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838 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
Bezeichnung
Nutzungsart
Grundstücks
Terminsbestimmung
"
bebaut
Einfamilienhaus
"
genügt
Anforderungen
§
Nr.
auch
dann
Räume
Einfamilienhauses
Ingenieurbüro
genutzt
werden
.
Beschluss
29
.
September
AG
Sulingen
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6a
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
Gerichtsgebühren
anwaltliche
Vertretung
Beschwerdeführer
.
Gründe
:
Juli
ordnete
Vollstreckungsgericht
Zwangsversteigerung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Einfamilienhaus
bebauten
Grundstücks
Schuldner
.
Verkehrswertfestsetzung
eingeholten
Sachverständigengutachten
heißt
Haus
werde
Schuldner
Ingenieurbüro
Planung
Ausführung
Industriebauten
geführt
.
beigefügten
Grundriss
umfasst
Nutzung
jeweils
Raum
Dachgeschoss
Archiv
genutzte
Kellerräume
.
Verkehrswert
Grundstücks
wurde
festgesetzt
.
Terminsbestimmung
1
.
Dezember
11
.
Oktober
Niedersächsischen
Staatsanzeiger
bekannt
gemacht
wurde
enthält
folgende
Angaben
:
"
Freifläche
bebaut
Einfamilienhaus
teilunterkellert
ausgebautes
ausgebauter
Spitzboden
Gesamtwohnfläche
Stallgebäude
etwa
Nutzfläche
angebautem
Carport
.
Termin
blieb
Beteiligte
Meistbietender
Bargebot
.
wurde
Beschluss
15
.
Dezember
Zuschlag
erteilt
.
Zuschlagsbeschwerde
Schuldner
fehlerhafte
Terminsbestimmung
stützen
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Antrag
Versagung
Zuschlags
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Vorschriften
Bestimmung
Zwangsversteigerungstermins
eingehalten
.
Veröffentlichung
Niedersächsischen
Staatsanzeiger
sei
rechtzeitig
erfolgt
auch
inhaltlich
beanstanden
.
Hinweises
gewerbliche
Nutzung
Hauses
habe
bedurft
.
gewerbliche
Teilnutzung
Wohngebäudes
Bekanntmachung
anzuführen
sei
richte
Zweck
Terminsbestimmung
möglichst
großen
Kreis
Bietinteresse
wecken
.
gewerbliche
Nutzung
Wohnhauses
sei
Bieter
Regel
aber
nur
Interesse
gewerblich
genutzten
Räume
tatsächlicher
Hinsicht
Wohnräumen
unterschieden
umfangreiche
Betriebseinrichtungen
enthielten
.
So
verhalte
hier
.
Räume
wiesen
besondere
bauliche
Beschaffenheit
noch
seien
Betriebseinrichtungen
vorhanden
.
übrigen
Teil
Hauses
separaten
Zugang
abgegrenzt
seien
wäre
Hinweis
gewerbliche
Nutzung
sogar
geeignet
gewesen
falsche
Vorstellungen
Beschaffenheit
Objekts
vermitteln
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Versteigerungstermin
ist
gemäß
Abs.
ordnungsgemäß
bekannt
gemacht
worden
so
Zuschlagsversagungsgrund
§
Nr.
ZVG
gegeben
ist
.
1
.
Beschwerdegericht
geht
zutreffend
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Terminsbestimmung
Wochen
Versteigerungstermin
bekannt
gemacht
muss
verletzt
ist
Bekanntmachung
inhaltlich
zwingenden
Vorgaben
§
genügt
Senat
Beschluss
30
.
September
.
zählt
auch
Bezeichnung
Grundstücks
§
Nr.
.
2
.
Richtig
ist
ferner
Bezeichnung
Grundstücks
§
Nr.
ZVG
stellenden
Anforderungen
Zwecken
Terminsbestimmung
ergeben
.
soll
Rechte
Zwangsversteigerung
betroffen
werden
können
Wahrnehmung
Rechte
Verfahren
ermöglichen
anderen
Erwerbsinteressenten
Termin
aufmerksam
machen
Konkurrenz
Bietern
Versteigerung
Grundstücks
Wert
möglichst
entsprechenden
Gebot
erreichen
vgl.
Senat
Beschluss
30
.
September
aaO
;
Beschluss
22
.
März
.
Beschluss
24
.
Oktober
;
insoweit
abgedruckt
.
zweiten
Zweck
dient
Terminsbestimmung
Angaben
sicheren
Identifizierung
Grundstücks
auch
Nutzungsart
erkennen
lässt
.
Kreis
Erwerb
Interessierten
je
Nutzungsmöglichkeit
regelmäßig
anderer
sein
wird
ist
Angabe
wesentlich
möglichen
Interessenten
Anstoß
geben
weitere
Informationen
Objekt
beschaffen
ggf.
