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1510 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Juni
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Bestellung
Verwalters
haben
Wohnungseigentümer
Abberufung
Beurteilungsspielraum
.
haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft
kann
Verwalterin
sein
.
Verwalter
WEG
darf
unabhängig
Rechtsform
nur
bestellt
werden
ausreichende
finanzielle
Mittel
verfügt
ausreichende
Sicherheit
Haftungsfall
bietet
.
Besteht
objektiver
Betrachtung
Bonität
Aussicht
genommenen
Verwalters
prüfen
müssen
Wohnungseigentümer
Bestellung
zurückstellen
Unterlagen
andere
Erkenntnisse
haben
entsprechende
Entscheidung
erlauben
.
Urteil
22
.
Juni
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft
-Straße
.
entschieden
lung
26
.
September
Mehrheit
Beizuladende
Verwalterin
andere
Firma
geringeres
Entgelt
verlangt
hatte
.
Beizuladende
war
6
.
April
Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt
Handelsregister
eingetragen
worden
hat
Stammkapital
.
Kläger
hat
vorliegenden
Verfahren
Beschluss
Bestellung
Beizuladenden
Verwalterin
parallelen
inzwischen
erledigt
erklärten
Rechtsstreit
Beschluss
Abschluss
Verwaltervertrags
angefochten
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Beschluss
Bestellung
Beizuladenden
Verwalterin
ungültig
erklärt
.
wenden
Beklagten
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Zulässigkeit
Klage
Beschluss
Bestellung
Beizuladenden
Verwalterin
stehe
Parteien
parallele
Klageverfahren
Beschluss
Verwaltervertrag
erledigt
erklärt
hätten
.
Vertrag
stehe
stillschweigenden
auflösenden
Bedingung
Verwalter
wirksam
bestellt
sei
.
Beschluss
Bestellung
neuen
Verwaltung
sei
ungültig
erklären
ordnungsgemäßer
Verwaltung
entspreche
.
folge
allerdings
nur
Alternativangebot
eingeholt
worden
sei
noch
Anbieter
niedrigsten
Vergütung
gewählt
worden
sei
Bestellung
Vergütung
Laufzeit
Verwaltervertrags
festgelegt
worden
seien
.
Bestellung
stehe
vielmehr
Widerspruch
Grundsätzen
ordnungsmäßigen
Verwaltung
Beizuladende
Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt
sei
Gesellschaften
Rechtsform
Verwalterinnen
Wohnungseigentümergemeinschaft
Betracht
kämen
.
gelte
hier
jedenfalls
Beizuladende
Stammkapital
nur
habe
erst
kurz
Bestellung
gegründet
worden
sei
Geschäftsführer
abgelehnt
habe
persönliche
Haftung
übernehmen
Beschränkungen
§
habe
befreit
werden
sollen
Geschäftsführer
gleichzeitig
Geschäftsführer
elterlichen
Bauträgergesellschaft
sei
.
II
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Ergebnis
zutreffend
Beklagten
unbeanstandet
nimmt
Berufungsgericht
Beschlussanfechtungsklage
Bestellung
Beizuladenden
Verwalterin
unzulässig
geworden
ist
Kläger
Anfechtungsklage
Beschluss
Abschluss
Verwaltervertrags
erledigt
erklärt
hat
.
ist
Beschluss
zwar
bestandskräftig
geworden
Rechtsschutzinteresse
Klägers
Anfechtung
Beschlusses
Bestellung
Beizuladenden
Verwalterin
aber
entfallen
.
Beizuladende
wäre
bestandskräftige
Bestellung
Verwalterin
jedenfalls
rechtlich
gehindert
Verwaltervertrag
erfüllen
vgl.
Jennißen
3
.
Aufl
.
§
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Bestellung
Beizuladenden
auch
Recht
ungültig
erklärt
.
Beschluss
Wohnungseigentümer
Bestellung
Verwalters
ist
Maßstab
ordnungsgemäßen
Verwaltung
messen
.
Wohnungseigentümer
haben
§
Abs.
nur
Anspruch
Tätigkeit
Verwaltung
Grundsätzen
entspricht
auch
Verwalter
selbst
Anforderungen
genügt
Senat
Urteil
10
.
Juni
.
11
;
11
.
Aufl
.
§
.
.
fehlt
wichtiger
Grund
Bestellung
spricht
;
OLG
315
;
11
.
Aufl
.
.
40
;
Jennißen
3
.
Aufl
.
§
.
.
wichtiger
Grund
vorliegt
bestimmt
Anlehnung
§
Abs.
Satz
Abberufung
Verwalters
geltenden
Grundsätzen
OLG
aaO
;
Hügel
3
.
