NAMEN Verkündet : 22 . Juni Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Bestellung Verwalters haben Wohnungseigentümer Abberufung Beurteilungsspielraum . haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann Verwalterin sein . Verwalter WEG darf unabhängig Rechtsform nur bestellt werden ausreichende finanzielle Mittel verfügt ausreichende Sicherheit Haftungsfall bietet . Besteht objektiver Betrachtung Bonität Aussicht genommenen Verwalters prüfen müssen Wohnungseigentümer Bestellung zurückstellen Unterlagen andere Erkenntnisse haben entsprechende Entscheidung erlauben . Urteil 22 . Juni AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft -Straße . entschieden lung 26 . September Mehrheit Beizuladende Verwalterin andere Firma geringeres Entgelt verlangt hatte . Beizuladende war 6 . April Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt Handelsregister eingetragen worden hat Stammkapital € . Kläger hat vorliegenden Verfahren Beschluss Bestellung Beizuladenden Verwalterin parallelen inzwischen erledigt erklärten Rechtsstreit Beschluss Abschluss Verwaltervertrags angefochten . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Landgericht hat Beschluss Bestellung Beizuladenden Verwalterin ungültig erklärt . wenden Beklagten zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Zulässigkeit Klage Beschluss Bestellung Beizuladenden Verwalterin stehe Parteien parallele Klageverfahren Beschluss Verwaltervertrag erledigt erklärt hätten . Vertrag stehe stillschweigenden auflösenden Bedingung Verwalter wirksam bestellt sei . Beschluss Bestellung neuen Verwaltung sei ungültig erklären ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche . folge allerdings nur Alternativangebot eingeholt worden sei noch Anbieter niedrigsten Vergütung gewählt worden sei Bestellung Vergütung Laufzeit Verwaltervertrags festgelegt worden seien . Bestellung stehe vielmehr Widerspruch Grundsätzen ordnungsmäßigen Verwaltung Beizuladende Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt sei Gesellschaften Rechtsform Verwalterinnen Wohnungseigentümergemeinschaft Betracht kämen . gelte hier jedenfalls Beizuladende Stammkapital nur € habe erst kurz Bestellung gegründet worden sei Geschäftsführer abgelehnt habe persönliche Haftung übernehmen Beschränkungen § habe befreit werden sollen Geschäftsführer gleichzeitig Geschäftsführer elterlichen Bauträgergesellschaft sei . II . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung Ergebnis stand . 1 . Ergebnis zutreffend Beklagten unbeanstandet nimmt Berufungsgericht Beschlussanfechtungsklage Bestellung Beizuladenden Verwalterin unzulässig geworden ist Kläger Anfechtungsklage Beschluss Abschluss Verwaltervertrags erledigt erklärt hat . ist Beschluss zwar bestandskräftig geworden Rechtsschutzinteresse Klägers Anfechtung Beschlusses Bestellung Beizuladenden Verwalterin aber entfallen . Beizuladende wäre bestandskräftige Bestellung Verwalterin jedenfalls rechtlich gehindert Verwaltervertrag erfüllen vgl. Jennißen 3 . Aufl . § . . . 2 . Berufungsgericht hat Bestellung Beizuladenden auch Recht ungültig erklärt . Beschluss Wohnungseigentümer Bestellung Verwalters ist Maßstab ordnungsgemäßen Verwaltung messen . Wohnungseigentümer haben § Abs. nur Anspruch Tätigkeit Verwaltung Grundsätzen entspricht auch Verwalter selbst Anforderungen genügt Senat Urteil 10 . Juni . 11 ; 11 . Aufl . § . . fehlt wichtiger Grund Bestellung spricht ; OLG 315 ; 11 . Aufl . . 40 ; Jennißen 3 . Aufl . § . . wichtiger Grund vorliegt bestimmt Anlehnung § Abs. Satz Abberufung Verwalters geltenden Grundsätzen OLG aaO ; Hügel 3 . Aufl . § . . Vorliegen wichtigen Grundes verpflichtete Wohnungseigentümer allerdings Verwalter abzuberufen . haben vielmehr Beurteilungsspielraum dürfen Abberufung absehen objektiver Sicht vertretbar erscheint Senat Urteil 10 . Februar f. . . entsprechenden Beurteilungsspielraum haben Wohnungseigentümer auch Bestellung Verwalters Prognose anstellen müssen anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird Elzer . Bestellung Verwalters widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung erst Wohnungseigentümer Beurteilungsspielraum überschreiten heißt objektiv mehr vertretbar erscheint Verwalter sprechenden Umstände bestellen . Hier haben Wohnungseigentümer Beurteilungsspielraum überschritten . ergibt schon nur Alternativangebot Auswahl gestanden hätte . Beschlussfassung Neubestellung Verwalters erfordert zwar Einholung Alternativangeboten Senat Urteil 1 . April . . Alternativangebote erforderlich sind können Wohnungseigentümer Rahmen Beurteilungsspielraums aber selbst festlegen . ist nur überschritten Zweck Alternativangebote verfehlt wird nämlich Wohnungseigentümern Stärken Schwächen Leistungsangebote Senat Urteil 1 . April . . Anhaltspunkte liegen hier . Protokoll Versammlung ergibt Wohnungseigentümer Vorauswahl getroffen intensiv Leistungsangebote diskutiert Zweck Einholung Alternativangeboten erreicht haben . Wohnungseigentümer haben Beurteilungsspielraum auch verletzt preisgünstigste Angebot gewählt haben . sind Grundsätzen ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet Jennißen 3 . Aufl . § . . dürfen Verwalter gut zurechtkommen weiterbestellen auch etwas teurer ist neuer Verwalter Senat Urteil 1 . April . . gilt höhere Vergütung neuen Verwaltung hier Zusatzqualifikationen Zusatzerfahrungen hat . gälte nur ausgewählten Verwalter angebotenen Leistungen anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten würden Senat Urteil 1 . April . . . fehlt Wohnungseigentümer Anbietern auswählen Vergütungsvorschläge unteren Rand eingeholten Angeboten ermittelten Vergütungsspanne liegen . Grenzen Beurteilungsspielraums haben Wohnungseigentümer auch überschritten Bestellung gleichzeitige Festlegung Eckpunkte abzuschließenden Verwaltervertrags beschlossen haben . ergibt allerdings schon eher formalen Umstand Berufung Verwalters Stufen erfolgt Bestellung anschließenden Abschluss Verwaltervertrags so aber 11 . Aufl . § . 43 ; OLG . Auswahl Verwalters wird inhaltlich wesentlich wirtschaftlichen Eckpunkte angebotenen Verwaltervertrags bestimmt . isolierte Bestellung Verwalters könnte zwar Abschluss Verwaltervertrags jederzeit entsprechenden Beschluss rückgängig gemacht werden 11 . Aufl . § . . wäre Verwalter aber üblichen Bedingungen Wahrnehmung Aufgabe berechtigt verpflichtet . Folgen inhaltlichen Verknüpfung Verwalterbestellung Verwaltervertrag ergeben bedarf hier Entscheidung . getrennte Beschlussfassung Bestellung Vertrag ist jedenfalls dann beanstanden Wohnungseigentümer Abschluss Verwaltervertrags selbst entscheiden Beschlüsse hier Wohnungseigentümerversammlung erörtern fassen . Einwände Regelungen Verwaltervertrag hier Einwände Befreiung Verbot Selbstkontrahierens § sind dann Rahmen Anfechtung Bestellungsbeschlusses Rahmen Anfechtung Beschlusses Verwaltervertrag prüfen . Wahl Beizuladenden Verwalterin widerspricht Ansicht Berufungsgerichts auch schon Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist . Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt muss zwar Mindeststammkapital € GmbH § Abs. GmbHG aufzubringen hat § Abs. GmbHG nur Satzung vorgesehene Stammkapital aufbringen auch nur € betragen kann . Gesetzgeber hat Einführung Sonderform GmbH abgesehen ähnliche Möglichkeit Formen GmbH vorzusehen Seriositätsschwelle angemessenen Mindeststammkapitalbetrag auch gewisse Seriosität Rechtsform GmbH insgesamt Prestige gefährdet werden solle Begründung GmbH-Rechts-Reform BT-Drucks . S. . haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft Mindeststammkapital vorgeschrieben ist muss Firma nur einfachen Rechtsformzusatz führen anders normale GmbH vgl. § § Abs. GmbHG zusätzlichen Angabe haftungsbeschränkt Publikum Umständen ausreichende Stammkapital hinzuweisen Begründung GmbH-Rechts-Reform BT-Drucks . S. . rechtsformbedingten Besonderheiten folgt aber haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft generell geordneten Geschäftsbetrieb Verwalterin Wohnungseigentümergemeinschaft erforderliche finanzielle Ausstattung abzusprechen ist . Gesetzgeber hat Verzicht Mindeststammkapital haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft vertretbar angesehen -9- Mindeststammkapital zwingender Bestandteil Haftkapitalsystems GmbH ist Begründung GmbH-Rechts-Reform . S. . darf auch Gesellschaft § Abs. GmbHG zulässigen Zweck errichtet werden . Wäre vornherein ausreichend solvent anzusehen ließen Einführung Form GmbH verfolgten Gesetzgebungsanliegen Neugründung Unternehmen weniger aufwendige Form GmbH erleichtern Flucht ausländische Gesellschaftsformen entgegenzuwirken Begründung GmbH-Rechts-Reform BT-Drucks . S. erreichen . vorgesehene Verwalter Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt bestimmt Rechtsform finanziellen Mitteln verfügt Kredit Unternehmen Anspruch nehmen Sicherheiten stellen kann . haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann auch sehr niedrig angesetzten Stammkapital ausreichende Bonität haben etwa selbst ausreichende andere Mittel hat Geschäftsführer