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171 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
9
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
26
.
April
verkündeten
Urteil
9
.
Zivilsenats
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
beträgt
.
Gründe
:
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Kläger
aufgeworfenen
Fragen
kommt
Ergebnis
.
Abs.
Satz
GBBerG
ist
Sinn
Zweck
allerdings
einschränkend
auszulegen
.
Norm
erfasst
nur
Anlagen
Dienstbarkeit
Berechtigten
3
.
Oktober
förmlich
faktisch
zugewiesen
jedenfalls
Sache
Scheinbestandteile
Grundstücks
waren
stehen
.
Gesetzgeber
hat
lediglich
Unsicherheit
Rechtslage
klarstellen
wollen
BT-Drucks
.
S.
.
spricht
Grundstückseigentümern
Eigentum
anderen
Anlagen
entziehen
Dienstbarkeitsberechtigten
zuweisen
wollte
.
Eigentum
Grundstückseigentümer
verbliebenen
3
.
Oktober
genutzten
Anlagen
dürfen
Berechtigten
§
GBBerG
zugewiesenen
Dienstbarkeiten
weiterhin
mitbenutzen
.
Trafostation
Eigentum
Klägers
steht
hat
Landgericht
Bemessung
§
Abs.
GBBerG
geschuldeten
Entschädigung
geboten
berücksichtigt
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
26.04.2016