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1666 lines
13 KiB

BESCHLUSS
9
.
Juni
Notarbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Wird
Kaufpreiszahlung
Notaranderkonto
abgewickelt
erstreckt
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
entstandene
Pfandrecht
Auszahlungsanspruch
Verkäufers
Notar
.
Beschluss
9
.
Juni
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
werden
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Februar
Vorbescheid
Notars
22
November
aufgehoben
.
Notar
wird
angewiesen
Beachtung
Rechtsansicht
Senats
neu
Auskehrung
Notaranderkonto
befindlichen
restlichen
Guthabens
entscheiden
.
Verfahren
ist
gerichtsgebührenfrei
;
außergerichtliche
Auslagen
werden
erstattet
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
notariellem
Vertrag
11
Juli
verkaufte
Folgenden
:
Verkäufer
Eheleuten
Folgenden
:
Käufer
Grundstück
Kaufpreis
.
Verkauf
erfolgte
frei
Grundbuch
eingetragenen
Belastungen
.
Verkäufer
übernahm
Kosten
Lastenfreistellung
.
Ziff
.
Kaufvertrages
sollte
Kaufpreiszahlung
erfolgen
.
hinterlegte
Kaufpreis
sollte
vorrangig
verwendet
werden
vertragsgemäße
Lastenfreistellung
erreichen
jeweiligen
Gläubiger
geforderten
Ablösungsbeträge
zahlen
seien
.
Verkäufer
wies
Notar
diesbezüglich
Zusammenhang
Vertragsvollzug
treffenden
Kosten
Notaranderkonto
begleichen
.
Notar
wurde
ferner
Vertragsparteien
einseitig
widerruflicher
Weise
angewiesen
Restkaufpreis
Eintritt
Kaufvertrag
geregelten
Auszahlungsvoraussetzungen
Konto
Verkäufers
überweisen
.
Kaufpreis
wurde
August
eingezahlt
.
Kaufpreisforderung
war
Gegenstand
verschiedene
Gläubiger
Verkäufers
veranlasster
Pfändungen
.
brachte
Beteiligte
Grundlage
Zahlungstitels
Vorpfändung
Kaufpreisanspruchs
Käufern
18
Juli
zugestellt
wurde
.
gleicher
Sache
erwirkte
30./31
.
August
Zustellung
erneuten
Vorpfändung
Kaufpreisanspruchs
Käufern
.
entsprechende
Überweisungsbeschluss
wurde
10
.
September
zugestellt
.
titulierten
Zahlungsanspruchs
Höhe
wurde
Beteiligten
Anspruch
Verkäufers
Kaufpreiszahlung
auch
Auskehrungsanspruch
Notaranderkonto
gepfändet
.
vorausgegangene
Vorpfändung
wurde
Notar
17
.
September
entsprechende
Überweisungsbeschluss
14
.
Oktober
zugestellt
.
Ebenfalls
14
.
Oktober
erwirkte
Beteiligte
Zustellung
weiteren
sungsbeschlusses
Notar
Auskehrungsanspruch
Verkäufers
gepfändet
wurde
.
Eintritt
Auszahlungsreife
ergab
Abzug
auszulösenden
Gläubiger
gezahlten
Beträge
.
Guthaben
Vorbescheid
Höhe
22
November
kündigte
Notar
hinterlegten
Geldbetrag
Teilbetrag
Geschäftskonto
einzuzahlen
dort
Grundbuchkosten
Lastenfreistellung
bestritten
werden
könnten
.
Restbetrag
werde
Rechtsanwalt
Beteiligten
überwiesen
.
Hiergegen
hat
Beteiligte
Notar
Beschwerde
eingelegt
.
möchte
Anweisung
Notars
erreichen
verbleibenden
Restbetrag
gepfändeten
Betrag
Höhe
auszuzahlen
hilfsweise
Betrag
Käufer
zurückzuzahlen
.
Notar
hat
Beschwerde
abgeholfen
Landgericht
Entscheidung
vorgelegt
.
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Beteiligte
beantragt
verfolgt
Beteiligte
Ziel
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Beteiligte
habe
isolierte
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
10
.
