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979 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
23
Juli
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
gewährt
Schmerzensgeld
.
Urteil
23
Juli
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
Juli
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
bewohnt
Familie
Eigenheim
S.
.
Dort
Umgebung
kam
Jahren
Erderschütterungen
Auftrag
Rechnung
Beklagten
Gegend
betriebenen
untertägigen
Steinkohlebergbau
zurückzuführen
sind
.
wurden
Schwingungsgeschwindigkeiten
bis
zu
mm/sek
.
gemessen
.
Behauptung
Erderschütterungen
leide
März
erheblichen
psychischen
Problemen
Form
Phobie
psychosomatischen
Beschwerden
Schlaflosigkeit
ständigen
Angstzuständen
Erwartung
weiterer
Beben
verlangt
Klägerin
jetzt
noch
Schmerzensgeld
mindestens
.
Klage
ist
Tatsacheninstanzen
erfolglos
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
sion
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
war
Klägerin
§
Abs.
Satz
Duldung
Erschütterungen
verpflichtet
hervorgerufene
unterstellte
wesentliche
Beeinträchtigung
Grundstücksnutzung
ortsübliche
Benutzung
emittierenden
Grundstücks
hervorgerufen
worden
sei
wirtschaftlich
zumutbare
Maßnahmen
habe
verhindert
werden
können
.
fehle
§
§
.
BBergG
ersetzenden
Bergschaden
.
Anspruch
§
Abs.
stehe
Kohleabbau
Grundlage
behördlichen
Genehmigung
somit
widerrechtlich
betrieben
worden
sei
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Missachtung
behördlichen
Vorgaben
Verletzung
Verkehrspflichten
Beklagte
seien
Klägerin
aufgezeigt
worden
.
Auch
verschuldensunabhängiger
Anspruch
§
Abs.
Satz
komme
Betracht
gesundheitliche
Schäden
Vorschrift
ausgeglichen
werden
könnten
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Ergebnis
Recht
verneint
Berufungsgericht
Schmerzensgeldanspruch
Vorschriften
Bergschadenshaftung
§
.
.
fehlt
Berufungsgericht
meint
Abs.
Nr.
BBergG
§
Abs.
BBergG
Bergschaden
.
Revision
nimmt
.
meint
lediglich
Berufungsgericht
habe
offen
lassen
dürfen
Erschütterungen
Benutzung
Klägerin
bewohnten
Grundstücks
unwesentlich
wesentlich
beeinträchtigt
hätten
Pflicht
Duldung
unwesentlicher
Beeinträchtigungen
führe
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
.
Einwand
ist
unerheblich
Berufungsgericht
Klägerin
wesentliche
Nutzungsbeeinträchtigung
unterstellt
Anwendungsbereich
verschuldensunabhängigen
Haftung
Beklagten
§
Abs.
Satz
eröffnet
hat
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
nimmt
Berufungsgericht
betroffene
Grundstückseigentümer
-nutzer
Vorschrift
Schmerzensgeld
verlangen
kann
.
Duldungspflicht
§
Abs.
Satz
ausgeschlossenen
Abwehranspruchs
erhält
beeinträchtigte
Grundstückseigentümer
-nutzer
Eigentümer
emittierenden
Grundstücks
Satz
Vorschrift
verschuldensunabhängigen
Ausgleichsanspruch
Geld
Einwirkung
ortsübliche
Benutzung
Grundstücks
Ertrag
zumutbare
Maß
beeinträchtigt
.
Regelung
dient
Interessenausgleich
Nachbarn
beruht
Gedanken
Glauben
§
nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis
siehe
nur
Senat
.
findet
Fall
Erschütterungen
Erdoberfläche
untertägigen
Bergbau
hervorgerufen
werden
Verhältnis
beeinträchtigtem
Eigentümer
Bergbauberechtigtem
Anwendung
Senat
.
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
handelt
Grundstückseigentum
abgeleiteten
Anspruch
;
Gewährung
Entschädigung
Grundlage
setzt
Bezug
beeinträchtigten
Grundstück
Form
Besitzstörung
Folge
duldenden
Nutzungsbeeinträchtigung
siehe
nur
Senat
.
18
.
September
umfangr
.
.
.
Schadensersatzanspruch
unterscheidet
Ausgleichsanspruch
Entschädigung
duldende
Einwirkung
eingetretene
Vermögenseinbuße
beseitigen
soll
Schadensersatz
Wiederherstellung
Zustands
dient
bestünde
Einwirkung
unzumutbaren
Beeinträchtigung
geführt
hätte
Senat
.
Auszugleichen
sind
somit
vermögenswerte
Nachteile
Ursache
Besitzstörung
haben
.
Grundsätzen
scheidet
Berücksichtigung
Gesundheitsstörungen
Prüfung
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
Satz
besteht
vornherein
;
Relevanz
können
Beurteilung
Wesentlichkeit
Beeinträchtigung
betroffenen
Grundstücks
haben
nämlich
Einwirkungen
.
.
Abs.
Satz
Herbeiführung
Gesundheitsstörungen
geeignet
sind
Senat
f.
;
Urt
.
19
.
Februar
.
bedeutet
jedoch
Fall
Entschädigung
Form
Schmerzensgeldes
erlittene
Gesundheitsverletzung
zahlen
ist
.
Revision
gegenteilige
Ansicht
Stimmen
Literatur
Staudinger/Roth
§
Rdn
.
;
Lehrbuch
Schuldrechts
2
.
§
;
Privatrecht
Umweltschutz
System
Umweltrechts
S.
.
beruft
bleibt
erfolglos
.
Zwar
befürworten
genannten
Autoren
ebenso
.
