BESCHLUSS 14 . Dezember Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : wird festgestellt Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 29 . März Beschluss Bingen 3 . Februar Betroffenen Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen werden auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Sachverhalts wird Beschluss 14 . April Bezug genommen Senat Vollziehung Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt hat . Rechtsbeschwerde will Betroffene Entlassung Haft Rechtswidrigkeit Haftverlängerung auch Beschwerdeentscheidung feststellen lassen . II . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet Haftverlängerung Beschwerdeentscheidung Anforderungen gemäß § Abs. Satz AufenthG erforderliche Prognoseentscheidung gerecht werden . Ausführungen Senats Beschluss 14 . April wird Bezug genommen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Czub Weinland Vorinstanzen : AG Bingen Entscheidung LG Entscheidung