September
Pfändungspfandrecht
erlangt
.
wäre
zusätzliche
Pfändung
Auskehrungsanspruchs
Notar
zumindest
Zustellung
Kaufpreisanspruch
pfändenden
Beschlusses
auch
Notar
erforderlich
gewesen
.
14
.
Oktober
bewirkten
Pfändung
Auskehrungsanspruchs
Notar
könne
Beteiligte
ebenfalls
herleiten
Beteiligten
veranlasste
Pfändung
vorrangig
sei
Anderkonto
verbliebenen
Restbetrag
vollständig
ausschöpfe
.
Beteiligte
könne
Auszahlung
begehrten
Betrages
auch
Notar
Vertragsparteien
nachträglich
erteilten
Weisung
beanspruchen
vorgelegten
E-MailVerkehr
Weisung
ergebe
nur
Käufer
gehandelt
habe
Weisung
überdies
formunwirksam
wäre
.
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
Zulassung
angefochtenen
Beschluss
insgesamt
statthaft
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
FamFG
.
Ansicht
Beteiligten
ist
Einschränkung
zugelassen
.
Begründung
Beschwerdegerichts
Bundesgerichtshof
habe
"
noch
hier
entscheidende
Rechtsfrage
entschieden
"
gemeint
ist
ersichtlich
Wirkung
isolierten
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
Auskehrungsanspruch
Notar
ist
inhaltliche
Beschränkung
Zulassungsentscheidung
verstehen
.
wäre
beschränkte
Zulassung
unzulässig
Frage
Wirksamkeit
Pfändung
Beteiligten
10
.
September
nur
Vorfragen
Rechtmäßigkeit
Notar
angekündigten
Vorgehens
ist
.
Insoweit
bezieht
Rechtsfrage
derentwegen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
wurde
abtrennbaren
Teil
Streitgegenstands
vgl.
Erfordernis
:
Senat
9
.
Dezember
.
7
;
Beschluss
29
.
Januar
Urteil
27
.
Mai
.
jeweils
.
2
.
auch
Übrigen
zulässige
§
FamFG
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Zutreffend
geht
Beschwerdegericht
Ankündigung
Notars
Auskehrung
Anderkonto
verbliebenen
Restbetrages
Beteiligte
veranlassen
Beschwerde
Abs.
statthaft
ist
.
Gegenstand
Beschwerde
Vorschrift
kann
nur
Verweigerung
Amtstätigkeit
Notar
sein
auch
hier
Wege
Vorbescheids
erfolgte
Ankündigung
Amtstätigkeit
Willen
Beteiligten
vornehmen
wollen
Senat
Beschluss
1
.
Oktober
.
;
Beschluss
28
.
Oktober
.
jeweils
.
Pfändungspfandgläubigerin
ist
Beteiligte
beschwerdebefugt
Rechtsposition
eingetreten
ist
Schuldner
Verkäufer
Anderkonto
Notars
eingezahlten
Betrag
zustehen
könnte
vgl.
OLG
;
Sandkühler
Arndt/
8
.
Aufl
.
Rn
.
;
Eylmann/Vaasen/Frenz
BNotO/BeurkG
3
.
Aufl
.
.
.
Rechtsfehlerfrei
ist
auch
Auffassung
Beschwerdegerichts
Notar
sei
erteilten
Weisung
Auszahlung
Beteiligte
beanspruchten
Betrages
verpflichtet
.
nachträgliche
Änderung
Kaufvertrag
einseitig
unwiderruflicher
Verwahrungsanweisungen
erfordert
übereinstimmende
Erklärung
Vertrag
beteiligten
Parteien
.
fehlt
tatrichterlichen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Ansicht
Beteiligten
beanstanden
sind
.
E-Mail-Verkehr
übereinstimmende
nachträgliche
Änderung
Verwahrungsanweisungen
ergeben
soll
hat
Beschwerdegericht
Beurteilung
zugrunde
gelegt
.
Empfänger
E-Mail
Käufers
26
Juli
war
Notar
.
ist
E-Mail
Käufers
31
Juli
offenbar
Vollmacht
Verkäufers
bezüglich
Kaufpreisänderung
24
Juli
beigefügt
war
zwar
Notar
gerichtet
.
