BESCHLUSS 31 . März Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Februar Beschluss Amtsgerichts 3 . Februar Betroffene Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen trägt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene ist nigerianische Staatsangehörige reiste eigenen Angaben 20 . Januar Flugzeug . wurde 2 . Februar Bordell Polizei festgenommen . 3 . Februar beantragte Beteiligte Haft Sicherung Abschiebung . Antrag heißt u.a. : " Verdachts illegalen Erwerbstätigkeit Prostitution illegalen Aufenthalts wurde Betroffene Polizei festgenommen " . Antrag beigefügt waren Personalbogen Betroffenen Beschuldigte geführt wird Beschuldigtenvernehmung . Beschluss gleichen Tag hat Amtsgericht Haftantrag entsprochen . hiergegen gerichteten erfolglosen ist Betroffene abgeschoben worden . Rechtsbeschwerde möchte Betroffene Aufhebung landgerichtlichen Entscheidung Feststellung erreichen Anordnung Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen ist . II . Auffassung Beschwerdegerichts war Haftanordnung Amtsgerichts rechtmäßig § Abs. Satz Nr. Nr. AufenthG genannten Haftgründe hätten vorgelegen . . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. Satz FamFG § Abs. Satz AufenthG Zulassung statthaft siehe nur Senat Beschluss 21 . Oktober . 10 ; Beschluss 22 Juli 27 ; Beschluss 6 . Mai NVwZ auch Übrigen zulässig § . Zulässigkeit steht Abschiebung troffenen Beschwerdeverfahrens erstmals Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen worden ist . Bindung Rechtsbeschwerdegerichts insoweit fehlenden Feststellungen Beschwerdegerichts Abs. Satz FamFG § besteht . Auch Verfahrensrüge § § Abs. Satz Abs. FamFG müssen neue Tatsachen Rechtsbeschwerdegericht dann berücksichtigt werden Lage Verfahrens Amts prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung betreffen 16 . Aufl . . ; vgl. auch Urteil 21 . Februar mwN Revisionsverfahren . gilt auch Tatsachen Ende Beschwerdeverfahrens bereits vorgelegen haben Beteiligten bisher noch vorgetragen worden sind vgl. Bunert/Weinreich/Unger 2 . Aufl . . . So verhält hier . Abschiebung eingetretene Erledigung Hauptsache ist Antragstellung Feststellungsinteresse verfahrensrechtliche Voraussetzung Feststellungsentscheidung § Abs. FamFG vgl. 16 . Aufl . § . . Rechtsbeschwerdebegründung gestellte Antrag erfasst auch Feststellung Rechtsverletzung Entscheidung Beschwerdegerichts . Zwar hat Betroffene Aufhebung Beschwerdeentscheidung beantragt . Antrag genügt Rechtsschutzziel jedoch . Auslegung ermittelnden Willen ist vielmehr Zweifel dasjenige gewollt Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interesse entspricht vgl. Senat Beschluss 27 . März . . Beachtung Grundsätze ist Begründung Rechtsbeschwerde auch Feststellung Rechtsverletzung Entscheidung Beschwerdegerichts Antrag Betroffenen umfasst . andere allein Wortlaut Antrags orientierte Auslegung bedeutete Rechtswegverkürzung Rechtsschutzanspruch Betroffenen Art . Abs. GG verletzen würde vgl. BVerfG Beschluss 25 Juli InfAuslR ; vgl. auch Senat Beschluss 16 . Dezember Umdruck . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Haftanordnung Amtsgerichts angefochtene Entscheidung Beschwerdegerichts haben Betroffene Freiheitsgrundrecht Art . Abs. Satz GG verletzt . Haft hätte schon angeordnet werden dürfen Haftantrag unzulässig war . zulässiger Haftantrag vorliegt ist Lage Verfahrens Amts prüfen vgl. Senat Beschluss 9 . Dezember . Veröffentlichung bestimmt ; 29 . April jeweils . unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört § Abs. Satz Nr. FamFG Antragsbegründung insbesondere Angaben Voraussetzungen Durchführbarkeit Abschiebung enthält Senat 20 . Januar . . Anforderungen wird Antrag Beteiligten 3 . Februar gerecht . § Abs. Satz AufenthG darf Ausländer öffentliche Klage erhoben strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist nur Einvernehmen zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen abgeschoben werden . Liegt Einvernehmen scheidet Anordnung Haft Sicherung schiebung Ausländers Senat Beschluss 10 . Februar . Veröffentlichung bestimmt ; 21 . Januar . 7 ; Beschluss 20 . Januar aaO . ; Beschluss 18 . August 440 ; Beschluss 17 . Juni NVwZ . . Fehlen Haftantrag Ausführungen Einvernehmen selbst beigefügten Unterlagen ergibt öffentliche Klage erhoben worden ist strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird ist Antrag unzulässig Senat Beschluss 10 . Februar . ; Beschluss 21 . Januar . 8 ; Beschluss 20 . Januar . . So ist hier . Haftantrag Beteiligten war Beschuldigtenvernehmung Betroffenen beigefügt . Dennoch fehlen Ausführungen generellen Einzelfall erteilten Einvernehmen Staatsanwaltschaft vgl. Senat Beschluss 10 . Februar . Veröffentlichung bestimmt ; 21 . Januar juris . Abschiebung Betroffenen . IV . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Satz Abs. FamFG § Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Freie Hansestadt Körperschaft Beteiligte angehört Erstattung notwendigen außergerichtlichen Auslagen Betroffenen verpflichten Senat Beschluss 6 . Mai . . Festsetzung Gegenstandswerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung