NAMEN Versäumnisurteil Verkündet : 23 . Januar Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Eigentümer Grunddienstbarkeit Form belasteten Grundstücks Dienstbarkeitsberechtigten Verschließen Weg angebrachten Tores Zeit Uhr Uhr beanspruchen kann lässt generell nur umfassender Abwägung beiderseitigen Interessen Würdigung Umstände Einzelfalls bestimmen . Versäumnisurteil 23 . Januar V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Widerklage Drittwiderbeklagten gerichtet Abschließen Gittertors Zeit Uhr Uhr abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte Folgenden : Widerkläger ist Miteigentümer Grundstücks jeweiligen Eigentümers liegenden Drittwiderbeklagten Folgenden : bewohnten Grundstücks Grunddienstbarkeit Form Gehund belastet ist . hinteren Grundstück führende Weg kann nur Öffnen Widerkläger Grundstück errichteten Metallgittertors benutzt werden . Torschloss lässt nur mechanisch bedienen . Klingel hintere Grundstück befindet Tor . Widerkläger verlangt Widerbeklagten hier Interesse Tor Zeit Uhr Uhr Durchgang Durchfahrt sonstigen Öffnung abzuschließen . Landgericht hat Widerbeklagten entsprechend verurteilt Oberlandesgericht hat Widerklage abgewiesen . Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt Widerkläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Entscheidung veröffentlicht ist meint Widerbeklagten seien zwar Schließen Tors Durchfahrt Durchgang verpflichtet Abschließen Tors Zeit Uhr Uhr . Insoweit überwiege Interesse möglichst ungehinderten Zugang Wohnung Sicherungsinteresse Widerklägers . Abschließen Tors Nachtzeit würde Erreichbarkeit hinteren Grundstücks insbesondere Rettungsdienste Notarzt Feuerwehr unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt . anders entscheiden wäre Tor Klingelanlage befände Möglichkeit bestünde Tor Wohnung Widerbeklagten entriegeln könne offen bleiben technischen Anlagen vorhanden seien . II . 1 . Revision Widerklägers ist Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Urteil jedoch Säumnis Sachprüfung vgl. Senat Urteil 4 . April . 2 . Beurteilung Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . Zutreffend geht allerdings Widerkläger Sache Unterlassungsanspruch § Abs. Satz Verbindung § Satz geltend macht Miteigentümer gemäß § befugt ist . macht inhaltlich Unterschied Widerbeklagten positiv aufgegeben wird Zeit Uhr Uhr Tor Öffnen abzuschließen negativ unterlassen haben fraglichen Zeit Tor öffnen abzuschließen . Widerkläger angestrebten gemäß § Abs. vollstreckenden Unterlassungsverurteilung kommen Tor genannten Zeit gar öffnen aber Öffnen abschließen . Rechtsfehlerhaft verneint Berufungsgericht aber Voraussetzungen Unterlassungsanspruchs . § Satz hat Berechtigte Ausübung Grunddienstbarkeit Interesse Eigentümers belasteten Grundstücks tunlichst schonen . Verstößt Pflicht stellt gentumsbeeinträchtigung Sinne § Abs. vgl. Senat Urteil 19 . September . Entsprechendes gilt Personen Widerbeklagten Besitzrecht Dienstbarkeitsberechtigten ableiten Senat Urteil 21 . Mai 8/69 . Prüfung Dienstbarkeit schonend ausgeübt wird sind Interesse Grundstückseigentümers ungehinderten Nutzung Grundstücks Interesse Begünstigen sachgemäßen Ausübung Rechts gegeneinander abzuwägen Senat Urteil 6 . Februar . Ergebnis hängt Umständen Einzelfalls 12 . Aufl . § . ; zählen auch individuelle Person Dienstbarkeitsberechtigten Dienstbarkeitsverpflichteten begründete Gegebenheiten . Abwägung ist Frage tatrichterlichen Würdigung revisionsrechtlich nur überprüfbar Tatrichter wesentliche Umstände übersehen vollständig gewürdigt Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt Revision gerügte Verfahrensfehler begangen hat vgl. Kündigung wichtigem Grund Urteil 1 . Dezember 444 ; Urteil 25 . März . Fehler liegt hier aber . Berufungsgericht hat wesentliche Abwägungsgesichtspunkte berücksichtigt . hat Interesse Widerbeklagten Kern allein Vorrang näher spezifizierten Interesse Widerklägers Sicherung Grundstücks eingeräumt Abschließen Tors Nachtzeit Erreichbarkeit hinteren Grundstücks insbesondere Rettungsdienste Notarzt Feuerwehr unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werde . Notwendigkeit Einsatzes könne allgemeiner Lebenserfahrung jederzeit unabhängig statistischen Wahrscheinlichkeiten kommen . abstrakten pauschalen Überlegung wird Berufungsgericht Erfordernis konkreten Gewichtung Abwägung beiderseitigen Interessen Dienstbarkeitsberechtigten Dienstbarkeitsverpflichteten gerecht . Anstelle generalisierenden Überlegungen ist einzelfallbezogene Betrachtungsweise notwendig . überzeugt auch älteren Rechtsprechung vgl. Recht Nr. ; S. ; BayObLGZ ; Ausgangspunkt auch vertretene Ansicht grundsätzlich gerade umgekehrt Interesse Eigentümers belasteten Grundstücks Abschließen Tors Nachtzeit Vorrang einzuräumen sei . Auch lässt Raum Würdigung Umstände jeweiligen . Berücksichtigung rechtlichen Ausgangspunktes sind Feststellungen Berufungsgerichts grundsätzlich bejahten Interesse Widerklägers Abschließen Gittertores Nachtzeit hat unzureichend . Gewicht Interesse Abwägung einzustellen ist hängt zunächst hoch Risiko unbefugten Betretens Grundstücks Dritte Zeit Uhr Uhr ist vgl. auch Anmerkung Entscheidung Berufungsgerichts . etwa Grundstück jedenfalls räumlichen Umfeld bereits entsprechenden Vorkommnissen insbesondere Einbrüchen gekommen ist ist Sicherungsinteresse höher bewerten stets gegebene Gefahr Einbrüchen geht . verhält Berufungsurteil . Bedeutung sind auch örtlichen Verhältnisse Ausgestaltung Tores . Ist beispielsweise Wohnhaus Widerklägers bereits anderweitig Zaun Ähnliches gesichert verliert Abschließen Tores verbundene zusätzliche Sicherung Bedeutung . Entsprechendes gilt Fall Tor Unbefugten größere Schwierigkeiten überwunden werden kann so Abschließen Sicherheit Widerkläger entscheidend erhöht . gleicher Weise setzt auch Feststellung Interessen Widerbeklagten Tor Nachtzeit verschließen konkrete Betrachtungsweise . Interesse schnellen Erreichbarkeit Grundstückes Rettungskräfte stellt Berufungsgericht generalisierender Weise maßgeblich kommt Rahmen Abwägung besondere Bedeutung Person Widerbeklagten Gründe beispielsweise Erkrankung vorliegen Rettungseinsatz wahrscheinlich machen . Abwägung miteinzubeziehen sind auch Beschwerlichkeiten Widerbeklagten entstehen fraglichen Zeit Uhr Uhr Besucher empfangen möchten . Tor verschlossen ist bedarf vorherigen Absprache Besuchern Zugang ermöglichen . Umfang verbundenen Beeinträchtigungen Gewicht Rahmen Abwägung hängen entscheidend häufig Besuchen Nachtzeit kommt . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen vielmehr lich offen gelassen Abschließen Tores relevanten Beeinträchtigung Nutzung Durchgangsweges Besucher führt . kommt Aufwand Widerbeklagten Abschließen Tores verbunden ist Rahmen Abwägung eigenständige Bedeutung Parteien rechtskräftig steht Widerbeklagten verpflichtet sind Tor Durchfahrt Durchgang schließen . zusätzliche Abschließen verursacht nur geringfügigen Mehraufwand Revision Recht anmerkt . . Berufungsurteil ist aufgezeigten Rechtsfehlers Umfang Anfechtung aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. Abs. Satz notwenigen weiteren Feststellungen getroffen werden können . Parteien ist zuvor Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben . Rechtsmittelbelehrung : zugestellte Versäumnisurteil Bundesgerichtshofs kann säumige Partei Notfrist Wochen Zustellung Bundesgerichtshof einlegen . Einspruch muss Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Einreichung Einspruchsschrift eingelegt werden . Einspruchsschrift muss enthalten : 1 . Bezeichnung Urteils Einspruch gerichtet wird ; 2 . Erklärung Urteil Einspruch eingelegt werde . Soll Urteil nur Teil angefochten werden so ist Umfang Anfechtung bezeichnen . -9- Einspruchsschrift sind Verteidigungsmittel Zulässigkeit Klage betreffen vorzubringen . Antrag kann Vorsitzende erkennenden Senats Frist Begründung verlängern . Versäumung Frist Begründung ist rechnen nachträgliche Vorbringen mehr zugelassen wird . Einzelnen wird Verfahrensvorschriften § § Abs. 3 4 § § verwiesen . Schmidt-Räntsch Czub Göbel Vorinstanzen : Entscheidung 12.11.2013 OLG Entscheidung