Aufl
.
§
.
.
Vorliegen
wichtigen
Grundes
verpflichtete
Wohnungseigentümer
allerdings
Verwalter
abzuberufen
.
haben
vielmehr
Beurteilungsspielraum
dürfen
Abberufung
absehen
objektiver
Sicht
vertretbar
erscheint
Senat
Urteil
10
.
Februar
f.
.
.
entsprechenden
Beurteilungsspielraum
haben
Wohnungseigentümer
auch
Bestellung
Verwalters
Prognose
anstellen
müssen
anvertraute
Amt
ordnungsgemäß
ausüben
wird
Elzer
.
Bestellung
Verwalters
widerspricht
Grundsätzen
ordnungsmäßiger
Verwaltung
erst
Wohnungseigentümer
Beurteilungsspielraum
überschreiten
heißt
objektiv
mehr
vertretbar
erscheint
Verwalter
sprechenden
Umstände
bestellen
.
Hier
haben
Wohnungseigentümer
Beurteilungsspielraum
überschritten
.
ergibt
schon
nur
Alternativangebot
Auswahl
gestanden
hätte
.
Beschlussfassung
Neubestellung
Verwalters
erfordert
zwar
Einholung
Alternativangeboten
Senat
Urteil
1
.
April
.
.
Alternativangebote
erforderlich
sind
können
Wohnungseigentümer
Rahmen
Beurteilungsspielraums
aber
selbst
festlegen
.
ist
nur
überschritten
Zweck
Alternativangebote
verfehlt
wird
nämlich
Wohnungseigentümern
Stärken
Schwächen
Leistungsangebote
Senat
Urteil
1
.
April
.
.
Anhaltspunkte
liegen
hier
.
Protokoll
Versammlung
ergibt
Wohnungseigentümer
Vorauswahl
getroffen
intensiv
Leistungsangebote
diskutiert
Zweck
Einholung
Alternativangeboten
erreicht
haben
.
Wohnungseigentümer
haben
Beurteilungsspielraum
auch
verletzt
preisgünstigste
Angebot
gewählt
haben
.
sind
Grundsätzen
ordnungsmäßigen
Verwaltung
verpflichtet
Jennißen
3
.
Aufl
.
§
.
.
dürfen
Verwalter
gut
zurechtkommen
weiterbestellen
auch
etwas
teurer
ist
neuer
Verwalter
Senat
Urteil
1
.
April
.
.
gilt
höhere
Vergütung
neuen
Verwaltung
hier
Zusatzqualifikationen
Zusatzerfahrungen
hat
.
gälte
nur
ausgewählten
Verwalter
angebotenen
Leistungen
anderen
Verwaltungsfirmen
spürbar
günstiger
angeboten
würden
Senat
Urteil
1
.
April
.
.
.
fehlt
Wohnungseigentümer
Anbietern
auswählen
Vergütungsvorschläge
unteren
Rand
eingeholten
Angeboten
ermittelten
Vergütungsspanne
liegen
.
Grenzen
Beurteilungsspielraums
haben
Wohnungseigentümer
auch
überschritten
Bestellung
gleichzeitige
Festlegung
Eckpunkte
abzuschließenden
Verwaltervertrags
beschlossen
haben
.
ergibt
allerdings
schon
eher
formalen
Umstand
Berufung
Verwalters
Stufen
erfolgt
Bestellung
anschließenden
Abschluss
Verwaltervertrags
so
aber
11
.
Aufl
.
§
.
43
;
OLG
.
Auswahl
Verwalters
wird
inhaltlich
wesentlich
wirtschaftlichen
Eckpunkte
angebotenen
Verwaltervertrags
bestimmt
.
isolierte
Bestellung
Verwalters
könnte
zwar
Abschluss
Verwaltervertrags
jederzeit
entsprechenden
Beschluss
rückgängig
gemacht
werden
11
.
Aufl
.
§
.
.
wäre
Verwalter
aber
üblichen
Bedingungen
Wahrnehmung
Aufgabe
berechtigt
verpflichtet
.
Folgen
inhaltlichen
Verknüpfung
Verwalterbestellung
Verwaltervertrag
ergeben
bedarf
hier
Entscheidung
.
getrennte
Beschlussfassung
Bestellung
Vertrag
ist
jedenfalls
dann
beanstanden
Wohnungseigentümer
Abschluss
Verwaltervertrags
selbst
entscheiden
Beschlüsse
hier
Wohnungseigentümerversammlung
erörtern
fassen
.
