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777 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Betroffenen
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Fristen
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Begründung
bewilligt
.
Rechtsmittel
Betroffenen
wird
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
aufgehoben
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
9
.
Dezember
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
Bundesrepublik
auferlegt
.
Übrigen
findet
Auslagenerstattung
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
ghanaischer
Staatsangehöriger
reiste
29
.
Oktober
Flugzeug
kommend
Flughafen
Bundesgebiet
.
Kontrolle
Beamte
teiligten
wies
ghanaischen
Nationalpass
legte
spanische
Aufenthaltserlaubnis
.
Dokumente
sind
Aliaspersonalien
ausgestellt
;
Passfoto
gibt
Abbild
anderen
Person
.
Betroffene
wurde
festgenommen
.
hatte
bereits
Asylantrag
gestellt
gab
Beamten
Beteiligten
nunmehr
Bundesrepublik
Asyl
beantragen
wollen
.
Antrag
Beteiligten
hat
Amtsgericht
Beschluss
30
.
Oktober
§
Abs.
FamFG
vorläufige
Freiheitsentziehung
11
.
Dezember
angeordnet
.
Beteiligte
verfügte
Zurückschiebung
Betroffenen
.
30
.
Oktober
stellte
Betroffene
Asylantrag
Bundesamt
Migration
Flüchtlinge
nachfolgend
20
November
Verwaltungsgericht
Antrag
einstweiligen
Rechtsschutz
Zurückschiebung
.
richtete
4
November
Rückübernahmeersuchen
.
Amtsgericht
hat
9
.
Dezember
Haft
Sicherung
Zurückschiebung
Betroffenen
20
.
Dezember
angeordnet
.
Verwaltungsgericht
Vollzug
Abschiebung
vorläufig
ausgesetzt
hatte
Betroffene
16
.
Dezember
Zurückschiebungshaft
entlassen
worden
war
hat
Beschwerde
Feststellung
beantragt
Haftanordnung
rechtswidrig
war
.
Landgericht
hat
Rechtsmittel
Beschluss
10
.
Februar
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffene
Feststellung
beantragt
Beschluss
Amtsgerichts
Beschluss
Landgerichts
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Voraussetzungen
Haftgrunds
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
seien
erfüllt
.
Absicht
Zurückschiebung
entziehen
folge
Umstand
unerlaubten
Einreise
Verwendung
falscher
Ausweispapiere
Zweck
Identitätstäuschung
.
Entlassung
Betroffenen
16
.
Dezember
habe
festgestanden
Zurückschiebung
Betroffenen
Drei-Monats-Frist
§
Abs.
Satz
AufenthG
habe
erfolgen
können
.
habe
Rechtmäßigkeit
Zurückschiebung
überprüfen
müssen
.
Entscheidung
Verwaltungsgerichts
Verfahren
einstweiligen
Rechtsschutzes
sei
abzuwarten
gewesen
Zurückschiebungen
generell
ausgesetzt
seien
.
Asylantrag
habe
Anordnung
Haft
gerichteten
Rückübernahmeersuchens
entgegengestanden
.
Verstoß
Beteiligungserfordernis
§
Abs.
AufenthG
Zurückschiebungen
ohnehin
gelte
habe
Betroffene
geltend
gemacht
.
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Erledigung
Hauptsache
Feststellungsantrag
analog
§
FamFG
Zulassung
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthafte
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
FamFG
fristgerecht
eingelegt
.
2
.
Betroffene
kann
Rechtsbeschwerde
allein
rechtliche
Nachprüfung
angefochtenen
Entscheidung
erreichen
.
hier
bereits
Beschwerdegericht
Fortsetzungsfeststellungsantrag
§
FamFG
entschieden
hat
geht
Rechtsbeschwerdeverfahren
allein
Rechtmäßigkeit
Entscheidung
.
ist
inzident
allerdings
auch
Frage
Rechtmäßigkeit
Haftentscheidung
prüfen
Senat
Beschluss
22
Juli
.
juris
.
Entsprechend
legt
Senat
Rechtsbeschwerdebegründung
Antrag
Betroffenen
.
3
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Beschwerdegericht
hat
übersehen
Inhalt
Verfahrensakten
Antrag
Anordnung
Freiheitsentziehung
§
fehlte
.
Vorliegen
rechtswirksamen
Antrags
ist
jedoch
Verfahrensvoraussetzung
Lage
Verfahrens
prüfen
.
Verfahrensakten
müssen
vollständigen
schriftlichen
Haftantrag
enthalten
Antragsbegründung
muss
Protokoll
Anhörung
Betroffenen
ergeben
.
ist
hier
ebenfalls
Fall
.
fehlt
ist
Überprüfung
Rechtmäßigkeit
Haftanordnung
Rechtsmittelinstanzen
möglich
siehe
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
somit
auszugehen
Haftanordnung
rechtmäßiger
Antrag
Beteiligten
zugrunde
lag
.
Verstoß
Vorschrift
§
Abs.
FamFG
konnte
Vorlage
Verwaltungsvorgangs
Beteiligten
Haftantrag
enthält
Beschwerdeinstanz
geheilt
werden
ordnungsgemäßen
Antragstellung
Behörde
Verfahrensgarantie
handelt
Beachtung
Art
.
Abs.
Satz
GG
fordert
Senat
Beschluss
29
.
April
aaO
.
Unrecht
hat
Beschwerdegericht
Betroffenen
Verwaltungsgericht
gestellten
Antrag
einstweiligen
Rechtsschutz
Zurückschiebung
entscheidungserhebliche
Bedeutung
beigemessen
.
Zwar
kommt
§
Abs.
Satz
AufenthG
Anordnung
Abschiebungshaft
bereits
Betracht
zunächst
zuverlässige
Prognose
Zeitpunkt
Zurückschiebung
gestellt
werden
kann
vgl.
BVerfG
.
So
liegt
hier
aber
.
Wird
derzeit
Überstellungen
Art
.
IIVerordnung
Verwaltungsgerichten
gestellten
Anträgen
§
VwGO
Aussetzung
Vollzugs
Zurückschiebung
Regel
entsprochen
hat
Haftrichter
Sache
Verwaltungsgericht
anhängig
gemacht
worden
ist
Beschwerde
Betroffenen
bereits
angeordnete
Haft
§
FamFG
aufzuheben
Senat
25
.
Februar
.
Fällen
muss
Haftrichter
ausgehen
Abschiebung
nächsten
Monate
durchgeführt
werden
kann
Senat
25
.
Februar
aaO
.
überwiegenden
verwaltungsgerichtlichen
Praxis
sogenannten
Griechenlandfällen
hat
bislang
geändert
vgl.
etwa
zuletzt
BVerfG
Beschluss
21
.
Mai
juris
.
4ff
.
;
VG
Beschluss
12
.
Mai
juris
.
7f
.
;
VG
7
.
Januar
juris
.
25
;
VG
10
.
Februar
juris
.
7
;
VG
Minden
Beschluss
17
.
Februar
juris
.
16ff
.
.
4
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
somit
aufzuheben
Abs.
FamFG
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Beschwerde
Betroffenen
Beschluss
Amtsgerichts
ist
begründet
.
Verstoßes
Verfahrensgarantie
ordnungsgemäßen
Antragstellung
hat
Entscheidung
Amtsgerichts
Betroffenen
Rechten
verletzt
.
folgt
Amtsgericht
Kenntnis
Betroffenen
Verwaltungsgericht
gestellten
Antrags
einstweiligen
Rechtsschutz
ausgegangen
ist
Zurückschiebung
Monaten
erfolgen
konnte
§
Abs.
Satz
AufenthG
.
IV
.
1
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Satz
Abs.
FamFG
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Bundesrepublik
Körperschaft
beteiligte
Behörde
angehört
vgl.
§
Erstattung
zweckentsprechenden
folgung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
2
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Tiergarten
Entscheidung
LG
Entscheidung
T