BESCHLUSS 29 . September Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. Bezeichnung Nutzungsart Grundstücks Terminsbestimmung " bebaut Einfamilienhaus " genügt Anforderungen § Nr. auch dann Räume Einfamilienhauses Ingenieurbüro genutzt werden . Beschluss 29 . September AG Sulingen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6a . Zivilkammer Landgerichts 2 . März wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gerichtsgebühren € anwaltliche Vertretung Beschwerdeführer € . Gründe : Juli ordnete Vollstreckungsgericht Zwangsversteigerung Eingang Beschlusses bezeichneten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Schuldner . Verkehrswertfestsetzung eingeholten Sachverständigengutachten heißt Haus werde Schuldner Ingenieurbüro Planung Ausführung Industriebauten geführt . beigefügten Grundriss umfasst Nutzung jeweils Raum Dachgeschoss Archiv genutzte Kellerräume . Verkehrswert Grundstücks wurde € festgesetzt . Terminsbestimmung 1 . Dezember 11 . Oktober Niedersächsischen Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde enthält folgende Angaben : " … Freifläche … bebaut Einfamilienhaus teilunterkellert ausgebautes ausgebauter Spitzboden Gesamtwohnfläche m² Stallgebäude etwa m² Nutzfläche angebautem Carport … . Termin blieb Beteiligte Meistbietender Bargebot € . wurde Beschluss 15 . Dezember Zuschlag erteilt . Zuschlagsbeschwerde Schuldner fehlerhafte Terminsbestimmung stützen ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgen Antrag Versagung Zuschlags . II . Beschwerdegericht hält Vorschriften Bestimmung Zwangsversteigerungstermins eingehalten . Veröffentlichung Niedersächsischen Staatsanzeiger sei rechtzeitig erfolgt auch inhaltlich beanstanden . Hinweises gewerbliche Nutzung Hauses habe bedurft . gewerbliche Teilnutzung Wohngebäudes Bekanntmachung anzuführen sei richte Zweck Terminsbestimmung möglichst großen Kreis Bietinteresse wecken . gewerbliche Nutzung Wohnhauses sei Bieter Regel aber nur Interesse gewerblich genutzten Räume tatsächlicher Hinsicht Wohnräumen unterschieden umfangreiche Betriebseinrichtungen enthielten . So verhalte hier . Räume wiesen besondere bauliche Beschaffenheit noch seien Betriebseinrichtungen vorhanden . übrigen Teil Hauses separaten Zugang abgegrenzt seien wäre Hinweis gewerbliche Nutzung sogar geeignet gewesen falsche Vorstellungen Beschaffenheit Objekts vermitteln . . § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Versteigerungstermin ist gemäß Abs. ordnungsgemäß bekannt gemacht worden so Zuschlagsversagungsgrund § Nr. ZVG gegeben ist . 1 . Beschwerdegericht geht zutreffend Vorschrift § Abs. Satz Terminsbestimmung Wochen Versteigerungstermin bekannt gemacht muss verletzt ist Bekanntmachung inhaltlich zwingenden Vorgaben § genügt Senat Beschluss 30 . September . zählt auch Bezeichnung Grundstücks § Nr. . 2 . Richtig ist ferner Bezeichnung Grundstücks § Nr. ZVG stellenden Anforderungen Zwecken Terminsbestimmung ergeben . soll Rechte Zwangsversteigerung betroffen werden können Wahrnehmung Rechte Verfahren ermöglichen anderen Erwerbsinteressenten Termin aufmerksam machen Konkurrenz Bietern Versteigerung Grundstücks Wert möglichst entsprechenden Gebot erreichen vgl. Senat Beschluss 30 . September aaO ; Beschluss 22 . März . Beschluss 24 . Oktober ; insoweit abgedruckt . zweiten Zweck dient Terminsbestimmung Angaben sicheren Identifizierung Grundstücks auch Nutzungsart erkennen lässt . Kreis Erwerb Interessierten je Nutzungsmöglichkeit regelmäßig anderer sein wird ist Angabe