Bieter
Versteigerung
teilzunehmen
vgl.
OLG
72
;
;
.
Angaben
Zusammenhang
zwingenden
Anforderungen
Sinne
§
Nr.
gehören
hat
Senat
noch
entschieden
;
ganz
überwiegende
Auffassung
hält
Bestandsverzeichnis
Grundbuchs
angegebene
Freifläche
hinausgehende
Beschreibung
Nutzung
jedenfalls
gewerblich
gemischt
genutzten
Grundstück
Fabrikhalle
Reitanlage
Wohnhaus
Restaurant
außergewöhnlichen
Bebauung
Schloss
erforderlich
vgl.
Nachweise
Senat
Beschluss
22
.
März
.
.
geht
Rechtsprechung
Oberlandesgerichts
interessierte
Öffentlichkeit
Grundbuch
Wirtschaftsart
übernommenen
Angabe
"
Freifläche
"
annehme
privaten
Wohnhaus
bebautes
Grundstück
handele
besonderen
Hinweis
nur
ganz
teilweise
gewerblich
genutzten
Objekt
erwarte
;
;
.
überzeugt
eher
auszugehen
ist
Angaben
Freifläche
Bietinteressenten
allgemein
nichtssagend
empfunden
werden
stets
Ergänzung
Hinweis
tatsächliche
Nutzung
Grundstücks
bedürfen
vgl.
Hintzen
u.a.
13
.
Aufl
.
.
kann
offen
bleiben
.
Enthält
Terminsbestimmung
vorliegend
Grundbuchbeschrieb
hinausgehende
Angabe
tatsächlichen
Nutzung
Grundstücks
hier
:
Einfamilienhaus
kann
Vorschrift
§
nur
verletzt
sein
Angabe
unrichtig
irreführend
ist
.
ist
berücksichtigen
Bekanntmachung
Hinblick
Nutzungsart
zwar
aussagekräftig
sein
Einzelne
gehende
Beschreibung
Versteigerungsobjekts
enthalten
muss
;
exposéartige
Beschreibungen
sind
erforderlich
Senat
Beschluss
22
.
März
.
.
Besonderheiten
Bebauung
Nutzung
insbesondere
teilweise
gewerbliche
Nutzung
gehören
nur
dann
§
Nr.
unverzichtbaren
Angaben
Objekt
Gepräge
geben
schlagwortartige
Bezeichnung
Erwähnung
irreführend
wäre
.
kommt
beispielsweise
Mehrfamilienhaus
bezeichneten
tatsächlich
aber
Heim
Pension
genutzten
Gebäude
Betracht
.
Umgekehrt
verliert
Mietshaus
Charakter
Mehrfamilienhaus
aber
Einheiten
gewerblichen
Zwecken
z.B.
Laden
Arztpraxis
Anwaltskanzlei
genutzt
werden
.
Ebenso
ist
Einfamilienhaus
auch
dann
richtig
bezeichnet
Einliegerwohnung
verfügt
Teil
Räume
Büro
Keller
Kosmetikbzw
.
Fußpflegestudio
genutzt
wird
unzutreffend
15
.
Januar
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
wird
Bezeichnung
Versteigerungsobjekts
Einfamilienhaus
auch
Fehlvorstellung
erweckt
sei
lediglich
Wohnnutzung
möglich
baurechtlich
zulässig
.
Bezeichnung
Grundstücks
§
Nr.
hat
nur
beschreibenden
Charakter
trifft
also
Aussage
rechtlich
zulässige
Nutzung
vgl.
OLG
.
Demgemäß
folgt
Angabe
"
Einfamilienhaus
"
Unzulässigkeit
teil-)gewerblichen
Nutzung
Versteigerungsobjekts
.
hier
gewählte
Bezeichnung
Einfamilienhaus
bebautes
Grundstück
genügt
Anforderungen
§
Nr.
.
Ingenieurbüro
genutzten
Räume
Haus
Charakter
Einfamilienhauses
nehmen
könnten
ist
schon
ausgeschlossen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
besondere
bauliche
Beschaffenheit
aufweisen
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Schuldner
Gerichtskosten
erfolglos
betriebenen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
haben
folgt
Gesetz
;
Ausspruch
außergerichtlichen
Kosten
scheidet
Beteiligten
Zuschlagsbeschwerde
grundsätzlich
so
auch
hier
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
gegenüberstehen
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Januar
.
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
Gerichtsgebühren
Wert
Zuschlagsbeschlusses
bestimmen
Aufhebung
Schuldner
erreichen
wollen
§
Abs.
Satz
.
entspricht
Meistgebot
§
Abs.
Satz
.
Wert
anwaltliche
Vertretung
Beschwerdeführer
richtet
Wert
versteigerten
Objekts
beträgt
§
Nr.
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Sulingen
Entscheidung
15.12.2010
Entscheidung