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1253 lines
11 KiB

BESCHLUSS
27
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
;
§
Wertgrenze
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Nr.
ist
Beschwer
Berufungsurteil
Wert
Beschwerdegegenstands
beabsichtigten
Revisionsverfahren
maßgebend
.
Revisionsgericht
Prüfung
Zulässigkeitsvoraussetzung
ermöglichen
muß
Beschwerdeführer
laufender
Begründungsfrist
darlegen
beabsichtigten
Revision
Abänderung
Berufungsurteils
Umfang
Wertgrenze
übersteigt
erstreben
will
.
Sind
Teile
Prozeßstoffs
abtrennbar
beschränkten
Revisionszulassung
zugänglich
so
muß
Wertgrenze
Teils
überschritten
sein
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Zulassungsgrund
Revision
hinreichend
dargelegt
wird
.
.
27
.
Juni
V.
Zivilsenat
hat
27
.
Juni
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Erhöhung
Wertes
Beschwer
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Beseitigung
Windkraftanlage
Anspruch
.
vollständiger
Klageabweisung
erster
Instanz
hat
Oberlandesgericht
Beklagte
Beseitigung
Anlage
gehörenden
Transformatorengebäudes
verurteilt
Mastes
Windkraftanlage
ist
Berufung
Klägerin
jedoch
Erfolg
geblieben
.
Berufungsurteil
ist
Revision
ausdrücklich
zugelassen
worden
.
Ferner
hat
Oberlandesgericht
Gründen
Entscheidung
ausgeführt
Beschwer
Klägerin
betrage
vorliegenden
Kostenschätzung
Versetzen
Mastes
Aufwand
rechnen
sei
.
Nichtzulassung
Revision
hat
Klägerin
rechtzeitig
Beschwerde
eingelegt
jedoch
noch
begründet
.
vorliegenden
Antrag
erstrebt
Laufs
verlängerten
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Erhöhung
Wertes
Beschwer
Berufungsurteil
über
.
II
.
Antrag
ist
unzulässig
.
Erhöhung
Wertes
Beschwer
Berufungsurteil
fehlt
Klägerin
erforderliche
Rechtsschutzinteresse
.
Klägerin
mißachtet
Antrag
allgemeinen
Grundsatz
Gerichte
unnütz
Anspruch
genommen
werden
dürfen
vgl.
.
hier
anzuwendenden
Neuregelung
Revisionsverfahrens
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
hat
Höhe
Beschwer
Rechtsmittelführers
Berufungsurteil
Zulässigkeit
Revision
Bedeutung
verloren
auch
Zulässigkeit
neugeschaffenen
Nichtzulassungsbeschwerde
wiedererlangt
.
1
.
Zuge
Reform
ist
Zulassungsrevision
Stelle
geltenden
Mischsystems
Wertrevision
getreten
vgl.
.
zuvor
vermögensrechtliche
Streitigkeiten
geltende
Regelung
§
Abs.
Satz
.
Wert
Beschwer
Erfordernis
Zulassung
Revision
maßgeblich
war
ist
neue
Recht
übernommen
worden
.
Nunmehr
entscheidet
Berufungsgericht
unabhängig
Wert
Beschwer
§
Amts
Zulassung
Revision
vgl.
Büttner
.
fehlt
jetzt
auch
Grundlage
Festsetzung
Wertes
Beschwer
Berufungsurteil
Entscheidungen
gerichte
ebenfalls
neue
Recht
übernommenen
§
Abs.
.
vorgesehen
war
.
2
.
Wert
Beschwer
Berufungsurteil
erlangt
auch
Wertgrenze
§
Nr.
Bedeutung
.
Zwar
ist
Vorschrift
Zulässigkeit
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Berufungsgericht
31
.
Dezember
abhängig
"
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
"
übersteigt
.
Maßgeblich
beschriebene
Wertgrenze
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
jedoch
Beschwer
Beschwerdeführers
Berufungsurteil
so
aber
60
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
Hannich
ZPO-Reform
§
Rdn
.
4
;
Beilage
S.
;
Wert
Beschwerdegegenstandes
beabsichtigte
Revisionsverfahren
Musielak/Ball
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Büttner
aaO
;
wohl
auch
23
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Allerdings
war
31
.
Dezember
Zulässigkeit
Wertrevision
§
Abs.
Satz
.
Wert
Beschwer
entscheidend
.
Angesprochen
war
Umfang
Unterliegens
Vorinstanz
so
Kläger
Beschwer
Wertdifferenz
Berufungsinstanz
zuletzt
gestellten
Antrag
Tenor
Berufungsurteils
ergab
vgl.
.
10
.
Oktober
;
Urt
.
17
.
Oktober
.
unterscheiden
ist
Wert
Beschwerdegegenstandes
Umfang
Rechtsmittelantrag
erstrebten
Abänderung
angefochtenen
Urteils
maßgeblich
ist
vgl.
Stein/Jonas/Grunsky
21
.
Aufl
.
Rdn
.
8
;
MünchKomm-ZPO/Wenzel
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Werte
sind
nur
dann
identisch
unterlegene
Partei
Revision
Berufungsurteil
vollem
Umfang
angreift
vgl.
