BESCHLUSS 1 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Satz Zurückverweisung Beschlusswege § Abs. kommt entsprechender Anwendung § Abs. Satz auch Zurückverweisung anderen Spruchkörper Berufungsgerichts Betracht . . 1 . Februar V. Zivilsenat hat 1 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Fristen Einlegung Begründung Nichtzulassungsbeschwerde gewährt . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Kläger Anspruch Zahlung weiterer € Zinsen aberkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens 14 . Zivilsenat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gründe Kläger erwarb später Beklagte eingemeindeten Gemeinde Grundstück Freizeiteinrichtung Saunaanlage betreiben . Vorhaben scheiterte Beklagte Erteilung notwendigen kommunalaufsichtlichen Genehmigung erfolgreich hintertrieb . Kläger verlangt nunmehr Beklagten Ersatz entgangenen Gewinns hilfsweise Ersatz Vertrauensschadens . Landgericht hat Klage Grunde nach stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . eingelegte Revision hat Senat Entscheidung angenommen . anschließenden Betragsverfahren hier geht hat Kläger Zahlung zuletzt € Zinsen verlangt . Landgericht hat € zugesprochen Klage Übrigen abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht zurückgewiesen Revision zugelassen . richtet Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer € Zinsen erreichen will . Beklagte beantragt Zurückweisung Beschwerde . II . 1 . Berufungsgericht ist Ansicht Grundurteil sei lediglich Verpflichtung Beklagten Ersatz Vertragsvereitelung entstandenen Schadens festgestellt worden offen geblieben Erfüllungsschaden handele . Sache stehe Beklagten jedoch Anspruch Ersatz Vertrauensschadens . sei nur € bemessen . Kläger habe zwar " durchdachtes Konzept gute Planung gehabt . entgangener Gewinn Vertrauensschaden zugesprochenen Betrag übersteige habe überzeugen können . 2 . angefochtene Urteil ist § Abs. aufzuheben Berufungsgericht Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt hat Gelegenheit gegeben hat Gründen Stellung nehmen über € hinausgehenden entgangenen Gewinn Klägers verneint hat . Art . Abs. GG darf Gericht vorherigen Hinweis rechtlichen Gesichtspunkt abstellen auch gewissenhafter kundiger Prozessbeteiligter bisherigen Prozessverlauf selbst Berücksichtigung Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen rechnen brauchte BVerfGE 190 ; f. ; ; . hat Fall geänderte Rechtsauffassung hinzuweisen Prozessbeteiligten Möglichkeit Stellungnahme eröffnen BVerfGE 191 ; ; ; NVwZ . hat Berufungsgericht hier versäumt . Versäumnis ergibt allerdings schon Berufungsgericht Kläger Annahme überrascht hätte entgangener Gewinn lasse ersten Betriebsjahre seriös beurteilen . Auffassung hat nämlich schon erster Instanz tätig gewordene Sachverständige vertreten . ist Befragung Berufungsgericht abgerückt . Auch Berufungsgericht hinzugezogene Sachverständige Dr. hat Annahme Zweifel gezogen . Berufungsgericht war Einschätzung Meinung Klägers Rechtsgründen gehindert . Zwar stellte sein Grundurteil Verpflichtung Beklagten Ersatz Erfüllungsschadens zeitliche Begrenzung . Berufungsgericht sieht aber Rechtsgründen gehindert Kläger entgangenen Gewinn Jahren Betriebsaufnahme zuzusprechen erforderlichen Gewissheit abschätzen lasse . steht Grundurteil . Berufungsgericht war auch gehindert Ermittlung Kläger entgangenen Gewinns erster Instanz Sache befassten Sachverständigen Berechnung zugrunde legten Ansätze Berücksichtigung Ausführungen selbst hinzugezogenen Sachverständigen Dr. kritisch hinterfagen abweichende Berechnungsmethode anzuwenden . durfte geschäftliche Risiko berücksichtigen Frage aufwerfen Kläger bisherigen geschäftlichen Erfahrungen Führung Badebetriebs Lage war hier vorgenommen hatte . Berufungsgericht hat aber beachtet Kläger auch gewissenhafter Prozessführung insbesondere gewissenhafter