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1989 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Januar
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Vertragspartei
anderen
Vertragspartei
verlangt
Vertrag
geschuldet
ist
Gestaltungsrecht
ausübt
besteht
verletzt
Pflicht
Rücksichtnahme
§
Abs.
handelt
Sinne
§
Abs.
Satz
pflichtwidrig
.
Sinne
§
Abs.
Satz
vertreten
hat
Vertragspartei
Pflichtwidrigkeit
aber
schon
dann
erkennt
Rechtsposition
Sache
berechtigt
ist
erst
Rechtsposition
auch
plausibel
ansehen
durfte
.
Urteil
16
.
Januar
OLG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Januar
Vorsitzender
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
Widerklägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
beklagte
Bauträgerin
kaufte
notariellem
Kaufvertrag
8
.
September
Kläger
abzubrechenden
Gebäude
bebautes
Grundstück
.
Grundstück
sollte
parzelliert
Bebauung
Einfamilienhäusern
weiterverkauft
werden
.
Beklagte
sollte
Vertragsschluss
Bauvoranfrage
einreichen
.
Weiter
heißt
Vertrag
:
"
Baugenehmigung
Errichtung
Häuser
Genehmigung
Teilung
Grundbesitzes
insgesamt
entsprechende
Zahl
Baugrundstücke
erteilt
sind
ist
Kaufvertrag
wirksam
Vertragsbeteiligten
Erbringung
obliegenden
Leistung
verpflichtet
.
"
Vollzug
Vertrags
stockte
Nachbar
Beklagten
erteilten
Bauvorbescheid
Widerspruch
einlegte
.
machte
Kläger
zunächst
unbekannt
blieb
zuständige
Behörde
Schreiben
13
.
Februar
Erteilung
vorgesehene
Teilung
Grundstücks
erforderlichen
Genehmigung
vorherigen
Abbruch
vorhandenen
Bebauung
Grundstück
abhängig
.
Rücksicht
Nachbarwiderspruch
vereinbarten
Parteien
20
.
Februar
notariell
beurkundeten
Ergänzungsvertrag
Stundung
Kaufpreises
Erteilung
Baugenehmigung
weiter
"
Anerkennung
Rechtspflicht
Käufers
"
"
abzuschließenden
Weiterverkäufen
zahlende
Kaufpreis
voller
Höhe
vorzeitig
Verkäufer
zahlen
ist
"
.
Zeitpunkt
war
Baugenehmigung
noch
beantragt
.
Schriftwechsel
Parteien
Zahlung
Kaufpreises
ließ
Kläger
Beklagte
anwaltlichen
Schreiben
21
Juli
3
.
August
auffordern
Kaufpreis
16
.
zahlen
.
leistete
Beklagte
Begründung
Folge
Baugenehmigung
sei
schwebenden
Widerspruchsverfahrens
fehlenden
Teilungsgenehmigung
noch
erteilt
worden
.
Erteilung
Teilungsgenehmigung
setze
vorherigen
Abriss
Gebäude
.
Schreiben
23
.
August
teilte
Bauaufsichtsbehörde
Kläger
Anfrage
hin
Bauantrag
noch
gestellt
worden
sei
.
Beklagte
ließ
Schreiben
5
.
September
mitteilen
Bauanträge
seien
selbstverständlich
eingereicht
.
erklärte
Kläger
Schreiben
12
.
September
Hinweis
treuwidriges
Verhalten
Beklagten
Rücktritt
Grundstückskaufvertrag
.
Rückabwicklung
inzwischen
vollzogenen
Kaufvertrags
Löschung
Grundpfandrechts
Gläubigers
Beklagten
gerichtete
rechtskräftig
abgewiesene
Klage
hat
Beklagte
Widerklage
erhoben
Kläger
Ersatz
Kosten
Verteidigung
Zahlungsverlangen
Höhe
Rücktritt
Höhe
verlangt
.
Landgericht
hat
Widerklage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
richtet
Oberlandesgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Ansprüche
weiterverfolgt
.
Kläger
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
Widerklage
unbegründet
.
allein
Betracht
kommender
Anspruch
§
Abs.
Satz
scheitere
Pflichtverletzung
Klägers
.
Zwar
seien
Zahlungsaufforderung
Klägers
auch
Rücktritt
Sache
gerechtfertigt
gewesen
Kaufpreis
ersten
noch
zweiten
Zeitpunkt
fällig
gewesen
sei
.
begründe
aber
allein
Pflichtverletzung
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
anerkannt
unberechtigte
Geltendmachung
gewerblicher
Schutzrechte
Schadensersatzansprüche
auslösen
könne
.
lasse
aber
verallgemeinern
.