Einwände
Regelungen
Verwaltervertrag
hier
Einwände
Befreiung
Verbot
Selbstkontrahierens
§
sind
dann
Rahmen
Anfechtung
Bestellungsbeschlusses
Rahmen
Anfechtung
Beschlusses
Verwaltervertrag
prüfen
.
Wahl
Beizuladenden
Verwalterin
widerspricht
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
schon
Grundsätzen
ordnungsmäßiger
Verwaltung
haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft
ist
.
Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt
muss
zwar
Mindeststammkapital
GmbH
§
Abs.
GmbHG
aufzubringen
hat
§
Abs.
GmbHG
nur
Satzung
vorgesehene
Stammkapital
aufbringen
auch
nur
betragen
kann
.
Gesetzgeber
hat
Einführung
Sonderform
GmbH
abgesehen
ähnliche
Möglichkeit
Formen
GmbH
vorzusehen
Seriositätsschwelle
angemessenen
Mindeststammkapitalbetrag
auch
gewisse
Seriosität
Rechtsform
GmbH
insgesamt
Prestige
gefährdet
werden
solle
Begründung
GmbH-Rechts-Reform
BT-Drucks
.
S.
.
haftungsbeschränkten
Unternehmergesellschaft
Mindeststammkapital
vorgeschrieben
ist
muss
Firma
nur
einfachen
Rechtsformzusatz
führen
anders
normale
GmbH
vgl.
§
§
Abs.
GmbHG
zusätzlichen
Angabe
haftungsbeschränkt
Publikum
Umständen
ausreichende
Stammkapital
hinzuweisen
Begründung
GmbH-Rechts-Reform
BT-Drucks
.
S.
.
rechtsformbedingten
Besonderheiten
folgt
aber
haftungsbeschränkten
Unternehmergesellschaft
generell
geordneten
Geschäftsbetrieb
Verwalterin
Wohnungseigentümergemeinschaft
erforderliche
finanzielle
Ausstattung
abzusprechen
ist
.
Gesetzgeber
hat
Verzicht
Mindeststammkapital
haftungsbeschränkten
Unternehmergesellschaft
vertretbar
angesehen
-9-
Mindeststammkapital
zwingender
Bestandteil
Haftkapitalsystems
GmbH
ist
Begründung
GmbH-Rechts-Reform
.
S.
.
darf
auch
Gesellschaft
§
Abs.
GmbHG
zulässigen
Zweck
errichtet
werden
.
Wäre
vornherein
ausreichend
solvent
anzusehen
ließen
Einführung
Form
GmbH
verfolgten
Gesetzgebungsanliegen
Neugründung
Unternehmen
weniger
aufwendige
Form
GmbH
erleichtern
Flucht
ausländische
Gesellschaftsformen
entgegenzuwirken
Begründung
GmbH-Rechts-Reform
BT-Drucks
.
S.
erreichen
.
vorgesehene
Verwalter
Aufgaben
ordnungsgemäß
erfüllt
bestimmt
Rechtsform
finanziellen
Mitteln
verfügt
Kredit
Unternehmen
Anspruch
nehmen
Sicherheiten
stellen
kann
.
haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft
kann
auch
sehr
niedrig
angesetzten
Stammkapital
ausreichende
Bonität
haben
etwa
selbst
ausreichende
andere
Mittel
hat
Geschäftsführer
Gesellschaft
verbürgt
hat
.
Bonität
kann
Einzelkaufmann
ausreichendes
Vermögen
Sicherheiten
verfügt
ebenso
fehlen
normalen
GmbH
Bestellung
Verwalter
aber
schon
Rechtsform
scheitert
f.
.
kann
Maßgabe
§
Abs.
GmbHG
Handelsregister
eingetragen
werden
noch
Stammkapital
vollständig
aufgebracht
ist
.
muss
Bestellung
GmbH
Verwalterin
auch
mehr
vollständig
vorhanden
sein
.
Umgekehrt
muss
haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft
§
Abs.
GmbHG
auch
dann
normalen
GmbH
umfirmieren
Stammkapital
Höhe
Mindeststammkapitals
aufgefüllt
hat
.
Rechtsform
allein
abzustellen
ist
auch
verfehlt
Dienstleistungen
Verwalters
Unternehmen
erbracht
werden
dürfen
Pflichten
Verwalters
rechtlich
erfüllen
können
Rechtsform
errichtet
sind
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Vertragsstaat
Vertrags
Europäischen
Wirtschaftsraum
vorgesehen
ist
.
Staaten
kennen
Gesellschaftsformen
Gesellschaftsgründer
Aufbringung
Stammkapitals
bestimmter
Mindesthöhe
verpflichtet
sind
.
Teilweise
wird
niedrigeres
Stammkapital
verlangt
.