Gesellschaft verbürgt hat . Bonität kann Einzelkaufmann ausreichendes Vermögen Sicherheiten verfügt ebenso fehlen normalen GmbH Bestellung Verwalter aber schon Rechtsform scheitert f. . kann Maßgabe § Abs. GmbHG Handelsregister eingetragen werden noch Stammkapital vollständig aufgebracht ist . muss Bestellung GmbH Verwalterin auch mehr vollständig vorhanden sein . Umgekehrt muss haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft § Abs. GmbHG auch dann normalen GmbH umfirmieren Stammkapital Höhe Mindeststammkapitals aufgefüllt hat . Rechtsform allein abzustellen ist auch verfehlt Dienstleistungen Verwalters Unternehmen erbracht werden dürfen Pflichten Verwalters rechtlich erfüllen können Rechtsform errichtet sind anderen Mitgliedstaat Europäischen Union Vertragsstaat Vertrags Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen ist . Staaten kennen Gesellschaftsformen Gesellschaftsgründer Aufbringung Stammkapitals bestimmter Mindesthöhe verpflichtet sind . Teilweise wird niedrigeres Stammkapital verlangt . Bestellung Unternehmen Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft allein Unterschiede System Verstoß Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung sehen wäre Art . unzulässige Diskriminierung stünde Widerspruch namentlich Art . Art . Richtlinie 2006/123/EG Europäischen Parlaments Rates 12 . Dezember Dienstleistungen Binnenmarkt . Nr. S. garantierten Dienstleistungsfreiheit . Bestellung Verwalter Grundsätzen ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht darf Unternehmen Rechtsform bestimmen beurteilt fachlich qualifiziert ausreichend finanziell ausgestattet sind . sachlicher Grund deutsche haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft anders behandeln ist erkennbar . Bestellung Beizuladenden haben Wohnungseigentümer Beurteilungsspielraum aber überschritten Auswahlentscheidung unzureichenden Tatsachengrundlage vorgenommen haben . würden inhaltlich Beurteilungsspielraum überschreiten bestellten Unternehmen Verwalter notwendigen finanziellen Mittel verfügt auch ausreichenden Sicherheiten stellen kann ; Bader S. 3 ; Elzer insolventes Unternehmen . Unternehmen bietet unabhängig Rechtsform geführt wird Armbrüster hinreichende Gewähr Dauer ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten Aufgabe Verwalter gerecht werden insbesondere anvertrauten Gelder Gemeinschaft getreu verwalten wird Merkle 11 . Aufl . § . 41 ; Armbrüster . Auch wäre sichergestellt Gemeinschaft Haftungsfall Ersatz erhält . Wohnungseigentümer Gewissheit verschaffen Verwalter Aussicht genommen Unternehmen inhaltlichen Anforderungen genügt bestimmen Rahmen Beurteilungsspielraums selbst . sind einerseits gezwungen stets Bonitätsnachweis einzuholen ; könnten etwa eingesessenen solide bekannten Unternehmen gleich Rechtsform verzichten . Wohnungseigentümer dürfen andererseits Unternehmen Geratewohl bestellen Zweifel Bonität hinwegsetzen . Besteht objektiver Betrachtung begründeter Bonität Verwalter vorgesehenen Unternehmens gleich Rechtsform prüfen halten Wohnungseigentümer Rahmen Beurteilungsspielraums nur Frage klären Entscheidung Bestellung Tatsachengrundlage Unterlagen Auskünfte andere Erkenntnisse treffen nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt Armbrüster . Anforderungen sind Wohnungseigentümer hier gerecht geworden . Geschäftsführer Beizuladenden hatte Beschlussfassung mitgeteilt sei langem Verwalter tätig . Dienste wollte Wohnungseigentümer aber Einzelkaufmann haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft anbieten erst Monate zuvor errichtet worden war . war auch bereit persönliche Haftung Gesellschaft übernehmen . Stammeinlage Gesellschaft € reichte genommen dauerhaft ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb Ersatz Haftungsfall sicherzustellen . Haftpflichtversicherung war Beschlussfassung Bestellung nachgewiesen ist Übrigen auch jetzt . berücksichtigungsfähige Unterlage Beklagten Revisionsverfahren haben vorlegen lassen weist Beizuladende selbst Geschäftsführer Versicherten . muss bedeuten Beizuladende unabhängig Rechtsform haftungsbeschränkter Unternehmergesellschaft tatsächlich ausreichende Bonität hat . Wohnungseigentümer durften aber Bonität Beizuladenden unterstellen . mussten vielmehr klären . erforderlichen Kenntnisstand gelangen entscheiden Rahmen Beurteilungsspielraums selbst . Hier lagen nur Erkenntnisse Zweifel Bonität Beizuladenden weckten . durften Bestellung Beizuladenden Grundlage beschließen . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 28.06.2011