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623 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Grundbuchsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
werden
Beschluss
Amtsgerichts
Grundbuchamt
15
.
Oktober
Nichtabhilfebeschluss
15
November
Beschluss
1
.
Zivilsenats
Kammergerichts
7
.
Dezember
aufgehoben
.
Amtsgericht
Grundbuchamt
wird
angewiesen
Vollzug
Anträge
Eintragung
Grundschulden
Beschluss
15
.
Oktober
genannten
Gründen
verweigern
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
10
November
ließ
Beteiligte
Eingang
Beschlusses
bezeichnete
Grundstück
unterschiedlichen
Bruchteilen
Beteiligten
.
Beteiligten
Beteiligten
Kommanditisten
beigetreten
waren
handelt
jeweils
Personen
bestehende
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
.
Anhang
"
Erwerber
"
notariellen
Urkunde
sind
Namen
auch
Angabe
Namen
Geburtsdatum
Anschrift
jeweils
Gesellschafter
bezeichnet
.
Beteiligte
wurde
notariellen
Verhandlung
Komplementärgesellschaft
vertreten
.
traten
gemeinschaftlich
vertretungsberechtigte
Geschäftsführerin
weiteren
gemeinschaftlich
tungsberechtigten
Geschäftsführerin
notarieller
Urkunde
9
November
bevollmächtigter
Vertreter
.
Beteiligten
wurden
Befreiung
Beschränkungen
§
bevollmächtigte
Kommanditistin
Beteiligten
vertreten
.
Grundbuchamt
hat
Anträge
Eigentumsumschreibung
Eintragung
Buchgrundschulden
jeweiligen
Miteigentumsanteilen
Beteiligten
lasten
sollen
zurückgewiesen
.
hiergegen
erhobene
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Beteiligten
Anträge
weiter
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
ist
Nachweis
Auflassung
vorgelegte
notarielle
Urkunde
geeignet
Identität
Beteiligten
Grundbucheintragungen
notwendigen
Bestimmtheit
festzustellen
.
könne
ausgeschlossen
werden
benannten
Gesellschafter
noch
andere
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
gegründet
hätten
.
Weitere
Angaben
eindeutige
Identifizierung
Beteiligten
erlaubten
Gründungszeitpunkt
-ort
Sitz
seien
Auflassungserklärung
vorhanden
.
Vertretungsberechtigung
Gesellschafter
auftretenden
Personen
sei
bloße
Eigenerklärung
nachgewiesen
;
könne
ausgeschlossen
werden
zwischenzeitlich
rungen
Gesellschafterbestand
stattgefunden
hätten
.
Übrigen
fehle
Nachweis
wirksamen
Vertretung
Beteiligten
3
.
Geschäftsführerin
Vertreter
erteilte
macht
sei
unwirksam
unzulässig
organschaftliche
Befugnisse
übertragen
worden
seien
.
.
1
.
statthafte
§
Abs.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
Abs.
.
V.m
.
§
FamFG
;
insbesondere
können
Beteiligten
Rechtsfähigkeit
Zurückweisung
Eintragungsanträge
betroffenen
Rechte
selbständig
geltend
machen
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Beschwerdegericht
Grund
Zurückweisung
Anträge
angeführte
rechtliche
Hindernis
besteht
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
scheitert
Umschreibung
Wohnungseigentums
Beteiligten
hinreichend
bestimmt
bezeichnet
wären
.
Zutreffend
ist
allerdings
Rechtsgeschäft
Wohnungseigentum
erwirbt
Grundbuch
nur
vollzogen
werden
darf
Identität
Gesellschaft
feststeht
somit
Gesellschaften
bürgerlichen
Rechts
unterschieden
werden
kann
.
handelt
Folge
Bestimmtheitsgrundsatzes
gesamte
Grundbuchrecht
beherrscht
Senat
Beschluss
28
.
April
.
.
hieraus
ergebenden
Anforderungen
werden
notariellen
Vertrag
Anhang
enthaltene
Benennung
Beteiligten
jeweils
Gesellschafter
Namen
Geburtsdatum
Anschrift
erfüllt
.
Angabe
weiterer
Unterscheidungsmerkmale
bedarf
.
folgt
Regelung
§
Abs.
Satz
Recht
Form
Grundbuch
eingetragen
wird
Gesellschaft
materiell-rechtlich
zusteht
auch
Gesellschafter
Grundbuch
eingetragen
werden
.
Identifizierung
Gesellschaft
erfolgt
notwendige
Benennung
Gesellschafter
.
müssen
§
Abs.
Buchstabe
Weise
bezeichnet
werden
natürlichen
Personen
Anforderungen
§
Abs.
Buchstabe
Name
Geburtsdatum
ggf.
Beruf
Wohnort
juristischen
Personen
Partnerschaftsgesellschaften
§
Abs.
Buchstabe
Name
Firma
Sitz
genügt
.
Ist
Fall
ist
Gesellschaft
regelmäßig
hinreichend
bestimmt
noch
weitere
Angaben
erforderlich
sind
Senat
Beschluss
28
.
April
.
.
Eintragung
steht
auch
sonstiges
Hindernis
.
Form
§
Abs.
erbringenden
Nachweises
materiellen
Richtigkeit
erklärten
Gemeinschaftsverhältnisses
bedarf
.
folgt
systematischen
Stellung
§
Abs.
Satz
auch
Gesetzgeber
Schaffung
Vorschrift
verfolgten
Ziel
grundbuchverfahrensrechtlich
Wesentlichen
weiterhin
so
behandelt
werden
kann
Anerkennung
Rechtsfähigkeit
.
Seinerzeit
musste
Nachweis
notariell
beurkundeten
Auflassung
enthaltenen
Angaben
zutreffen
erbracht
werden
vgl.
Ganzen
Senat
Beschluss
28
.
April
.
.
;
ferner
Senat
Beschlüsse
28
.
April
jeweils
.
.
.
Beteiligte
ist
Auflassung
10
November
Komplementärgesellschaft
wirksam
vertreten
worden
.
Namen
Geschäftsführerin
rechtsgeschäftlich
abgegebenen
Erklärungen
sind
wirksam
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
enthält
erteilte
Generalhandlungsvollmacht
9
November
unzulässige
Übertragung
organschaftlicher
Geschäftsführerbefugnisse
.
Vollmacht
gestattete
Vertreter
Gesellschaftsorgan
tätig
werden
;
vielmehr
war
lediglich
Unterbevollmächtigter
Geschäftsführerin
.
Erteilung
Vollmacht
bedurfte
gemäß
§
Abs.
GmbHG
Mitwirkung
weiteren
Geschäftsführerin
.
Vollmacht
ist
unmittelbare
Vertretung
GmbH
lediglich
Handeln
Unter-)Vollmacht
Geschäftsführerin
gerichtet
.
somit
Beschwerdegericht
angenommenen
rechtlichen
Hindernis
Umschreibung
Eigentums
Beteiligten
fehlt
hätten
auch
Anträge
Eintragung
Buchgrundschulden
Grund
zurückgewiesen
werden
dürfen
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
TV
KG
Entscheidung
07.12.2010