Geltendmachung
unberechtigter
Ansprüche
löse
anderen
Fällen
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Schadensersatzverpflichtung
.
Wäre
anders
würde
Geltendmachung
Ansprüchen
hohen
Haftungsrisiko
belastet
unzumutbar
erschwert
.
Wertung
stehe
auch
Urteil
VIII
.
Zivilsenats
hofs
23
.
Januar
.
habe
Bundesgerichtshof
zwar
entschieden
unberechtigte
Aufforderung
Beseitigung
Mängeln
Schadensersatzhaftung
auslösen
könne
.
habe
aber
offen
gelassen
auch
anderen
Fallgestaltungen
gelte
.
Hier
sei
Kläger
gehalten
gewesen
Zahlungsverlangen
Abstand
nehmen
.
bekannten
Umständen
habe
annehmen
dürfen
Beklagte
vereitele
Erteilung
Baugenehmigung
.
Ergebnis
genauso
liege
unberechtigten
Rücktritt
.
unberechtigte
Kündigung
werde
zwar
Pflichtverletzung
angesehen
.
Rechtsprechung
sei
aber
Mietverhältnisse
entwickelt
worden
unberechtigte
Kündigung
häufig
existentielles
Problem
darstelle
.
lasse
verallgemeinern
.
anderen
Fällen
löse
auch
unberechtigte
Rücktritt
nur
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Schadensersatzhaftung
.
fehle
hier
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Anspruch
Beklagten
Ersatz
vorprozessualen
Rechtsverteidigungskosten
nur
§
Abs.
Satz
Gesichtspunkt
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
ergeben
kann
.
Geltendmachung
unberechtigter
Ansprüche
bestehender
Rechte
kann
zwar
verschiedenen
rechtlichen
Gesichtspunkten
Ersatzanspruch
führen
.
12
.
Dezember
.
Liegt
aber
hier
Partner
gegenseitigen
Vertrags
Vertrag
Ansprüche
anderen
Partner
Gestaltungsrechte
ableitet
Vertrag
zustehen
kommt
allein
Anspruch
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
Betracht
.
2
.
Unrecht
verneint
Berufungsgericht
schon
Haftung
Klägers
§
Abs.
Satz
erforderliche
Pflichtverletzung
.
liegt
.
Zutreffend
geht
allerdings
Kläger
Beklagten
21
Juli
noch
3
.
August
Zahlung
Kaufpreises
verlangen
konnte
.
war
auch
12
.
September
erklärten
Rücktritt
Kaufvertrag
berechtigt
.
lässt
zwar
nur
Rücktritts
schon
rechtskräftigen
Abweisung
Zustimmung
Aufhebung
Kaufvertrags
Löschung
Beklagten
bestellten
Grundpfandrechts
gerichteten
Klage
ableiten
folgt
aber
auch
Übrigen
Klage
Recht
abgewiesen
worden
ist
.
Kaufpreis
war
fällig
Baugenehmigung
noch
erteilt
Erteilung
Beklagten
treuwidrig
hintertrieben
worden
war
.
wird
Parteien
angegriffen
.
gefolgt
werden
kann
Berufungsgericht
aber
weiteren
Überlegung
fehle
dennoch
schon
Pflichtverletzung
Kläger
Grund
Annahme
gehabt
habe
stehe
Kaufpreis
dürfe
Ausbleibens
Zahlung
zurücktreten
.
ändert
Pflichtwidrigkeit
Verhaltens
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
ist
Berufungsgericht
zuzugeben
anerkannt
allein
Erhebung
Klage
sonstigen
Inanspruchnahme
staatlichen
gesetzlich
geregelten
Rechtspflegeverfahrens
Durchsetzung
vermeintlicher
Rechte
unerlaubte
Handlung
Sinne
§
§
.
18
f.
;
9
;
.
;
206
;
f.
;
.
;
6
;
.
23
.
Januar
noch
Schadensersatz
verpflichtende
Vertragsverletzung
gesehen
werden
kann
Senat
;
.
20
.
März
insoweit
abgedruckt
;
Urt
.
4
November
2033
;
Senat
.
12
November
315
.
23
.
Januar
aaO
;
vgl.
auch
Zeiss
f.
.
Grundlagen
Kostenerstattung
S.
.
;
Exekutionsintervention
Haftung
S.
.
;
Kaiser
.
