NAMEN Verkündet : 23 Juli Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Ausgleichsanspruch § Abs. Satz gewährt Schmerzensgeld . Urteil 23 Juli AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 3 Juli wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin bewohnt Familie Eigenheim S. . Dort Umgebung kam Jahren Erderschütterungen Auftrag Rechnung Beklagten Gegend betriebenen untertägigen Steinkohlebergbau zurückzuführen sind . wurden Schwingungsgeschwindigkeiten bis zu mm/sek . gemessen . Behauptung Erderschütterungen leide März erheblichen psychischen Problemen Form Phobie psychosomatischen Beschwerden Schlaflosigkeit ständigen Angstzuständen Erwartung weiterer Beben verlangt Klägerin jetzt noch Schmerzensgeld mindestens € . Klage ist Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben . Landgericht zugelassenen sion verfolgt Klägerin Klageantrag . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtmittels . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts war Klägerin § Abs. Satz Duldung Erschütterungen verpflichtet hervorgerufene unterstellte wesentliche Beeinträchtigung Grundstücksnutzung ortsübliche Benutzung emittierenden Grundstücks hervorgerufen worden sei wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen habe verhindert werden können . fehle § § . BBergG ersetzenden Bergschaden . Anspruch § Abs. stehe Kohleabbau Grundlage behördlichen Genehmigung somit widerrechtlich betrieben worden sei . Konkrete Anhaltspunkte Missachtung behördlichen Vorgaben Verletzung Verkehrspflichten Beklagte seien Klägerin aufgezeigt worden . Auch verschuldensunabhängiger Anspruch § Abs. Satz komme Betracht gesundheitliche Schäden Vorschrift ausgeglichen werden könnten . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Ergebnis Recht verneint Berufungsgericht Schmerzensgeldanspruch Vorschriften Bergschadenshaftung § . . fehlt Berufungsgericht meint Abs. Nr. BBergG § Abs. BBergG Bergschaden . Revision nimmt . meint lediglich Berufungsgericht habe offen lassen dürfen Erschütterungen Benutzung Klägerin bewohnten Grundstücks unwesentlich wesentlich beeinträchtigt hätten Pflicht Duldung unwesentlicher Beeinträchtigungen führe Ausgleichsanspruch § Abs. Satz . Einwand ist unerheblich Berufungsgericht Klägerin wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung unterstellt Anwendungsbereich verschuldensunabhängigen Haftung Beklagten § Abs. Satz eröffnet hat . 2 . Rechtsfehlerfrei nimmt Berufungsgericht betroffene Grundstückseigentümer -nutzer Vorschrift Schmerzensgeld verlangen kann . Duldungspflicht § Abs. Satz ausgeschlossenen Abwehranspruchs erhält beeinträchtigte Grundstückseigentümer -nutzer Eigentümer emittierenden Grundstücks Satz Vorschrift verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch Geld Einwirkung ortsübliche Benutzung Grundstücks Ertrag zumutbare Maß beeinträchtigt . Regelung dient Interessenausgleich Nachbarn beruht Gedanken Glauben § nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis siehe nur Senat . findet Fall Erschütterungen Erdoberfläche untertägigen Bergbau hervorgerufen werden Verhältnis beeinträchtigtem Eigentümer Bergbauberechtigtem Anwendung Senat . Ausgleichsanspruch § Abs. Satz handelt Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch ; Gewährung Entschädigung Grundlage setzt Bezug beeinträchtigten Grundstück Form Besitzstörung Folge duldenden Nutzungsbeeinträchtigung siehe nur Senat . 18 . September umfangr . . . Schadensersatzanspruch unterscheidet Ausgleichsanspruch Entschädigung duldende Einwirkung eingetretene Vermögenseinbuße beseitigen soll Schadensersatz Wiederherstellung Zustands dient bestünde Einwirkung unzumutbaren Beeinträchtigung geführt hätte Senat . Auszugleichen sind somit vermögenswerte Nachteile Ursache Besitzstörung haben . Grundsätzen scheidet Berücksichtigung Gesundheitsstörungen Prüfung Ausgleichsanspruch § Abs. Satz besteht vornherein ; Relevanz können Beurteilung Wesentlichkeit Beeinträchtigung betroffenen Grundstücks haben nämlich Einwirkungen . . Abs. Satz Herbeiführung Gesundheitsstörungen geeignet sind Senat f. ; Urt . 