.
28
.
September
.
Maßgeblichkeit
Wertes
wurde
Regelung
Wertgrenze
Nichtzulassungsbeschwerde
neue
Recht
übernommen
.
Vielmehr
ist
Gesetz
auch
Revisionsverfahren
geltenden
Grundsatz
zurückgekehrt
Wertgrenze
Rechtsmittels
Wert
Beschwerdegegenstandes
entscheidend
ist
.
ergibt
Gesetzeswortlaut
auch
Materialien
erschließenden
Gesetzeszweck
.
Bereits
Formulierung
§
Nr.
folgt
maßgebend
Zulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
Wert
Beschwerdegegenstandes
angestrebten
Revisionsverfahren
ist
.
Sollte
Wert
Beschwer
entscheidend
sein
so
hätte
genügt
Begriff
§
.
geschehen
Gesetzesvorschrift
aufzunehmen
.
Auch
nur
Zulässigkeitsregelung
Nichtzulassungsbeschwerde
Revision
selbst
geht
hätte
Hinweises
"
Revision
geltend
machende
Beschwer
"
bedurft
Wert
Beschwer
bereits
Erlaß
Berufungsurteils
feststeht
.
ist
Belang
Gesetzeswortlaut
gleicher
Weise
etwa
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
unmittelbar
Maßgeblichkeit
Beschwerdegegenstandes
hinweist
.
Unterschied
dort
geregelten
Fällen
Berufung
Beschwerde
fehlt
nämlich
Einlegung
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Rechtsmittelanträgen
Hauptsache
Möglichkeit
Wert
Beschwerdegegenstandes
endgültig
bestimmen
.
Mithin
konnte
nur
Gesetz
gewordene
Formulierung
gewählt
werden
Ziel
abstellt
führer
Erfolg
Nichtzulassungsbeschwerde
anschließenden
Revisionsverfahren
§
Abs.
Satz
verfolgen
will
.
Bestätigt
wird
Maßgeblichkeit
Beschwerdegegenstandes
Bestimmung
Wertgrenze
§
Nr.
Zweck
Vorschrift
Gesetzesmaterialien
erschließt
vgl.
.
soll
Wertgrenze
Zugang
Nichtzulassungsbeschwerde
Übergangszeit
beschränkt
werden
möglichen
Belastung
Bundesgerichtshofes
vorzubeugen
Anzahl
Beschwerden
noch
hinreichend
sicher
einschätzen
läßt
Begründung
Regierungsentwurfs
Gesetzes
Reform
Zivilprozesses
§
Nr.
BT-Drucks
.
S.
.
Ziel
Begrenzung
Anfalls
Rechtsmitteln
stimmt
§
Nr.
Regelungen
auch
reformierten
Zivilprozeß
Überprüfung
gerichtlicher
Entscheidungen
Überschreiten
bestimmter
Wertgrenzen
abhängig
machen
.
klaren
Wortlaut
Vorschriften
entscheidet
stets
Wert
Beschwerdegegenstandes
Zulässigkeit
Rechtsmittels
.
gilt
Berufungssumme
§
Abs.
Nr.
krit
.
Jauernig
auch
sofortige
Beschwerde
Kostenentscheidungen
gemäß
§
Abs.
.
Maßgeblichkeit
Wertes
Beschwerdegegenstandes
entspricht
nur
früheren
Beschwerderecht
§
Satz
§
Abs.
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
ist
insbesondere
Ziel
Begrenzung
Rechtsmittel
auch
zweckmäßiger
Wert
Beschwer
.
Weise
umschriebene
Rechtsschutzziel
kennzeichnet
nämlich
Interesse
Partei
jeweiligen
Rechtsmittel
Wert
Beschwer
auch
Belastungen
Instanzentscheidung
einfließen
Partei
hinzunehmen
bereit
ist
Gegenstand
Rechtsmittels
macht
.
erscheint
bereits
wenig
folgerichtig
auch
Überprüfung
gestellte
Belastungen
Zugang
Rechtsmittelinstanz
entscheiden
sollen
.
aber
läßt
Restriktion
angelegten
Gesetzeszweck
vereinbaren
selbst
Rechtsmittel
zulässig
sein
sollen
jeweils
verfolgte
eigene
Interesse
Rechtsmittelführers
maßgeblichen
Wertgrenze
zurückbleibt
.
Demgemäß
hatte
Zivilprozeßordnung
Inkrafttreten
Gesetzes
Änderung
Rechts
Revision
Zivilsachen
15
.
September
.
S.
Zulässigkeit
damals
Vordergrund
stehenden
Streitwertrevision
Wert
Beschwerdegegenstandes
abgestellt
vgl.
Stein/Jonas/Grunsky
aaO
§
Rdn
.
1
;
Festschrift
Hollerbach
S.
.
Grundsatz
wich
Revisionsnovelle
neugefaßte
§
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
nur
vermögensrechtliche
Streitigkeiten
bereits
Erlaß
Berufungsurteils
feststehen
mußte
gleichzeitig
Zulassung
Revision
§
Abs.