Folgen
nur
fahrlässigen
Fehleinschätzung
Rechtslage
haftet
Verfahren
Betreibende
Verfahrensrecht
vorgesehenen
Sanktionen
grundsätzlich
Schutz
Prozessgegners
regelmäßig
gerichtliche
Verfahren
Maßgabe
gesetzlichen
Ausgestaltung
gewährleistet
wird
.
23
.
Januar
.
abgedeckter
Schaden
ist
auch
materiellrechtlich
ersatzfähig
Senat
;
9
15
;
.
Rechtsprechung
wird
wesentlich
Überlegung
bestimmt
andernfalls
freie
Zugang
staatlichen
Rechtspflegeverfahren
auch
erhebliches
öffentliches
Interesse
besteht
verfassungsrechtlich
bedenklicher
Weise
eingeschränkt
würde
.
Richtig
ist
weiter
Überlegung
teilweise
außergerichtliche
Geltendmachung
bestehenden
Forderung
übertragen
wird
KG
Urt
.
18
.
August
juris
Rdn
.
Ergebnis
bestätigt
.
7
.
Dezember
ZR
juris
;
OLG
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
zwar
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
25
.
Oktober
;
.
7
.
Dezember
aaO
;
aber
Vorlagebeschluss
12
.
.
Gleichstellung
immer
näher
begründet
wird
werden
Wesentlichen
Argumente
angeführt
:
könne
außergerichtliche
Geltendmachung
Wirklichkeit
bestehenden
Ansprüchen
Rechten
anders
behandelt
werden
gerichtliche
Geltendmachung
.
gebe
auch
bestehenden
Schuldverhältnissen
Recht
subjektiv
redlicher
Weise
auch
fahrlässiger
Verkennung
Rechtslage
Ansprüche
geltend
machen
unberechtigt
erwiesen
aaO
.
erste
Argument
hat
Große
Senat
Zivilsachen
Bundesgerichtshofs
Beschluss
15
Juli
zurückgewiesen
.
war
erwähnte
Vorlagebeschluss
I.
Zivilsenats
12
.
August
aaO
ständige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unberechtigten
Schutzrechtsverwarnung
Frage
gestellt
hat
.
Rechtsprechung
kann
unberechtigte
außergerichtliche
Schutzrechtsverwarnung
rechtswidrigen
Eingriff
§
Abs.
geschützte
Rechtsposition
Verwarnten
auch
Gewerbetreibenden
darstellen
Kundenbeziehungen
unberechtigte
Geltendmachung
Ausschließlichkeitsrechts
verwarnten
Abnehmer
schwerwiegend
beeinträchtigt
werden
;
.
;
29
31ff
.
;
1
f.
.
23
.
Februar
NJW-RR
;
Urt
.
30
November
ZR
insoweit
abgedruckt
;
Urt
.
13
.
April
;
.
Erfolgt
Eingriff
unmittelbar
Anrufung
Gerichte
entfällt
auch
sonst
Haftung
.
Privilegierung
findet
Rechtfertigung
förmlichen
Beteiligung
Unrecht
Anspruch
Genommenen
gerichtlichen
Verfahren
-9-
verschuldensunabhängigen
Haftung
Klägers
§
§
Abs.
Fall
Vollstreckung
später
geänderten
vorläufig
vollstreckbaren
Urteil
1
.
fehlt
unberechtigte
Verwarnung
außergerichtlich
erfolgt
.
unberechtigten
Geltendmachung
Ansprüchen
liegt
anders
.
teilweise
angenommene
Berufungsgericht
so
genannte
"
Recht
Irrtum
"
unberechtigten
Geltendmachung
Ansprüchen
Rechten
erkennt
Bundesgerichtshof
bestehenden
Schuldverhältnissen
.
geht
Gegenteil
gerade
hier
Grundsatz
pflichtwidrig
ist
.
Anerkannt
ist
auch
Berufungsgericht
übersieht
unberechtigte
Kündigung
.
Kündigt
Vermieter
Mietverhältnis
Kündigungsgrund
besteht
kann
Ersatz
entstehenden
Schadens
verpflichtet
sein
.
;
.
14
.
Januar
;
Urt
.
18
.
Mai
.
Entsprechendes
gilt
Vermieter
kündigen
unberechtigt
Räumung
verlangt
.
28
November
.
ergibt
Fallkonstellationen
allerdings
schon
Vermieter
Kündigung
Räumungsverlangen
Besitzrecht
Mieters
Frage
stellt
zugleich
eigene
vertragliche
Leistungspflicht
Überlassung
verletzt
.
Ähnlich
liegt
Käufer
Vertrag
unberechtigt
"
annulliert
Verkäufer
unberechtigt
weigert
Käufer
weiter
beliefern
.
Geltendmachung
bestehenden
Ansprüchen
fehlenden
Bezug
Nichterfüllung
eigener
Leistungspflichten
kommt
aber
entscheidend
.
Vielmehr
kommt
Haftung
Schadensersatz
§
Abs.
Satz
auch
dann
Betracht
Vertragspartei
eigene
Leistungspflichten
verletzen
unberechtigte
Ansprüche
andere
stellt
.
12
.
Dezember
f.
;
ebenso
OLG-Report
;
Zweibrücken
1106
;
AG
;
68
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Kostenerstattung
außerprozessualer
Verteidigung
unberechtigte
Rechtsverfolgung
S.
f.
;
Kaiser
.
hat
Bundesgerichtshof
unberechtigten
Mängelbeseitigungsverlangen
angenommen
Urt
.
23
.
Januar
.
unberechtigtes
Zahlungsverlangen
gilt
.
Vertragspartei
anderen
Vertragspartei
verlangt
Vertrag
geschuldet
ist
Gestaltungsrecht
ausübt
besteht
verletzt
Pflicht
Rücksichtnahme
§
Abs.
.
23
.
Januar
aaO
;
.
aaO
S.
:
Leistungstreuepflicht
.
hat
Vertragspartei
Rechte
Interessen
anderen
Partei
Rücksicht
nehmen
.
Rechten
Interessen
gehört
auch
Interesse
Schuldners
weitergehendem
Umfang
Anspruch
genommen
werden
Vertrag
vereinbart
.
Gläubiger
Schuldner
uneingeschränkte
Herbeiführung
beanspruchen
kann
darf
Schuldner
Gläubiger
erwarten
auch
Grenzen
Vereinbarten
einhält
Ergebnis
ebenso
aaO
;
1
2
;
Argument
Waffengleichheit
auch
Exekutionsintervention
Haftung
S.
f.
.
.
Maßstäben
waren
Aufforderung
Klägers
Beklagte
Zahlung
Kaufpreises
auch
Rücktritt
trag
nur
sachlich
unbegründet
auch
Sinne
§
Abs.
Satz
pflichtwidrig
.
3
.
Haftung
Klägers
§
Abs.
Satz
scheidet
aber
§
Abs.
Satz
fahrlässig
gehandelt
Verletzung
Pflichten
§
Abs.
Satz
Abs.
vertreten
hat
.
Fahrlässig
handelt
Gläubiger
nämlich
schon
dann
erkennt
Forderung
Sache
berechtigt
ist
.
Berechtigung
Forderung
kann
sicher
nur
Rechtsstreit
geklärt
werden
.
Ergebnis
vorauszusehen
kann
Gläubiger
Vorfeld
Rechtsstreits
verlangt
werden
.
würde
Stadium
Auseinandersetzung
überfordern
Durchsetzung
Rechte
unzumutbar
erschweren
1
.
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
§
Abs.
entspricht
Gläubiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vielmehr
schon
dann
prüft
Vertragsstörung
Ursache
zurückzuführen
ist
eigenen
Verantwortungsbereich
zuzuordnen
eigene
Rechtsstandpunkt
mithin
plausibel
ist
vgl.
.
23
.
Januar
.
Plausibilitätskontrolle
ähnlich
Kaiser
:
Evidenzkontrolle
hat
Bewenden
.
Bleibt
ungewiss
tatsächlich
Pflichtverletzung
anderen
Vertragspartei
vorliegt
darf
Gläubiger
Pflichtverletzung
ergebenden
Rechte
geltend
machen
Schadensersatzpflichten
schuldhaften
Vertragsverletzung
befürchten
müssen
auch
Verlangen
Ergebnis
unberechtigt
herausstellt
.
23
.
Januar
aaO
;
1
.
Gemessen
Anforderungen
hat
Kläger
unberechtigtes
Zahlungsverlangen
noch
unberechtigten
Rücktritt
vertreten
noch
anderen
Fall
fahrlässig
gehandelt
hat
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Kläger
Grund
Annahme
Beklagte
führe
Erteilung
Baugenehmigung
Voraussetzung
Fälligkeit
Kaufpreisanspruchs
treuwidrig
.
habe
auch
berichteten
Bekundung
Erwerbsinteresse
Käufer
annehmen
dürfen
Nachbarwiderspruch
habe
Änderung
Kaufvertrags
verstrichenen
Monaten
erledigt
werden
können
.
Erfordernis
Zustimmung
Abbruch
vorhandenen
Bebauung
sei
erst
Anschluss
Zahlungsaufforderungen
hingewiesen
worden
schon
Monaten
bekannt
gewesen
sei
.
Auskunft
Beklagten
Schreiben
5
.
September
Bauantrag
sei
"
selbstverständlich
gestellt
habe
Verdacht
Klägers
Erteilung
Baugenehmigung
werde
Beklagten
hintertrieben
verstärken
müssen
.
Mitteilung
zuständigen
Behörde
23
.
August
sei
nämlich
unterrichtet
worden
Antrag
Wirklichkeit
gestellt
worden
war
.
genügt
gebotenen
Plausibilitätskontrolle
.
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
zwar
Gesichtspunkt
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
getroffen
.
ist
aber
unerheblich
Gesichtspunkt
besonderer
Umstände
Senat
geteilten
Sicht
Annahme
Pflichtverletzung
erforderlich
sind
inhaltlich
entsprechende
Prüfung
angestellt
hat
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
revisionsrechtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbar
:
.
14
.
Oktober
426
;
Senat
.
26
November
BayNot
395
;
Urt
.
5
.
Mai
.
ist
Rahmen
Annahme
Revision
beanstanden
.
Berufungsgericht
habe
so
meint
Revision
gewürdigt
Kläger
Zahlungsaufforderung
Schreiben
21
Juli
beschränkt
habe
Ansicht
darzustellen
Beklagte
nur
Zahlung
aufzufordern
.
Vielmehr
habe
Beklagten
eigene
Pflichtverletzungen
vorgeworfen
Rückabwicklung
Vertrags
gedroht
.
habe
Vermarktungsbemühungen
massiv
behindert
.
übergeht
Revision
Kläger
Beklagte
Schreiben
zunächst
nur
Schweigen
Beklagten
Baugenehmigung
begründeten
Verdacht
konfrontiert
Gelegenheit
gegeben
hat
Verdacht
zerstreuen
.
Rückabwicklung
Vertrags
war
auch
nur
Fall
angekündigt
Beklagte
weiterhin
Stand
Baugenehmigungsverfahrens
ausschweige
.
genügte
Kläger
gebotenen
Sorgfalt
.
Berufungsgericht
habe
so
rügt
Revision
weiter
unberücksichtigt
gelassen
Auslegung
Fälligkeitsregelung
Kaufvertrag
Parteien
einfach
durchschauen
sei
.
habe
auch
Auslegung
Klausel
befasst
.
Überlegung
stellt
Würdigung
Berufungsgerichts
Frage
;
bestätigt
vielmehr
.
nämlich
Rechtslage
schwierig
überblicken
eigene
Rechtsposition
jedenfalls
vertretbar
ist
muss
Gläubiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gerade
zurückhalten
;
kann
vorgehalten
werden
eigenen
Standpunkt
vertreten
Urt
.
23
.
Januar
.
hier
Nachdruck
geschieht
ändert
.
Schon
kam
Klausel
auszulegen
ist
.
Übrigen
ist
Berufungsgericht
auch
prozessualen
Gründen
Übereinstimmung
Sichtweise
Beklagten
ausgegangen
Fälligkeit
eingetreten
war
.
Schließlich
habe
Berufungsgericht
Rücksichtslosigkeit
Beharrlichkeit
Betracht
gelassen
anwaltlich
vertretene
Kläger
Rechtsauffassung
festgehalten
habe
.
Bewertung
stützt
Revision
Umstand
Kläger
Bitte
Beklagten
Verlängerung
Schreiben
21
Juli
gesetzten
Äußerungsfrist
entsprochen
erneut
diesmal
Fristsetzung
Zahlung
aufgefordert
hat
.
Umstand
Bewertung
Revision
trägt
ist
zweifelhaft
kann
aber
offen
bleiben
.
kommt
nämlich
Form
Kläger
Anliegen
vertritt
Rechtsstandpunkt
Sache
vertretbar
halten
durfte
.
ist
beanstanden
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fall
.
4
.
Beklagten
geltend
gemachten
Rechtsberatungskosten
könnten
schließlich
auch
nur
ersatzfähig
sein
Pflichtverletzung
Klägers
adäquat
kausal
verursacht
worden
sind
.
kann
wiederum
nur
angenommen
werden
rechnen
war
Beklagte
Rechtsrat
einholte
Kläger
Begründung
Vorgehens
angeführten
Verdacht
befasste
hintertreibe
Erteilung
Baugenehmigung
vgl.
Gesichtspunkt
Senat
.
18
.
Januar
.
ist
zweifelhaft
bedarf
aber
Entscheidung
Haftung
Klägers
schon
Grunde
nach
ausscheidet
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.05.2008