19 . Februar . bedeutet jedoch Fall Entschädigung Form Schmerzensgeldes erlittene Gesundheitsverletzung zahlen ist . Revision gegenteilige Ansicht Stimmen Literatur Staudinger/Roth § Rdn . ; Lehrbuch Schuldrechts 2 . § ; Privatrecht Umweltschutz System Umweltrechts S. . beruft bleibt erfolglos . Zwar befürworten genannten Autoren ebenso . Rdn . siehe aber auch Rdn . ziehung Gesundheitsschäden Schutzbereich § Abs. Satz Wege Analogie . folgen ist kann indes offen bleiben sprechen Folge Entschädigung vermögenswerte Nachteile auch Zahlung Schmerzensgeldes verlangt werden kann . Lediglich 2 . Aufl . § Rdn . bejahen Schmerzensgeldanspruch Grundlage § Abs. Satz . V.m . § Abs. . Autoren verkennen jedoch Ausgleichsanspruch Umstands Grundlage zahlende Entschädigung Einzelfall Höhe vollen Schadensersatzes erreichen kann Senat Schadensersatzanspruch ist siehe oben ; Voraussetzung Verpflichtung Schädigers Zahlung Schmerzensgeldes ist jedoch Bestehen Schadensersatzanspruchs § Abs. . Fehlt hier ist Vorschrift § Abs. auch entsprechend anwendbar Fritzsche 2 . Aufl . § Rdn . . Auch kann Revision Erfolg " Parallelwertung Bundesimmissionsschutzgesetz " stützen § Satz BImSchG kann dort genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden . ist gesagt Entschädigung § Abs. Satz . 3 . Schließlich verneint Berufungsgericht ebenfalls Recht verschuldensabhängigen Anspruch § Abs. . Beklagte hat rechtswidrig gehandelt . Begründung Berufungsgericht Rechtswidrigkeit verneint Angriffen Revision standhält kann offen bleiben . Duldungspflicht Klägerin § Abs. Satz fehlte widerrechtlichen Handlung Beklagten . Verletzung § geschützten Rechtsguts ist grundsätzlich rechtswidrig Rechtfertigungsgrund besteht . Geht hier Verhältnis Grundstücksnachbarn so sind nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen § § . erfassten Regelungsbereich maßgebend andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig sind ; Bestimmungen entscheiden auch widerrechtliche deliktische Handlung § vorliegt Senat . Beurteilungsmaßstab ist hier § . Vorschrift regelt Voraussetzungen Grundstückeigentümer Nutzungsberechtigte Einwirkungen . . Absatz Satz dulden muss . Duldungspflicht Klägerin ergibt § Abs. Satz Erschütterungen Benutzung bewohnten Grundstücks unwesentlich beeinträchtigt haben § Abs. Satz Beeinträchtigung zwar wesentlich war ortsübliche Benutzung emittierenden Grundstücks herbeigeführt wurde wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnte . Vorliegen Voraussetzungen ist Berufungsgericht ausgegangen . wendet Revision Prüfung verschuldensunabhängigen Anspruchs Abs. Satz nimmt Klägerin günstig . Erörterung Anspruchs § Abs. rügt Revision zwar Berufungsgericht beweisbewehrten Vortrag Klägerin übergangen habe Betriebsplanzulassung zugrunde liegende Sachverständigengutachten sei erkennbar unrichtig . kann Frage Ortsüblichkeit Benutzung emittierenden Grundstücks Bedeutung haben Grundstücksnutzung fehlerhaften öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist ortsüblich vgl. fehlenden Genehmigung Senat 1 . bezieht nur erster Instanz gehaltenen Vortrag Gegenstand Berufungsverfahrens war . Weiter rügt Revision Zusammenhang Berufungsgericht habe Vortrag Klägerin Überschreitung zulässigen Abbaugeschwindigkeit übergangen . kann Frage Bedeutung haben wesentliche Beeinträchtigung Klägerin bewohnten Grundstücks wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnte . bezieht Klägerin zwar auch Vortrag Berufungsinstanz ; fehlt aber Beweisantritt . Ansicht Revision war entbehrlich . Klägerin hätte auch Kenntnis genauen Vorgänge Tage Richtigkeit Behauptung Abbau sei mit hoher Geschwindigkeit vorgenommen worden Sachverständigengutachten Beklagten vorhandenen Aufzeichnungen Abbau berufen können . hätte Berufungsgericht Anordnung Einholung Gutachtens . Vorlage Aufzeichnungen Beklagte § Abs. nachkommen müssen . getan hat musste Berufungsgericht Vortrag berücksichtigen . Somit bleibt Klägerin § Abs. Satz Erschütterungen dulden musste . widerrechtlichen Handlung Beklagten Abs. fehlte vgl. Palandt/Sprau . Aufl . Rdn . . -9- . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Richter Bundesgerichtshof Dr. Czub Dr. sind Urlaubs verhindert unterschreiben . Vorinstanzen : AG Lebach Entscheidung 13.11.2007 3A Entscheidung