Rdn
.
siehe
aber
auch
Rdn
.
ziehung
Gesundheitsschäden
Schutzbereich
§
Abs.
Satz
Wege
Analogie
.
folgen
ist
kann
indes
offen
bleiben
sprechen
Folge
Entschädigung
vermögenswerte
Nachteile
auch
Zahlung
Schmerzensgeldes
verlangt
werden
kann
.
Lediglich
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
bejahen
Schmerzensgeldanspruch
Grundlage
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
.
Autoren
verkennen
jedoch
Ausgleichsanspruch
Umstands
Grundlage
zahlende
Entschädigung
Einzelfall
Höhe
vollen
Schadensersatzes
erreichen
kann
Senat
Schadensersatzanspruch
ist
siehe
oben
;
Voraussetzung
Verpflichtung
Schädigers
Zahlung
Schmerzensgeldes
ist
jedoch
Bestehen
Schadensersatzanspruchs
§
Abs.
.
Fehlt
hier
ist
Vorschrift
§
Abs.
auch
entsprechend
anwendbar
Fritzsche
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auch
kann
Revision
Erfolg
"
Parallelwertung
Bundesimmissionsschutzgesetz
"
stützen
§
Satz
BImSchG
kann
dort
genannten
Voraussetzungen
Schadensersatz
verlangt
werden
.
ist
gesagt
Entschädigung
§
Abs.
Satz
.
3
.
Schließlich
verneint
Berufungsgericht
ebenfalls
Recht
verschuldensabhängigen
Anspruch
§
Abs.
.
Beklagte
hat
rechtswidrig
gehandelt
.
Begründung
Berufungsgericht
Rechtswidrigkeit
verneint
Angriffen
Revision
standhält
kann
offen
bleiben
.
Duldungspflicht
Klägerin
§
Abs.
Satz
fehlte
widerrechtlichen
Handlung
Beklagten
.
Verletzung
§
geschützten
Rechtsguts
ist
grundsätzlich
rechtswidrig
Rechtfertigungsgrund
besteht
.
Geht
hier
Verhältnis
Grundstücksnachbarn
so
sind
nachbarrechtlichen
Sonderbestimmungen
§
§
.
erfassten
Regelungsbereich
maßgebend
andere
Grundstück
ausgehenden
Einwirkungen
rechtswidrig
sind
;
Bestimmungen
entscheiden
auch
widerrechtliche
deliktische
Handlung
§
vorliegt
Senat
.
Beurteilungsmaßstab
ist
hier
§
.
Vorschrift
regelt
Voraussetzungen
Grundstückeigentümer
Nutzungsberechtigte
Einwirkungen
.
.
Absatz
Satz
dulden
muss
.
Duldungspflicht
Klägerin
ergibt
§
Abs.
Satz
Erschütterungen
Benutzung
bewohnten
Grundstücks
unwesentlich
beeinträchtigt
haben
§
Abs.
Satz
Beeinträchtigung
zwar
wesentlich
war
ortsübliche
Benutzung
emittierenden
Grundstücks
herbeigeführt
wurde
wirtschaftlich
zumutbare
Maßnahmen
verhindert
werden
konnte
.
Vorliegen
Voraussetzungen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
wendet
Revision
Prüfung
verschuldensunabhängigen
Anspruchs
Abs.
Satz
nimmt
Klägerin
günstig
.
Erörterung
Anspruchs
§
Abs.
rügt
Revision
zwar
Berufungsgericht
beweisbewehrten
Vortrag
Klägerin
übergangen
habe
Betriebsplanzulassung
zugrunde
liegende
Sachverständigengutachten
sei
erkennbar
unrichtig
.
kann
Frage
Ortsüblichkeit
Benutzung
emittierenden
Grundstücks
Bedeutung
haben
Grundstücksnutzung
fehlerhaften
öffentlich-rechtlichen
Genehmigung
ist
ortsüblich
vgl.
fehlenden
Genehmigung
Senat
1
.
bezieht
nur
erster
Instanz
gehaltenen
Vortrag
Gegenstand
Berufungsverfahrens
war
.
Weiter
rügt
Revision
Zusammenhang
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Klägerin
Überschreitung
zulässigen
Abbaugeschwindigkeit
übergangen
.
kann
Frage
Bedeutung
haben
wesentliche
Beeinträchtigung
Klägerin
bewohnten
Grundstücks
wirtschaftlich
zumutbare
Maßnahmen
verhindert
werden
konnte
.
bezieht
Klägerin
zwar
auch
Vortrag
Berufungsinstanz
;
fehlt
aber
Beweisantritt
.
Ansicht
Revision
war
entbehrlich
.
Klägerin
hätte
auch
Kenntnis
genauen
Vorgänge
Tage
Richtigkeit
Behauptung
Abbau
sei
mit
hoher
Geschwindigkeit
vorgenommen
worden
Sachverständigengutachten
Beklagten
vorhandenen
Aufzeichnungen
Abbau
berufen
können
.
hätte
Berufungsgericht
Anordnung
Einholung
Gutachtens
.
Vorlage
Aufzeichnungen
Beklagte
§
Abs.
nachkommen
müssen
.
getan
hat
musste
Berufungsgericht
Vortrag
berücksichtigen
.
Somit
bleibt
Klägerin
§
Abs.
Satz
Erschütterungen
dulden
musste
.
widerrechtlichen
Handlung
Beklagten
Abs.
fehlte
vgl.
Palandt/Sprau
.
Aufl
.
Rdn
.
.
-9-
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Czub
Dr.
sind
Urlaubs
verhindert
unterschreiben
.
Vorinstanzen
:
AG
Lebach
Entscheidung
13.11.2007
3A
Entscheidung