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887 lines
7.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
22
.
Juni
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Bereicherungsansprüche
Mieters
Bebauung
fremden
Grundstücks
berechtigten
Erwartung
späteren
Eigentumserwerbs
werden
auch
Beendigung
Mietverhältnisses
§
§
ausgeschlossen
.
Urteil
22
.
Juni
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
März
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
3
.
Zivilsenat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
beabsichtigten
Einkaufszentrum
errichten
.
kauften
notariell
beurkundetem
Vertrag
19
.
Januar
Klägerin
teilweise
landwirtschaftlichen
Gebäuden
bebaute
Grundstücke
.
Gesamtkaufpreis
DM
war
2
.
Februar
fällig
.
Zahlung
sollte
Besitz
übergehen
.
Sicherung
Anspruchs
Beklagten
Erwerb
Eigentums
ligte
beantragte
Klägerin
Eintragung
Vormerkungen
Grundbuch
.
Zahlung
geleistet
haben
begannen
Beklagten
geplanten
Umbau
.
Abschluß
Arbeiten
März
Aufnahme
Betriebs
Zentrums
investierten
Behauptung
etwa
Mio.
DM
.
25
Juli
änderten
Parteien
Vertrag
19
.
Januar
Fälligkeit
Kaufpreises
getroffene
Regelung
.
Fälligkeit
sollte
nunmehr
Tage
Mitteilung
Urkundsnotarin
eintreten
Beklagten
bewilligten
Vormerkungen
Grundbuch
eingetragen
seien
.
26
Juli
änderten
Parteien
Kaufvertrag
erneut
.
Fälligkeit
Kaufpreises
trat
hiernach
Höhe
Teilbetrages
DM
10
.
August
.
Zeit
Vertrag
19
.
Januar
vereinbarten
Übergang
Nutzungen
Lasten
sollten
Beklagten
"
bereits
außerhalb
unabhängig
Notarverträgen
durchgeführte
Nutzung
"
Nutzungsentgelt
bezahlen
haben
.
14
November
wurden
Vormerkungen
eingetragen
.
Schreiben
24
November
forderte
Klägerin
Beklagten
Zahlung
DM
.
Schreiben
4
.
März
setzte
Frist
21
.
März
erklärte
Annahme
Kaufpreises
Ablauf
Frist
abzulehnen
;
Nutzungsverhältnis
gelte
Fall
gekündigt
.
Beklagten
zahlten
weiterhin
.
Anwaltsschreiben
1
.
April
erklärten
Vertragsverhältnis
sei
auch
Sicht
Wirkung
21
.
März
beendet
befinde
"
"
.
Anspruch
Klägerin
Herausgabe
Grundstücke
nähmen
Aufwendungen
Zurückbehaltungsrecht
Anspruch
.
Verlangen
Klägerin
Räumung
Herausgabe
Grundstücke
sind
Beklagten
Rechtsstreits
Vorbehalt
Verwendungsersatzansprüchen
nachgekommen
.
Anspruch
Klägerin
Zahlung
DM
Verzugszinsen
Kaufpreis
Einwilligung
Löschung
Vormerkungen
machen
Zurückbehaltungsrecht
Baumaßnahmen
geltend
.
zwischenzeitlich
Sicherheit
abgetretenen
Ansprüche
beziffern
Mio.
DM
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Verfahren
Ansprüche
Räumung
Herausgabe
übereinstimmend
erledigt
erklärt
ist
hat
Oberlandesgericht
Versagung
Zurückbehaltungsrechts
beschränkte
Berufung
Urteil
9
.
April
zurückgewiesen
.
Entscheidung
hat
Senat
Urteil
1
.
Oktober
aufgehoben
Rechtsstreit
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
sei
festzustellen
Klägerin
Schadenersatz
Nichterfüllung
verlange
Kaufvertrag
Regeln
Rücktrittsrechts
abzuwickeln
sei
.
letzterem
Fall
sei
aufzuklären
Parteien
Nutzung
Grundstücke
getroffenen
Vereinbarung
Hinblick
Baumaßnahmen
Beklagten
Zweckvereinbarung
Sinne
§
Abs.
Satz
2
.
Alternative
getroffen
hätten
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
wiederum
zurückgewiesen
.
richtet
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
verneint
weiterhin
Zurückbehaltungsrecht
Beklagten
.
stellt
Parteien
hätten
geeinigt
Kaufvertrag
Regeln
Rücktrittsrechts
abzuwickeln
.
lasse
geltend
gemachte
Anspruch
herleiten
.
Auch
Tatsache
Beklagten
Besitz
Grundstücken
Kaufvertrages
selbständigen
Nutzungsvertrages
überlassen
worden
sei
führe
anderen
Ergebnis
.
bereicherungsrechtlichen
Anspruch
Ausgleich
Wertsteigerung
Grundstücke
Baumaßnahmen
stehe
Beklagten
Maßnahmen
zwar
gemeinsamen
Erwartung
Parteien
ausgeführt
hätten
Beklagten
würden
Eigentum
Grundstücken
erwerben
Parteien
jedoch
Durchführung
Kaufvertrages
unabhängige
Zweckvereinbarung
Hinblick
Baumaßnahmen
getroffen
hätten
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
II
.
1
.
Revision
erhebt
Anwendung
Rücktrittsrechts
Abwicklung
Kaufvertrags
Parteien
gericht
Einwendungen
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
auch
ersichtlich
.
beanstanden
ist
auch
Berufungsgericht
Aufwendungen
Beklagten
notwendige
Verwendungen
Baumaßnahmen
betroffenen
Grundstücke
wertet
.
2
.
Berufungsurteil
geht
jedoch
insoweit
Anspruch
Beklagten
Ausgleich
Werterhöhung
Grundstücke
Baumaßnahmen
Beklagten
§
Abs.
Satz
2
.
Alternative
condictio
§
Abs.
verneint
.
Beklagten
haben
Baumaßnahmen
berechtigte
Besitzer
durchgeführt
.
außerhalb
unabhängig
Notarverträgen
"
erfolgte
Überlassung
Besitzes
begründete
Rechtsverhältnis
haben
Parteien
26
Juli
rückwirkend
entgeltliche
Regelung
vereinbart
.
Rechtsverhältnis
finden
Bestimmungen
§
§
Anwendung
.
Mietverhältnis
sollte
enden
Beklagten
Eigentum
Grundstücken
erwerben
.
Bebauung
Grundstücke
diente
jedoch
Mietsache
erhalten
wiederherzustellen
verbessern
.
sollte
Klägerin
Beklagten
zugute
kommen
vereinbarten
Eigentumserwerb
verbleiben
.
schließt
bereicherungsrechtlichen
Anspruch
Beklagten
§
Abs.
Satz
2
.
Alternative
Abs.
Ausgleich
Wertsteigerung
Grundstücke
Baumaßnahmen
erfahren
haben
vgl.
;
261
;
Emmerich
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Klägerin
Erwartung
Beklagten
Durchführung
Baumaßnahmen
verbundene
Wertsteigerung
Grundstücke
werde
Beendigung
vereinbarten
Mietverhältnisses
Klägerin
Beklagten
zugute
kommen
geteilt
.
waren
Parteien
einig
Klägerin
Bauleistung
Beklagten
nur
Hinblick
erwartete
Eigentumsübertragung
erhielt
.
übereinstimmend
verfolgte
Zweck
kann
erreicht
werden
.
Erwartung
Parteien
ist
gescheitert
feststeht
Kaufvertrag
19
.
Januar
durchgeführt
werden
wird
.
Folglich
hat
Klägerin
Wertzuwachs
Grundstücke
Baumaßnahmen
Beklagten
erfahren
haben
§
Abs.
Satz
2
.
Alternative
§
auszugleichen
vgl.
;
.
21
.
Dezember
;
.
12
.
April
ZR
701
;
15
.
April
10
.
Oktober
.
Parteien
Abwicklung
Kaufvertrages
vereinbarte
Recht
§
steht
Anspruch
.
Rechtsgrund
Bauleistung
war
Kaufvertrag
Mietvertrag
gesondert
getroffene
Zweckvereinbarung
.
Zwar
hatte
Klägerin
Kaufvertrag
Grundstücksübertragung
verpflichtet
jedoch
war
Verpflichtung
Rechtsgrund
Bauleistung
.
Beklagten
hatten
erforderlichen
Besitz
kaufvertraglichen
Verpflichtung
außerhalb
unabhängig
"
zweckbestimmten
Nutzung
Durchführung
Baumaßnahmen
eingeräumt
bekommen
.
Vertrag
sollte
Besitz
erst
vollständigen
Bezahlung
Kaufpreises
Beklagten
übergehen
.
Regelung
haben
Parteien
auch
Änderungen
Kaufvertrages
noch
festgehalten
Beklagten
Zeit
längst
Besitz
Kaufgrundstücke
waren
.
rem
wird
auch
Vorschriften
§
ausgeschlossen
.
Zwar
finden
Vorschriften
§
§
gefestigter
Rechtsprechung
auch
Geltendmachung
Vindikationsanspruchs
mehr
berechtigten
Besitzer
Anwendung
vgl.
nur
.
24
November
m.w
.
schließen
Anwendbarkeit
allgemeinen
Bereicherungsrechts
vgl.
.
29
.
September
.
gilt
jedoch
Bereicherungsansprüche
Baumaßnahmen
fremdem
Grund
Boden
berechtigten
Besitzer
begründeten
Erwartung
späteren
Eigentumserwerbs
vorgenommen
werden
vgl.
;
262
;
ferner
Senat
177
;
Urt
.
29
.
September
aaO
Besprechung
.
3
.
abschließenden
Entscheidung
ist
Senat
weiterhin
Lage
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
Höhe
Wertsteigerung
Grundstücke
Baumaßnahmen
Beklagten
Feststellungen
getroffen
hat
.
ist
nachzuholen
.
4
.
Rahmen
Zurückverweisung
hat
Senat
Abs.
Satz
eingeräumten
Befugnis
Gebrauch
gemacht
.
Wenzel
Tropf
-9-