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698 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
31
.
März
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
Februar
Beschluss
Amtsgerichts
3
.
Februar
Betroffene
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
trägt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
ist
nigerianische
Staatsangehörige
reiste
eigenen
Angaben
20
.
Januar
Flugzeug
.
wurde
2
.
Februar
Bordell
Polizei
festgenommen
.
3
.
Februar
beantragte
Beteiligte
Haft
Sicherung
Abschiebung
.
Antrag
heißt
u.a.
:
"
Verdachts
illegalen
Erwerbstätigkeit
Prostitution
illegalen
Aufenthalts
wurde
Betroffene
Polizei
festgenommen
"
.
Antrag
beigefügt
waren
Personalbogen
Betroffenen
Beschuldigte
geführt
wird
Beschuldigtenvernehmung
.
Beschluss
gleichen
Tag
hat
Amtsgericht
Haftantrag
entsprochen
.
hiergegen
gerichteten
erfolglosen
ist
Betroffene
abgeschoben
worden
.
Rechtsbeschwerde
möchte
Betroffene
Aufhebung
landgerichtlichen
Entscheidung
Feststellung
erreichen
Anordnung
Abschiebungshaft
rechtswidrig
gewesen
ist
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
war
Haftanordnung
Amtsgerichts
rechtmäßig
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
AufenthG
genannten
Haftgründe
hätten
vorgelegen
.
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
FamFG
§
Abs.
Satz
AufenthG
Zulassung
statthaft
siehe
nur
Senat
Beschluss
21
.
Oktober
.
10
;
Beschluss
22
Juli
27
;
Beschluss
6
.
Mai
NVwZ
auch
Übrigen
zulässig
§
.
Zulässigkeit
steht
Abschiebung
troffenen
Beschwerdeverfahrens
erstmals
Rechtsbeschwerdeverfahren
vorgetragen
worden
ist
.
Bindung
Rechtsbeschwerdegerichts
insoweit
fehlenden
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Abs.
Satz
FamFG
§
besteht
.
Auch
Verfahrensrüge
§
§
Abs.
Satz
Abs.
FamFG
müssen
neue
Tatsachen
Rechtsbeschwerdegericht
dann
berücksichtigt
werden
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Zulässigkeitsvoraussetzung
betreffen
16
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Urteil
21
.
Februar
mwN
Revisionsverfahren
.
gilt
auch
Tatsachen
Ende
Beschwerdeverfahrens
bereits
vorgelegen
haben
Beteiligten
bisher
noch
vorgetragen
worden
sind
vgl.
Bunert/Weinreich/Unger
2
.
Aufl
.
.
.
So
verhält
hier
.
Abschiebung
eingetretene
Erledigung
Hauptsache
ist
Antragstellung
Feststellungsinteresse
verfahrensrechtliche
Voraussetzung
Feststellungsentscheidung
§
Abs.
FamFG
vgl.
16
.
Aufl
.
§
.
.
Rechtsbeschwerdebegründung
gestellte
Antrag
erfasst
auch
Feststellung
Rechtsverletzung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
.
Zwar
hat
Betroffene
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
beantragt
.
Antrag
genügt
Rechtsschutzziel
jedoch
.
Auslegung
ermittelnden
Willen
ist
vielmehr
Zweifel
dasjenige
gewollt
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interesse
entspricht
vgl.
Senat
Beschluss
27
.
März
.
.
Beachtung
Grundsätze
ist
Begründung
Rechtsbeschwerde
auch
Feststellung
Rechtsverletzung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Antrag
Betroffenen
umfasst
.
andere
allein
Wortlaut
Antrags
orientierte
Auslegung
bedeutete
Rechtswegverkürzung
Rechtsschutzanspruch
Betroffenen
Art
.
Abs.
GG
verletzen
würde
vgl.
BVerfG
Beschluss
25
Juli
InfAuslR
;
vgl.
auch
Senat
Beschluss
16
.
Dezember
Umdruck
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Haftanordnung
Amtsgerichts
angefochtene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
haben
Betroffene
Freiheitsgrundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzt
.
Haft
hätte
schon
angeordnet
werden
dürfen
Haftantrag
unzulässig
war
.
zulässiger
Haftantrag
vorliegt
ist
Lage
Verfahrens
Amts
prüfen
vgl.
Senat
Beschluss
9
.
Dezember
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
29
.
April
jeweils
.
unerlässlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
gehört
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Antragsbegründung
insbesondere
Angaben
Voraussetzungen
Durchführbarkeit
Abschiebung
enthält
Senat
20
.
Januar
.
.
Anforderungen
wird
Antrag
Beteiligten
3
.
Februar
gerecht
.
§
Abs.
Satz
AufenthG
darf
Ausländer
öffentliche
Klage
erhoben
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
eingeleitet
ist
nur
Einvernehmen
zuständigen
Staatsanwaltschaft
ausgewiesen
abgeschoben
werden
.
Liegt
Einvernehmen
scheidet
Anordnung
Haft
Sicherung
schiebung
Ausländers
Senat
Beschluss
10
.
Februar
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
21
.
Januar
.
7
;
Beschluss
20
.
Januar
aaO
.
;
Beschluss
18
.
August
440
;
Beschluss
17
.
Juni
NVwZ
.
.
Fehlen
Haftantrag
Ausführungen
Einvernehmen
selbst
beigefügten
Unterlagen
ergibt
öffentliche
Klage
erhoben
worden
ist
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
geführt
wird
ist
Antrag
unzulässig
Senat
Beschluss
10
.
Februar
.
;
Beschluss
21
.
Januar
.
8
;
Beschluss
20
.
Januar
.
.
So
ist
hier
.
Haftantrag
Beteiligten
war
Beschuldigtenvernehmung
Betroffenen
beigefügt
.
Dennoch
fehlen
Ausführungen
generellen
Einzelfall
erteilten
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
Februar
.
Veröffentlichung
bestimmt
;
21
.
Januar
juris
.
Abschiebung
Betroffenen
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Satz
Abs.
FamFG
§
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Freie
Hansestadt
Körperschaft
Beteiligte
angehört
Erstattung
notwendigen
außergerichtlichen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
Senat
Beschluss
6
.
Mai
.
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung