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959 lines
8.4 KiB

NAMEN
Versäumnisurteil
Verkündet
:
23
.
Januar
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Eigentümer
Grunddienstbarkeit
Form
belasteten
Grundstücks
Dienstbarkeitsberechtigten
Verschließen
Weg
angebrachten
Tores
Zeit
Uhr
Uhr
beanspruchen
kann
lässt
generell
nur
umfassender
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
bestimmen
.
Versäumnisurteil
23
.
Januar
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Widerklage
Drittwiderbeklagten
gerichtet
Abschließen
Gittertors
Zeit
Uhr
Uhr
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Folgenden
:
Widerkläger
ist
Miteigentümer
Grundstücks
jeweiligen
Eigentümers
liegenden
Drittwiderbeklagten
Folgenden
:
bewohnten
Grundstücks
Grunddienstbarkeit
Form
Gehund
belastet
ist
.
hinteren
Grundstück
führende
Weg
kann
nur
Öffnen
Widerkläger
Grundstück
errichteten
Metallgittertors
benutzt
werden
.
Torschloss
lässt
nur
mechanisch
bedienen
.
Klingel
hintere
Grundstück
befindet
Tor
.
Widerkläger
verlangt
Widerbeklagten
hier
Interesse
Tor
Zeit
Uhr
Uhr
Durchgang
Durchfahrt
sonstigen
Öffnung
abzuschließen
.
Landgericht
hat
Widerbeklagten
entsprechend
verurteilt
Oberlandesgericht
hat
Widerklage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Widerkläger
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Entscheidung
veröffentlicht
ist
meint
Widerbeklagten
seien
zwar
Schließen
Tors
Durchfahrt
Durchgang
verpflichtet
Abschließen
Tors
Zeit
Uhr
Uhr
.
Insoweit
überwiege
Interesse
möglichst
ungehinderten
Zugang
Wohnung
Sicherungsinteresse
Widerklägers
.
Abschließen
Tors
Nachtzeit
würde
Erreichbarkeit
hinteren
Grundstücks
insbesondere
Rettungsdienste
Notarzt
Feuerwehr
unverhältnismäßiger
Weise
eingeschränkt
.
anders
entscheiden
wäre
Tor
Klingelanlage
befände
Möglichkeit
bestünde
Tor
Wohnung
Widerbeklagten
entriegeln
könne
offen
bleiben
technischen
Anlagen
vorhanden
seien
.
II
.
1
.
Revision
Widerklägers
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
jedoch
Säumnis
Sachprüfung
vgl.
Senat
Urteil
4
.
April
.
2
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Zutreffend
geht
allerdings
Widerkläger
Sache
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
Satz
geltend
macht
Miteigentümer
gemäß
§
befugt
ist
.
macht
inhaltlich
Unterschied
Widerbeklagten
positiv
aufgegeben
wird
Zeit
Uhr
Uhr
Tor
Öffnen
abzuschließen
negativ
unterlassen
haben
fraglichen
Zeit
Tor
öffnen
abzuschließen
.
Widerkläger
angestrebten
gemäß
§
Abs.
vollstreckenden
Unterlassungsverurteilung
kommen
Tor
genannten
Zeit
gar
öffnen
aber
Öffnen
abschließen
.
Rechtsfehlerhaft
verneint
Berufungsgericht
aber
Voraussetzungen
Unterlassungsanspruchs
.
§
Satz
hat
Berechtigte
Ausübung
Grunddienstbarkeit
Interesse
Eigentümers
belasteten
Grundstücks
tunlichst
schonen
.
Verstößt
Pflicht
stellt
gentumsbeeinträchtigung
Sinne
§
Abs.
vgl.
Senat
Urteil
19
.
September
.
Entsprechendes
gilt
Personen
Widerbeklagten
Besitzrecht
Dienstbarkeitsberechtigten
ableiten
Senat
Urteil
21
.
Mai
8/69
.
Prüfung
Dienstbarkeit
schonend
ausgeübt
wird
sind
Interesse
Grundstückseigentümers
ungehinderten
Nutzung
Grundstücks
Interesse
Begünstigen
sachgemäßen
Ausübung
Rechts
gegeneinander
abzuwägen
Senat
Urteil
6
.
Februar
.
Ergebnis
hängt
Umständen
Einzelfalls
12
.
Aufl
.
§
.
;
zählen
auch
individuelle
Person
Dienstbarkeitsberechtigten
Dienstbarkeitsverpflichteten
begründete
Gegebenheiten
.
Abwägung
ist
Frage
tatrichterlichen
Würdigung
revisionsrechtlich
nur
überprüfbar
Tatrichter
wesentliche
Umstände
übersehen
vollständig
gewürdigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
Revision
gerügte
Verfahrensfehler
begangen
hat
vgl.
Kündigung
wichtigem
Grund
Urteil
1
.
Dezember
444
;
Urteil
25
.
März
.
Fehler
liegt
hier
aber
.
Berufungsgericht
hat
wesentliche
Abwägungsgesichtspunkte
berücksichtigt
.
hat
Interesse
Widerbeklagten
Kern
allein
Vorrang
näher
spezifizierten
Interesse
Widerklägers
Sicherung
Grundstücks
eingeräumt
Abschließen
Tors
Nachtzeit
Erreichbarkeit
hinteren
Grundstücks
insbesondere
Rettungsdienste
Notarzt
Feuerwehr
unverhältnismäßiger
Weise
eingeschränkt
werde
.