.
entscheiden
war
§
.
vorlag
Revisionszulassung
Oberlandesgericht
Betracht
kam
vgl.
Bericht
Rechtsausschusses
Entwurf
Gesetzes
Änderung
Rechts
Revision
BT-Drucks
.
S.
;
.
schied
aber
Zeitpunkt
noch
feststellbare
erst
Revisionsanträge
bestimmte
Wert
Beschwerdegegenstandes
Maßstab
Wertgrenze
Annahmerevision
.
blieb
Ausweg
nur
Rückgriff
Wert
Beschwer
schon
Wertdifferenz
Berufungsantrag
Tenor
Berufungsurteils
abzulesen
ist
.
Reformgesetzgeber
Revisionsnovelle
geschaffene
Mischsystem
aufgegeben
hat
fehlt
auch
Notwendigkeit
Abgrenzung
zweier
Zugangsmöglichkeiten
Revision
bereits
Abschluß
Berufungsinstanz
.
Demgemäß
schreibt
§
Nr.
Unterschied
§
Abs.
.
Festsetzung
Wertes
Beschwer
Berufungsgericht
.
ist
nunmehr
ausschließlich
Aufgabe
Revisionsgerichts
Rahmen
Zulässigkeitsprüfung
Nichtzulassungsbeschwerde
auch
befinden
maßgebliche
Wertgrenze
überschritten
ist
vgl.
Musielak/Ball
aaO
§
Rdn
.
.
3
.
Zulässigkeitsregelung
bleibt
Folgen
Inhalt
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Revisionsgericht
Prüfung
Zulässigkeit
Beschwerde
feststellen
kann
Wertgrenze
überschritten
ist
muß
Beschwerdeführer
Geltungszeit
Übergangsregelung
§
Nr.
nur
Zulassungsgründe
§
Abs.
Satz
Abs.
laufender
Begründungsfrist
vortragen
auch
darlegen
beabsichtigten
Revision
Abänderung
Berufungsurteils
Umfang
Wertgrenze
übersteigt
erstreben
will
.
beachten
ist
bereits
bisherige
Recht
geltende
Grundsatz
Teil
Rechtsstreits
Revision
unstatthaft
wäre
Prüfung
Überschreitens
Wertgrenze
unberücksichtigt
bleibt
vgl.
.
19
.
Oktober
.
nun
Revisionsinstanz
nur
Zulassung
Rechtsmittels
Voraussetzungen
§
Abs.
eröffnet
ist
Zulassung
auch
weiterhin
selbständige
Teile
Streitstoffs
beschränkt
-9-
werden
kann
Hannich
aaO
§
Rdn
.
ist
gerechtfertigt
Bestimmung
"
geltend
machenden
Beschwer
"
§
Nr.
Teile
Streitstoffs
Betracht
lassen
auch
Zulassung
Revision
hätten
ausgenommen
werden
können
.
ist
insbesondere
dann
Bedeutung
Partei
Berufungsurteil
zwar
insgesamt
Maße
beschwert
ist
Beschwerdegegenstand
ermöglicht
Rahmen
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Zulassungsgrund
Revision
§
Abs.
jedoch
nur
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
selbständigen
abtrennbaren
mithin
beschränkten
Revisionszulassung
zugänglichen
vgl.
Musielak/Ball
aaO
§
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
Teils
gesamten
Prozeßstoffs
geltend
gemacht
werden
kann
genommen
Wertgrenze
§
Nr.
übersteigt
.
So
reicht
etwa
Zulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschwerdeführer
Fall
Anspruchshäufung
nur
selbständigen
Ansprüche
Zulassungsgrund
gemäß
§
Abs.
Satz
darlegt
Anspruch
jedoch
Revisionsverfahren
Beschwerdegegenstand
Wert
eröffnet
.
ist
Überschreiten
Wertgrenze
Zulässigkeitsvoraussetzung
nur
Nichtzulassungsbeschwerde
aber
auch
Revision
unerheblich
Beschwerdebegründung
hinreichend
dargelegte
Zulassungsgrund
Revision
auch
tatsächlich
gegeben
ist
.
Erfordernis
Darlegung
zulässigen
Rechtsschutzziels
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Sinne
Festlegung
Revisionsanträge
verstehen
.
geht
hierbei
allein
Prüfung
Zulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Ist
Revision
zugelassen
so
ist
Revisionskläger
grundsätzlich
gehindert
sein
Rechtsmittel
Betrag
beschränken
Wertgrenze
mehr
überschreitet
vgl.
Musielak/Ball
aaO
§
Rdn
.
.
Beschränkung
Revisionsantrags
kann
allerdings
Einzelfall
Rechtsmißbräuchlichkeit
unbeachtlich
sein
.
4
.
Senat
wird
Vorliegen
Beschwerdebegründung
Rahmen
Prüfung
Zulässigkeit
Nichtzulassungsbeschwerde
Darlegungen
Klägerin
befinden
haben
angestrebten
Revisionsverfahren
Abänderung
Berufungsurteils
Umfang
erstreben
will
erstreben
kann
Wert
Beschwerdegegenstandes
Wertgrenze
ergibt
.
Wenzel
Tropf
Gaier