Vorbereitung mündlichen Verhandlung Berufungsgericht Wendung Rechtsstreits rechnen konnte . Sachverständige Dr. Sachverständigen stimmte zwar angesetzten Einzelpositionen folgte aber Berechnung . Ansatz Berufungsgericht angestellten Überlegungen hatte schriftsätzliche Vorbereitung mündlichen Verhandlung Parteien Anhörung Sachverständigen Berufungsgericht ergeben . war auch warten Sachverständige selbst Leiter großen triebs ist große Erfahrung betriebswirtschaftlichen Bewältigung Unternehmens hat . Berufungsgericht Sachlage anderen Erkenntnissen kam musste Parteien Entscheidung hinweisen Gelegenheit geben Stellung nehmen . Überzeugung Berufungsgerichts scheitert Kläger geschäftlichen Risiko fehlenden beruflichen Erfahrung Führung anspruchsvolleren Bäderbetriebs . erste Gesichtspunkt ist schriftlichen Gutachten Sachverständigen gestreift zweite Beweisaufnahme Berufungsgericht kurz angesprochen worden . Sachverständigen ist Ergebnis gelangt Kläger Umsetzung Konzepts Schwierigkeiten gestoßen wäre nur geschäftlichen Nachteilen hätte meistern können . Risiken konkret hätten sein sollen war vorgetragen wird Berufungsgericht auch Urteil näher erläutert . geschäftliche Eignung Klägers ist Gericht mündlichen Verhandlung hinterfragt worden . Niederschrift mündlichen Verhandlung entnehmende Frage ausreichte Kläger Lage sei Konzept Markt behaupten ist zweifelhaft kann aber offen bleiben . haben konkreten Anhaltspunkte ergeben Kläger Führung Betriebs auch Lage gewesen wäre vorhandenen erforderlichen Sachverstand etwa Anstellung Betriebsleiters beschaffen . Berufungsgericht gegenteilige Annahme konkret stützt lässt Berufungsurteil erkennen . bescheinigt Kläger vielmehr ausdrücklich durchdachtes Konzept gute Planung . Klage Kern Umständen Berufungsgericht weiter nachgegangen ist scheitern könnte konnte Kläger Sachlage rechnen . Ergebnis konnte Berufungsgericht nur näherer Sachaufklärung auch nur gelangen hinreichend konkrete Anhaltspunkte erbrachte Umfang Kläger Umsetzung Plans Umständen gescheitert wäre . Nähere Sachaufklärung konnte Berufungsgericht sachgerecht nur erreichen Parteien Notwendigkeit hinwies Gelegenheit gab näher vorzutragen . ist unterblieben macht Entscheidung Berufungsgerichts Art . Abs. GG vereinbarenden Überraschungsentscheidung . 3 . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderliche Sachaufklärung nachzuholen . macht Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch . Möglichkeit ist zwar § Abs. ausdrücklich vorgesehen . Fall ist § Abs. Satz aber entsprechend anzuwenden . Verletzung Grundrechts rechtliches Gehör würde nämlich Regelung § Abs. regelmäßig nur Zulassung Revision auch führen Sache eingelegter Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen ist rechtliche Gehör nachträglich gewähren . Vorgang soll Revisionsgericht Interesse Verfahrensbeschleunigung Zurückverweisung Beschlusswege § Abs. abkürzen können . Ersetzt Zurückverweisung Beschluss aber inhaltliche Einbußen Zurückverweisung Revisionsurteil dann bietet auch gleichen Gestaltungsmöglichkeiten . 18 . Januar XI BGHReport . 4 . neue Verhandlung Berufungsgericht weist Senat folgendes : Kläger ist rechtskräftigen Grundurteil Anspruch Ersatz Erfüllungsschadens Grunde zugesprochen worden . Sinne hat Senat Grundurteil auch bestätigt . Ersatz Vertrauensschadens kann Kläger nur hilfsweise Fall zugesprochen werden Erfüllungsschaden zuerkannten Betrag übersteigendem Umfang sollte nachweisen lassen . Feststellung entgangenen Gewinns wird Berufungsurteil aufgeführten Gesichtspunkten sachverständiger Unterstützung -9- zugehen sein . wird auch prüfen sein nur geringen Erfahrungen bislang Berufungsgericht herangezogenen Sachverständigen Dr. Begutachtung wirtschaftlichen Betriebs Bädern erneute Heranziehung Sachverständigen empfiehlt . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung