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162 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Dezember
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
wird
festgestellt
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
März
Beschluss
Bingen
3
.
Februar
Betroffenen
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Sachverhalts
wird
Beschluss
14
.
April
Bezug
genommen
Senat
Vollziehung
Sicherungshaft
einstweilen
ausgesetzt
hat
.
Rechtsbeschwerde
will
Betroffene
Entlassung
Haft
Rechtswidrigkeit
Haftverlängerung
auch
Beschwerdeentscheidung
feststellen
lassen
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
Haftverlängerung
Beschwerdeentscheidung
Anforderungen
gemäß
§
Abs.
Satz
AufenthG
erforderliche
Prognoseentscheidung
gerecht
werden
.
Ausführungen
Senats
Beschluss
14
.
April
wird
Bezug
genommen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
analog
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Bingen
Entscheidung
LG
Entscheidung