mündlichen
Verhandlung
hinterfragt
worden
.
Niederschrift
mündlichen
Verhandlung
entnehmende
Frage
ausreichte
Kläger
Lage
sei
Konzept
Markt
behaupten
ist
zweifelhaft
kann
aber
offen
bleiben
.
haben
konkreten
Anhaltspunkte
ergeben
Kläger
Führung
Betriebs
auch
Lage
gewesen
wäre
vorhandenen
erforderlichen
Sachverstand
etwa
Anstellung
Betriebsleiters
beschaffen
.
Berufungsgericht
gegenteilige
Annahme
konkret
stützt
lässt
Berufungsurteil
erkennen
.
bescheinigt
Kläger
vielmehr
ausdrücklich
durchdachtes
Konzept
gute
Planung
.
Klage
Kern
Umständen
Berufungsgericht
weiter
nachgegangen
ist
scheitern
könnte
konnte
Kläger
Sachlage
rechnen
.
Ergebnis
konnte
Berufungsgericht
nur
näherer
Sachaufklärung
auch
nur
gelangen
hinreichend
konkrete
Anhaltspunkte
erbrachte
Umfang
Kläger
Umsetzung
Plans
Umständen
gescheitert
wäre
.
Nähere
Sachaufklärung
konnte
Berufungsgericht
sachgerecht
nur
erreichen
Parteien
Notwendigkeit
hinwies
Gelegenheit
gab
näher
vorzutragen
.
ist
unterblieben
macht
Entscheidung
Berufungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
vereinbarenden
Überraschungsentscheidung
.
3
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderliche
Sachaufklärung
nachzuholen
.
macht
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
.
Möglichkeit
ist
zwar
§
Abs.
ausdrücklich
vorgesehen
.
Fall
ist
§
Abs.
Satz
aber
entsprechend
anzuwenden
.
Verletzung
Grundrechts
rechtliches
Gehör
würde
nämlich
Regelung
§
Abs.
regelmäßig
nur
Zulassung
Revision
auch
führen
Sache
eingelegter
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
ist
rechtliche
Gehör
nachträglich
gewähren
.
Vorgang
soll
Revisionsgericht
Interesse
Verfahrensbeschleunigung
Zurückverweisung
Beschlusswege
§
Abs.
abkürzen
können
.
Ersetzt
Zurückverweisung
Beschluss
aber
inhaltliche
Einbußen
Zurückverweisung
Revisionsurteil
dann
bietet
auch
gleichen
Gestaltungsmöglichkeiten
.
18
.
Januar
XI
BGHReport
.
4
.
neue
Verhandlung
Berufungsgericht
weist
Senat
folgendes
:
Kläger
ist
rechtskräftigen
Grundurteil
Anspruch
Ersatz
Erfüllungsschadens
Grunde
zugesprochen
worden
.
Sinne
hat
Senat
Grundurteil
auch
bestätigt
.
Ersatz
Vertrauensschadens
kann
Kläger
nur
hilfsweise
Fall
zugesprochen
werden
Erfüllungsschaden
zuerkannten
Betrag
übersteigendem
Umfang
sollte
nachweisen
lassen
.
Feststellung
entgangenen
Gewinns
wird
Berufungsurteil
aufgeführten
Gesichtspunkten
sachverständiger
Unterstützung
-9-
zugehen
sein
.
wird
auch
prüfen
sein
nur
geringen
Erfahrungen
bislang
Berufungsgericht
herangezogenen
Sachverständigen
Dr.
Begutachtung
wirtschaftlichen
Betriebs
Bädern
erneute
Heranziehung
Sachverständigen
empfiehlt
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung