NAMEN Verkündet : 16 . Januar Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz § Abs. Vertragspartei anderen Vertragspartei verlangt Vertrag geschuldet ist Gestaltungsrecht ausübt besteht verletzt Pflicht Rücksichtnahme § Abs. handelt Sinne § Abs. Satz pflichtwidrig . Sinne § Abs. Satz vertreten hat Vertragspartei Pflichtwidrigkeit aber schon dann erkennt Rechtsposition Sache berechtigt ist erst Rechtsposition auch plausibel ansehen durfte . Urteil 16 . Januar OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Januar Vorsitzender Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Mai wird Kosten Beklagten Widerklägerin zurückgewiesen . Tatbestand : beklagte Bauträgerin kaufte notariellem Kaufvertrag 8 . September Kläger abzubrechenden Gebäude bebautes Grundstück € . Grundstück sollte parzelliert Bebauung Einfamilienhäusern weiterverkauft werden . Beklagte sollte Vertragsschluss Bauvoranfrage einreichen . Weiter heißt Vertrag : " Baugenehmigung Errichtung Häuser Genehmigung Teilung Grundbesitzes insgesamt entsprechende Zahl Baugrundstücke erteilt sind ist Kaufvertrag wirksam Vertragsbeteiligten Erbringung obliegenden Leistung verpflichtet . " Vollzug Vertrags stockte Nachbar Beklagten erteilten Bauvorbescheid Widerspruch einlegte . machte Kläger zunächst unbekannt blieb zuständige Behörde Schreiben 13 . Februar Erteilung vorgesehene Teilung Grundstücks erforderlichen Genehmigung vorherigen Abbruch vorhandenen Bebauung Grundstück abhängig . Rücksicht Nachbarwiderspruch vereinbarten Parteien 20 . Februar notariell beurkundeten Ergänzungsvertrag Stundung Kaufpreises Erteilung Baugenehmigung weiter " Anerkennung Rechtspflicht Käufers " " abzuschließenden Weiterverkäufen zahlende Kaufpreis voller Höhe vorzeitig Verkäufer zahlen ist " . Zeitpunkt war Baugenehmigung noch beantragt . Schriftwechsel Parteien Zahlung Kaufpreises ließ Kläger Beklagte anwaltlichen Schreiben 21 Juli 3 . August auffordern Kaufpreis 16 . zahlen . leistete Beklagte Begründung Folge Baugenehmigung sei schwebenden Widerspruchsverfahrens fehlenden Teilungsgenehmigung noch erteilt worden . Erteilung Teilungsgenehmigung setze vorherigen Abriss Gebäude . Schreiben 23 . August teilte Bauaufsichtsbehörde Kläger Anfrage hin Bauantrag noch gestellt worden sei . Beklagte ließ Schreiben 5 . September mitteilen Bauanträge seien selbstverständlich eingereicht . erklärte Kläger Schreiben 12 . September Hinweis treuwidriges Verhalten Beklagten Rücktritt Grundstückskaufvertrag . Rückabwicklung inzwischen vollzogenen Kaufvertrags Löschung Grundpfandrechts Gläubigers Beklagten gerichtete rechtskräftig abgewiesene Klage hat Beklagte Widerklage erhoben Kläger Ersatz Kosten Verteidigung Zahlungsverlangen Höhe € Rücktritt Höhe € verlangt . Landgericht hat Widerklage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . richtet Oberlandesgericht zugelassene Revision Beklagten Ansprüche weiterverfolgt . Kläger beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Widerklage unbegründet . allein Betracht kommender Anspruch § Abs. Satz scheitere Pflichtverletzung Klägers . Zwar seien Zahlungsaufforderung Klägers auch Rücktritt Sache gerechtfertigt gewesen Kaufpreis ersten noch zweiten Zeitpunkt fällig gewesen sei . begründe aber allein Pflichtverletzung . Zwar habe Bundesgerichtshof anerkannt unberechtigte Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Schadensersatzansprüche auslösen könne . lasse aber verallgemeinern . Geltendmachung unberechtigter Ansprüche löse anderen Fällen Hinzutreten besonderer Umstände Schadensersatzverpflichtung . Wäre anders würde Geltendmachung Ansprüchen hohen Haftungsrisiko belastet unzumutbar erschwert . Wertung stehe auch Urteil VIII . Zivilsenats hofs 23 . Januar . habe Bundesgerichtshof zwar entschieden unberechtigte Aufforderung Beseitigung Mängeln Schadensersatzhaftung auslösen könne . habe aber offen gelassen auch anderen Fallgestaltungen gelte . Hier sei Kläger gehalten gewesen Zahlungsverlangen Abstand nehmen . bekannten Umständen habe annehmen dürfen Beklagte vereitele Erteilung Baugenehmigung . Ergebnis genauso liege unberechtigten Rücktritt . unberechtigte Kündigung werde zwar Pflichtverletzung angesehen . Rechtsprechung sei aber Mietverhältnisse entwickelt worden unberechtigte Kündigung häufig existentielles Problem darstelle . lasse verallgemeinern . anderen Fällen löse auch unberechtigte Rücktritt nur Hinzutreten besonderer Umstände Schadensersatzhaftung . fehle hier . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Prüfung Ergebnis stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Anspruch Beklagten Ersatz vorprozessualen Rechtsverteidigungskosten nur § Abs. Satz Gesichtspunkt Verletzung vertraglicher Pflichten ergeben kann . Geltendmachung unberechtigter Ansprüche bestehender Rechte kann zwar verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Ersatzanspruch führen . 12 . Dezember . Liegt aber hier Partner gegenseitigen Vertrags Vertrag Ansprüche anderen Partner Gestaltungsrechte ableitet Vertrag zustehen kommt allein Anspruch Verletzung vertraglicher Pflichten Betracht . 2 . Unrecht verneint Berufungsgericht schon Haftung Klägers § Abs. Satz erforderliche Pflichtverletzung . liegt . Zutreffend geht allerdings Kläger Beklagten 21 Juli noch 3 . August Zahlung Kaufpreises verlangen konnte . war auch 12 . September erklärten Rücktritt Kaufvertrag berechtigt . lässt zwar nur Rücktritts schon rechtskräftigen Abweisung Zustimmung Aufhebung Kaufvertrags Löschung Beklagten bestellten Grundpfandrechts gerichteten Klage ableiten folgt aber auch Übrigen Klage Recht abgewiesen worden ist . Kaufpreis war fällig Baugenehmigung noch erteilt Erteilung Beklagten treuwidrig hintertrieben worden war . wird Parteien angegriffen . gefolgt werden kann Berufungsgericht aber weiteren Überlegung fehle dennoch schon Pflichtverletzung Kläger Grund Annahme gehabt habe stehe Kaufpreis dürfe Ausbleibens Zahlung zurücktreten . ändert Pflichtwidrigkeit Verhaltens . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist ist Berufungsgericht zuzugeben anerkannt allein Erhebung Klage sonstigen Inanspruchnahme staatlichen gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens Durchsetzung vermeintlicher Rechte unerlaubte Handlung Sinne § § . 18 f. ; 9 ; . ; 206 ; f. ; . ; 6 ; . 23 . Januar noch Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann Senat ; . 20 . März insoweit abgedruckt ; Urt . 4 November 2033 ; Senat . 12 November 315 . 23 . Januar aaO ; vgl. auch Zeiss f. . Grundlagen Kostenerstattung S. . ; Exekutionsintervention Haftung S. . ; Kaiser . Folgen nur fahrlässigen Fehleinschätzung Rechtslage haftet Verfahren Betreibende Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich Schutz Prozessgegners regelmäßig gerichtliche Verfahren Maßgabe gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird . 23 . Januar . abgedeckter Schaden ist auch materiellrechtlich ersatzfähig Senat ; 9 15 ; . Rechtsprechung wird wesentlich Überlegung bestimmt andernfalls freie Zugang staatlichen Rechtspflegeverfahren auch erhebliches öffentliches Interesse besteht verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde . Richtig ist weiter Überlegung teilweise außergerichtliche Geltendmachung bestehenden Forderung übertragen wird KG Urt . 18 . August juris Rdn . Ergebnis bestätigt . 7 . Dezember ZR juris ; OLG ; 2 . Aufl . Rdn . zwar auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . 25 . Oktober ; . 7 . Dezember aaO ; aber Vorlagebeschluss 12 . . Gleichstellung immer näher begründet wird werden Wesentlichen Argumente angeführt : könne außergerichtliche Geltendmachung Wirklichkeit bestehenden Ansprüchen Rechten anders behandelt werden gerichtliche Geltendmachung . gebe auch bestehenden Schuldverhältnissen Recht subjektiv redlicher Weise auch fahrlässiger Verkennung Rechtslage Ansprüche geltend machen unberechtigt erwiesen aaO . erste Argument hat Große Senat Zivilsachen Bundesgerichtshofs Beschluss 15 Juli zurückgewiesen . war erwähnte Vorlagebeschluss I. Zivilsenats 12 . August aaO ständige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Frage gestellt hat . Rechtsprechung kann unberechtigte außergerichtliche Schutzrechtsverwarnung rechtswidrigen Eingriff § Abs. geschützte Rechtsposition Verwarnten auch Gewerbetreibenden darstellen Kundenbeziehungen unberechtigte Geltendmachung Ausschließlichkeitsrechts verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden ; . ; 29 31ff . ; 1 f. . 23 . Februar NJW-RR ; Urt . 30 November ZR insoweit abgedruckt ; Urt . 13 . April ; . Erfolgt Eingriff unmittelbar Anrufung Gerichte entfällt auch sonst Haftung . Privilegierung findet Rechtfertigung förmlichen Beteiligung Unrecht Anspruch Genommenen gerichtlichen Verfahren -9- verschuldensunabhängigen Haftung Klägers § § Abs. Fall Vollstreckung später geänderten vorläufig vollstreckbaren Urteil 1 . fehlt unberechtigte Verwarnung außergerichtlich erfolgt . unberechtigten Geltendmachung Ansprüchen liegt anders . teilweise angenommene Berufungsgericht so genannte " Recht Irrtum " unberechtigten Geltendmachung Ansprüchen Rechten erkennt Bundesgerichtshof bestehenden Schuldverhältnissen . geht Gegenteil gerade hier Grundsatz pflichtwidrig ist . Anerkannt ist auch Berufungsgericht übersieht unberechtigte Kündigung . Kündigt Vermieter Mietverhältnis Kündigungsgrund besteht kann Ersatz entstehenden Schadens verpflichtet sein . ; . 14 . Januar ; Urt . 18 . Mai . Entsprechendes gilt Vermieter kündigen unberechtigt Räumung verlangt . 28 November . ergibt Fallkonstellationen allerdings schon Vermieter Kündigung Räumungsverlangen Besitzrecht Mieters Frage stellt zugleich eigene vertragliche Leistungspflicht Überlassung verletzt . Ähnlich liegt Käufer Vertrag unberechtigt " annulliert Verkäufer unberechtigt weigert Käufer weiter beliefern . Geltendmachung bestehenden Ansprüchen fehlenden Bezug Nichterfüllung eigener Leistungspflichten kommt aber entscheidend . Vielmehr kommt Haftung Schadensersatz § Abs. Satz auch dann Betracht Vertragspartei eigene Leistungspflichten verletzen unberechtigte Ansprüche andere stellt . 12 . Dezember f. ; ebenso OLG-Report ; Zweibrücken 1106 ; AG ; 68 . Aufl . Rdn . ; Kostenerstattung außerprozessualer Verteidigung unberechtigte Rechtsverfolgung S. f. ; Kaiser . hat Bundesgerichtshof unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen angenommen Urt . 23 . Januar . unberechtigtes Zahlungsverlangen gilt . Vertragspartei anderen Vertragspartei verlangt Vertrag geschuldet ist Gestaltungsrecht ausübt besteht verletzt Pflicht Rücksichtnahme § Abs. . 23 . Januar aaO ; . aaO S. : Leistungstreuepflicht . hat Vertragspartei Rechte Interessen anderen Partei Rücksicht nehmen . Rechten Interessen gehört auch Interesse Schuldners weitergehendem Umfang Anspruch genommen werden Vertrag vereinbart . Gläubiger Schuldner uneingeschränkte Herbeiführung beanspruchen kann darf Schuldner Gläubiger erwarten auch Grenzen Vereinbarten einhält Ergebnis ebenso aaO ; 1 2 ; Argument Waffengleichheit auch Exekutionsintervention Haftung S. f. . . Maßstäben waren Aufforderung Klägers Beklagte Zahlung Kaufpreises auch Rücktritt trag nur sachlich unbegründet auch Sinne § Abs. Satz pflichtwidrig . 3 . Haftung Klägers § Abs. Satz scheidet aber § Abs. Satz fahrlässig gehandelt Verletzung Pflichten § Abs. Satz Abs. vertreten hat . Fahrlässig handelt Gläubiger nämlich schon dann erkennt Forderung Sache berechtigt ist . Berechtigung Forderung kann sicher nur Rechtsstreit geklärt werden . Ergebnis vorauszusehen kann Gläubiger Vorfeld Rechtsstreits verlangt werden . würde Stadium Auseinandersetzung überfordern Durchsetzung Rechte unzumutbar erschweren 1 . Verkehr erforderlichen Sorgfalt § Abs. entspricht Gläubiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann prüft Vertragsstörung Ursache zurückzuführen ist eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist vgl. . 23 . Januar . Plausibilitätskontrolle ähnlich Kaiser : Evidenzkontrolle hat Bewenden . Bleibt ungewiss tatsächlich Pflichtverletzung anderen Vertragspartei vorliegt darf Gläubiger Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen Schadensersatzpflichten schuldhaften Vertragsverletzung befürchten müssen auch Verlangen Ergebnis unberechtigt herausstellt . 