wesentlich möglichen Interessenten Anstoß geben weitere Informationen Objekt beschaffen ggf. Bieter Versteigerung teilzunehmen vgl. OLG 72 ; ; . Angaben Zusammenhang zwingenden Anforderungen Sinne § Nr. gehören hat Senat noch entschieden ; ganz überwiegende Auffassung hält Bestandsverzeichnis Grundbuchs angegebene Freifläche hinausgehende Beschreibung Nutzung jedenfalls gewerblich gemischt genutzten Grundstück Fabrikhalle Reitanlage Wohnhaus Restaurant außergewöhnlichen Bebauung Schloss erforderlich vgl. Nachweise Senat Beschluss 22 . März . . geht Rechtsprechung Oberlandesgerichts interessierte Öffentlichkeit Grundbuch Wirtschaftsart übernommenen Angabe " Freifläche " annehme privaten Wohnhaus bebautes Grundstück handele besonderen Hinweis nur ganz teilweise gewerblich genutzten Objekt erwarte ; ; . überzeugt eher auszugehen ist Angaben Freifläche Bietinteressenten allgemein nichtssagend empfunden werden stets Ergänzung Hinweis tatsächliche Nutzung Grundstücks bedürfen vgl. Hintzen u.a. 13 . Aufl . . kann offen bleiben . Enthält Terminsbestimmung vorliegend Grundbuchbeschrieb hinausgehende Angabe tatsächlichen Nutzung Grundstücks hier : Einfamilienhaus kann Vorschrift § nur verletzt sein Angabe unrichtig irreführend ist . ist berücksichtigen Bekanntmachung Hinblick Nutzungsart zwar aussagekräftig sein Einzelne gehende Beschreibung Versteigerungsobjekts enthalten muss ; exposéartige Beschreibungen sind erforderlich Senat Beschluss 22 . März . . Besonderheiten Bebauung Nutzung insbesondere teilweise gewerbliche Nutzung gehören nur dann § Nr. unverzichtbaren Angaben Objekt Gepräge geben schlagwortartige Bezeichnung Erwähnung irreführend wäre . kommt beispielsweise Mehrfamilienhaus bezeichneten tatsächlich aber Heim Pension genutzten Gebäude Betracht . Umgekehrt verliert Mietshaus Charakter Mehrfamilienhaus aber Einheiten gewerblichen Zwecken z.B. Laden Arztpraxis Anwaltskanzlei genutzt werden . Ebenso ist Einfamilienhaus auch dann richtig bezeichnet Einliegerwohnung verfügt Teil Räume Büro Keller Kosmetikbzw . Fußpflegestudio genutzt wird unzutreffend 15 . Januar . Auffassung Rechtsbeschwerde wird Bezeichnung Versteigerungsobjekts Einfamilienhaus auch Fehlvorstellung erweckt sei lediglich Wohnnutzung möglich baurechtlich zulässig . Bezeichnung Grundstücks § Nr. hat nur beschreibenden Charakter trifft also Aussage rechtlich zulässige Nutzung vgl. OLG . Demgemäß folgt Angabe " Einfamilienhaus " Unzulässigkeit teil-)gewerblichen Nutzung Versteigerungsobjekts . hier gewählte Bezeichnung Einfamilienhaus bebautes Grundstück genügt Anforderungen § Nr. . Ingenieurbüro genutzten Räume Haus Charakter Einfamilienhauses nehmen könnten ist schon ausgeschlossen Feststellungen Beschwerdegerichts besondere bauliche Beschaffenheit aufweisen . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Schuldner Gerichtskosten erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen haben folgt Gesetz ; Ausspruch außergerichtlichen Kosten scheidet Beteiligten Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich so auch hier Parteien Sinne Zivilprozessordnung gegenüberstehen vgl. Senat Beschluss 25 . Januar . . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens ist Gerichtsgebühren Wert Zuschlagsbeschlusses bestimmen Aufhebung Schuldner erreichen wollen § Abs. Satz . entspricht Meistgebot § Abs. Satz . Wert anwaltliche Vertretung Beschwerdeführer richtet Wert versteigerten Objekts beträgt € § Nr. . Weinland Vorinstanzen : AG Sulingen Entscheidung 15.12.2010 Entscheidung