Bestellung
Unternehmen
Verwalter
Wohnungseigentümergemeinschaft
allein
Unterschiede
System
Verstoß
Grundsätze
ordnungsmäßiger
Verwaltung
sehen
wäre
Art
.
unzulässige
Diskriminierung
stünde
Widerspruch
namentlich
Art
.
Art
.
Richtlinie
2006/123/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
12
.
Dezember
Dienstleistungen
Binnenmarkt
.
Nr.
S.
garantierten
Dienstleistungsfreiheit
.
Bestellung
Verwalter
Grundsätzen
ordnungsmäßigen
Verwaltung
entspricht
darf
Unternehmen
Rechtsform
bestimmen
beurteilt
fachlich
qualifiziert
ausreichend
finanziell
ausgestattet
sind
.
sachlicher
Grund
deutsche
haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft
anders
behandeln
ist
erkennbar
.
Bestellung
Beizuladenden
haben
Wohnungseigentümer
Beurteilungsspielraum
aber
überschritten
Auswahlentscheidung
unzureichenden
Tatsachengrundlage
vorgenommen
haben
.
würden
inhaltlich
Beurteilungsspielraum
überschreiten
bestellten
Unternehmen
Verwalter
notwendigen
finanziellen
Mittel
verfügt
auch
ausreichenden
Sicherheiten
stellen
kann
;
Bader
S.
3
;
Elzer
insolventes
Unternehmen
.
Unternehmen
bietet
unabhängig
Rechtsform
geführt
wird
Armbrüster
hinreichende
Gewähr
Dauer
ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb
aufrecht
erhalten
Aufgabe
Verwalter
gerecht
werden
insbesondere
anvertrauten
Gelder
Gemeinschaft
getreu
verwalten
wird
Merkle
11
.
Aufl
.
§
.
41
;
Armbrüster
.
Auch
wäre
sichergestellt
Gemeinschaft
Haftungsfall
Ersatz
erhält
.
Wohnungseigentümer
Gewissheit
verschaffen
Verwalter
Aussicht
genommen
Unternehmen
inhaltlichen
Anforderungen
genügt
bestimmen
Rahmen
Beurteilungsspielraums
selbst
.
sind
einerseits
gezwungen
stets
Bonitätsnachweis
einzuholen
;
könnten
etwa
eingesessenen
solide
bekannten
Unternehmen
gleich
Rechtsform
verzichten
.
Wohnungseigentümer
dürfen
andererseits
Unternehmen
Geratewohl
bestellen
Zweifel
Bonität
hinwegsetzen
.
Besteht
objektiver
Betrachtung
begründeter
Bonität
Verwalter
vorgesehenen
Unternehmens
gleich
Rechtsform
prüfen
halten
Wohnungseigentümer
Rahmen
Beurteilungsspielraums
nur
Frage
klären
Entscheidung
Bestellung
Tatsachengrundlage
Unterlagen
Auskünfte
andere
Erkenntnisse
treffen
nachhaltig
ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung
erwarten
lässt
Armbrüster
.
Anforderungen
sind
Wohnungseigentümer
hier
gerecht
geworden
.
Geschäftsführer
Beizuladenden
hatte
Beschlussfassung
mitgeteilt
sei
langem
Verwalter
tätig
.
Dienste
wollte
Wohnungseigentümer
aber
Einzelkaufmann
haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft
anbieten
erst
Monate
zuvor
errichtet
worden
war
.
war
auch
bereit
persönliche
Haftung
Gesellschaft
übernehmen
.
Stammeinlage
Gesellschaft
reichte
genommen
dauerhaft
ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb
Ersatz
Haftungsfall
sicherzustellen
.
Haftpflichtversicherung
war
Beschlussfassung
Bestellung
nachgewiesen
ist
Übrigen
auch
jetzt
.
berücksichtigungsfähige
Unterlage
Beklagten
Revisionsverfahren
haben
vorlegen
lassen
weist
Beizuladende
selbst
Geschäftsführer
Versicherten
.
muss
bedeuten
Beizuladende
unabhängig
Rechtsform
haftungsbeschränkter
Unternehmergesellschaft
tatsächlich
ausreichende
Bonität
hat
.
Wohnungseigentümer
durften
aber
Bonität
Beizuladenden
unterstellen
.
mussten
vielmehr
klären
.
erforderlichen
Kenntnisstand
gelangen
entscheiden
Rahmen
Beurteilungsspielraums
selbst
.
Hier
lagen
nur
Erkenntnisse
Zweifel
Bonität
Beizuladenden
weckten
.
durften
Bestellung
Beizuladenden
Grundlage
beschließen
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
28.06.2011