BESCHLUSS 9 . März Rechtsstreit ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision 26 . April verkündeten Urteil 9 . Zivilsenats wird Kosten Klägers zurückgewiesen . beträgt € . Gründe : Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Kläger aufgeworfenen Fragen kommt Ergebnis . Abs. Satz GBBerG ist Sinn Zweck allerdings einschränkend auszulegen . Norm erfasst nur Anlagen Dienstbarkeit Berechtigten 3 . Oktober förmlich faktisch zugewiesen jedenfalls Sache Scheinbestandteile Grundstücks waren stehen . Gesetzgeber hat lediglich Unsicherheit Rechtslage klarstellen wollen BT-Drucks . S. . spricht Grundstückseigentümern Eigentum anderen Anlagen entziehen Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte . Eigentum Grundstückseigentümer verbliebenen 3 . Oktober genutzten Anlagen dürfen Berechtigten § GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen . Trafostation Eigentum Klägers steht hat Landgericht Bemessung § Abs. GBBerG geschuldeten Entschädigung geboten berücksichtigt . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. Satz . Schmidt-Räntsch Göbel Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 26.04.2016