23 . Januar aaO ; 1 . Gemessen Anforderungen hat Kläger unberechtigtes Zahlungsverlangen noch unberechtigten Rücktritt vertreten noch anderen Fall fahrlässig gehandelt hat . Feststellungen Berufungsgerichts hatte Kläger Grund Annahme Beklagte führe Erteilung Baugenehmigung Voraussetzung Fälligkeit Kaufpreisanspruchs treuwidrig . habe auch berichteten Bekundung Erwerbsinteresse Käufer annehmen dürfen Nachbarwiderspruch habe Änderung Kaufvertrags verstrichenen Monaten erledigt werden können . Erfordernis Zustimmung Abbruch vorhandenen Bebauung sei erst Anschluss Zahlungsaufforderungen hingewiesen worden schon Monaten bekannt gewesen sei . Auskunft Beklagten Schreiben 5 . September Bauantrag sei " selbstverständlich gestellt habe Verdacht Klägers Erteilung Baugenehmigung werde Beklagten hintertrieben verstärken müssen . Mitteilung zuständigen Behörde 23 . August sei nämlich unterrichtet worden Antrag Wirklichkeit gestellt worden war . genügt gebotenen Plausibilitätskontrolle . Feststellungen hat Berufungsgericht zwar Gesichtspunkt Verkehr erforderlichen Sorgfalt getroffen . ist aber unerheblich Gesichtspunkt besonderer Umstände Senat geteilten Sicht Annahme Pflichtverletzung erforderlich sind inhaltlich entsprechende Prüfung angestellt hat . tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar : . 14 . Oktober 426 ; Senat . 26 November BayNot 395 ; Urt . 5 . Mai . ist Rahmen Annahme Revision beanstanden . Berufungsgericht habe so meint Revision gewürdigt Kläger Zahlungsaufforderung Schreiben 21 Juli beschränkt habe Ansicht darzustellen Beklagte nur Zahlung aufzufordern . Vielmehr habe Beklagten eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen Rückabwicklung Vertrags gedroht . habe Vermarktungsbemühungen massiv behindert . übergeht Revision Kläger Beklagte Schreiben zunächst nur Schweigen Beklagten Baugenehmigung begründeten Verdacht konfrontiert Gelegenheit gegeben hat Verdacht zerstreuen . Rückabwicklung Vertrags war auch nur Fall angekündigt Beklagte weiterhin Stand Baugenehmigungsverfahrens ausschweige . genügte Kläger gebotenen Sorgfalt . Berufungsgericht habe so rügt Revision weiter unberücksichtigt gelassen Auslegung Fälligkeitsregelung Kaufvertrag Parteien einfach durchschauen sei . habe auch Auslegung Klausel befasst . Überlegung stellt Würdigung Berufungsgerichts Frage ; bestätigt vielmehr . nämlich Rechtslage schwierig überblicken eigene Rechtsposition jedenfalls vertretbar ist muss Gläubiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gerade zurückhalten ; kann vorgehalten werden eigenen Standpunkt vertreten Urt . 23 . Januar . hier Nachdruck geschieht ändert . Schon kam Klausel auszulegen ist . Übrigen ist Berufungsgericht auch prozessualen Gründen Übereinstimmung Sichtweise Beklagten ausgegangen Fälligkeit eingetreten war . Schließlich habe Berufungsgericht Rücksichtslosigkeit Beharrlichkeit Betracht gelassen anwaltlich vertretene Kläger Rechtsauffassung festgehalten habe . Bewertung stützt Revision Umstand Kläger Bitte Beklagten Verlängerung Schreiben 21 Juli gesetzten Äußerungsfrist entsprochen erneut diesmal Fristsetzung Zahlung aufgefordert hat . Umstand Bewertung Revision trägt ist zweifelhaft kann aber offen bleiben . kommt nämlich Form Kläger Anliegen vertritt Rechtsstandpunkt Sache vertretbar halten durfte . ist beanstanden Feststellungen Berufungsgerichts Fall . 4 . Beklagten geltend gemachten Rechtsberatungskosten könnten schließlich auch nur ersatzfähig sein Pflichtverletzung Klägers adäquat kausal verursacht worden sind . kann wiederum nur angenommen werden rechnen war Beklagte Rechtsrat einholte Kläger Begründung Vorgehens angeführten Verdacht befasste hintertreibe Erteilung Baugenehmigung vgl. Gesichtspunkt Senat . 18 . Januar . ist zweifelhaft bedarf aber Entscheidung Haftung Klägers schon Grunde nach ausscheidet . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.05.2008