Notwendigkeit
Einsatzes
könne
allgemeiner
Lebenserfahrung
jederzeit
unabhängig
statistischen
Wahrscheinlichkeiten
kommen
.
abstrakten
pauschalen
Überlegung
wird
Berufungsgericht
Erfordernis
konkreten
Gewichtung
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Dienstbarkeitsberechtigten
Dienstbarkeitsverpflichteten
gerecht
.
Anstelle
generalisierenden
Überlegungen
ist
einzelfallbezogene
Betrachtungsweise
notwendig
.
überzeugt
auch
älteren
Rechtsprechung
vgl.
Recht
Nr.
;
S.
;
BayObLGZ
;
Ausgangspunkt
auch
vertretene
Ansicht
grundsätzlich
gerade
umgekehrt
Interesse
Eigentümers
belasteten
Grundstücks
Abschließen
Tors
Nachtzeit
Vorrang
einzuräumen
sei
.
Auch
lässt
Raum
Würdigung
Umstände
jeweiligen
.
Berücksichtigung
rechtlichen
Ausgangspunktes
sind
Feststellungen
Berufungsgerichts
grundsätzlich
bejahten
Interesse
Widerklägers
Abschließen
Gittertores
Nachtzeit
hat
unzureichend
.
Gewicht
Interesse
Abwägung
einzustellen
ist
hängt
zunächst
hoch
Risiko
unbefugten
Betretens
Grundstücks
Dritte
Zeit
Uhr
Uhr
ist
vgl.
auch
Anmerkung
Entscheidung
Berufungsgerichts
.
etwa
Grundstück
jedenfalls
räumlichen
Umfeld
bereits
entsprechenden
Vorkommnissen
insbesondere
Einbrüchen
gekommen
ist
ist
Sicherungsinteresse
höher
bewerten
stets
gegebene
Gefahr
Einbrüchen
geht
.
verhält
Berufungsurteil
.
Bedeutung
sind
auch
örtlichen
Verhältnisse
Ausgestaltung
Tores
.
Ist
beispielsweise
Wohnhaus
Widerklägers
bereits
anderweitig
Zaun
Ähnliches
gesichert
verliert
Abschließen
Tores
verbundene
zusätzliche
Sicherung
Bedeutung
.
Entsprechendes
gilt
Fall
Tor
Unbefugten
größere
Schwierigkeiten
überwunden
werden
kann
so
Abschließen
Sicherheit
Widerkläger
entscheidend
erhöht
.
gleicher
Weise
setzt
auch
Feststellung
Interessen
Widerbeklagten
Tor
Nachtzeit
verschließen
konkrete
Betrachtungsweise
.
Interesse
schnellen
Erreichbarkeit
Grundstückes
Rettungskräfte
stellt
Berufungsgericht
generalisierender
Weise
maßgeblich
kommt
Rahmen
Abwägung
besondere
Bedeutung
Person
Widerbeklagten
Gründe
beispielsweise
Erkrankung
vorliegen
Rettungseinsatz
wahrscheinlich
machen
.
Abwägung
miteinzubeziehen
sind
auch
Beschwerlichkeiten
Widerbeklagten
entstehen
fraglichen
Zeit
Uhr
Uhr
Besucher
empfangen
möchten
.
Tor
verschlossen
ist
bedarf
vorherigen
Absprache
Besuchern
Zugang
ermöglichen
.
Umfang
verbundenen
Beeinträchtigungen
Gewicht
Rahmen
Abwägung
hängen
entscheidend
häufig
Besuchen
Nachtzeit
kommt
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
vielmehr
lich
offen
gelassen
Abschließen
Tores
relevanten
Beeinträchtigung
Nutzung
Durchgangsweges
Besucher
führt
.
kommt
Aufwand
Widerbeklagten
Abschließen
Tores
verbunden
ist
Rahmen
Abwägung
eigenständige
Bedeutung
Parteien
rechtskräftig
steht
Widerbeklagten
verpflichtet
sind
Tor
Durchfahrt
Durchgang
schließen
.
zusätzliche
Abschließen
verursacht
nur
geringfügigen
Mehraufwand
Revision
Recht
anmerkt
.
.
Berufungsurteil
ist
aufgezeigten
Rechtsfehlers
Umfang
Anfechtung
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Abs.
Satz
notwenigen
weiteren
Feststellungen
getroffen
werden
können
.
Parteien
ist
zuvor
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
.
Rechtsmittelbelehrung
:
zugestellte
Versäumnisurteil
Bundesgerichtshofs
kann
säumige
Partei
Notfrist
Wochen
Zustellung
Bundesgerichtshof
einlegen
.
Einspruch
muss
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Einreichung
Einspruchsschrift
eingelegt
werden
.
Einspruchsschrift
muss
enthalten
:
1
.
Bezeichnung
Urteils
Einspruch
gerichtet
wird
;
2
.
Erklärung
Urteil
Einspruch
eingelegt
werde
.
Soll
Urteil
nur
Teil
angefochten
werden
so
ist
Umfang
Anfechtung
bezeichnen
.
-9-
Einspruchsschrift
sind
Verteidigungsmittel
Zulässigkeit
Klage
betreffen
vorzubringen
.
Antrag
kann
Vorsitzende
erkennenden
Senats
Frist
Begründung
verlängern
.
Versäumung
Frist
Begründung
ist
rechnen
nachträgliche
Vorbringen
mehr
zugelassen
wird
.
Einzelnen
wird
Verfahrensvorschriften
§
§
Abs.
3
4
§
§
verwiesen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
12.11.2013
OLG
Entscheidung