Würdigung
Beschwerdegerichts
lasse
Weisung
entnehmen
ist
Inhalts
aber
Rechtsgründen
beanstanden
.
gilt
auch
Feststellung
Beschwerdegerichts
vorgelegten
Schriftverkehr
ergebe
Käufer
zugleich
Ehefrau
gehandelt
habe
.
Rechtsfehler
geht
Beschwerdegericht
weiter
Veranlassung
Beteiligten
Käufern
18
Juli
zugestellte
Vorpfändung
Wirkung
Arrests
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
entfalten
konnte
.
Vorpfändung
wirkt
Beschlagnahme
betroffenen
Forderung
Urteil
30
.
März
7/82
begründet
Rang
Pfändungspfandrechts
Pfändung
Monats
Zustellung
vorläufigen
Zahlungsverbots
entsteht
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
;
Urteil
8
.
Mai
IX
;
Beschluss
10
November
.
.
Pfändung
Kaufpreisforderung
erst
10
.
September
Monatsfrist
bewirkt
worden
ist
hat
Vorpfändung
18
Juli
Wirkung
verloren
.
Rechtsfehlerhaft
nimmt
Beschwerdegericht
auch
erneute
Käufern
30./31
.
August
zugestellte
Vorpfändung
Kaufpreisanspruchs
Verbindung
10
.
September
zugestellten
Überweisungsbeschluss
habe
Beteiligte
Pfändungspfandrecht
erwerben
können
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ist
Pfändung
Anspruchs
Auszahlung
Notaranderkonto
unwirksam
zugleich
auch
Verwahrung
zugrunde
liegende
Anspruch
hier
Kaufpreisanspruch
gepfändet
wird
.
beruht
Erwägung
Verkäufer
ansonsten
Forderung
noch
frei
verfügen
könnte
Gebot
Rechtssicherheit
vereinbar
wäre
Urteil
19
.
März
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
umgekehrte
Konstellation
Frage
Wirkung
isolierten
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
zukommt
wird
Schrifttum
unterschiedlich
beurteilt
.
vereinzelt
vertretenen
Ansicht
Beschwerdegericht
folgt
ist
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
gleichzeitige
Pfändung
Notar
bestehenden
Auskehrungsanspruchs
unbeachtlich
Verwahrungstätigkeit
Notars
.
;
.
.
genügt
ganz
überwiegend
vertretener
Auffassung
isolierte
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
begründete
Pfändungspfandrecht
Auskehrungsanspruch
erstrecke
8
.
Aufl
.
.
;
BNotO/BeurkG
3
.
Aufl
.
.
;
Hertel
Handbuch
Notarhaftung
3
.
Aufl
.
.
;
.
-9-
Würzburger
Notarhandbuch
4
.
Aufl
.
Teil
Kapitel
.
;
Winkler
17
.
Aufl
.
§
.
;
Renner
Armbrüster/Preuß/Renner
6
.
Aufl
.
.
77
;
Grziwotz/
2
.
Aufl
.
§
.
29
;
Haug/Zimmermann
Amtshaftung
Notars
3
.
Aufl
.
.
;
Strehle
Zwangsvollstreckung
Guthaben
Notaranderkontos
S.
.
;
Ganter
;
f.
;
Göbel
;
.
Senat
entscheidet
Frage
Sinne
zuletzt
genannten
Auffassung
.
Wird
Kaufpreiszahlung
Notaranderkonto
abgewickelt
erstreckt
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
entstandene
Pfandrecht
Auszahlungsanspruch
Notar
.
Pfändung
Hauptrechts
verbundene
Beschlagnahme
erstreckt
Nebenrechte
Falle
Abtretung
§
Gläubiger
übergehen
vgl.
Beschluss
18
Juli
;
Beschluss
16
.
Juni
;
Urteil
18
.
Juni
jeweils
.
Vorschrift
§
erfasst
dort
genannten
Rechten
auch
andere
unselbständige
Sicherungsrechte
Hilfsrechte
Durchsetzung
Forderung
erforderlich
sind
Urteil
7
.
Dezember
ZR
.
13
;
Urteil
14
Juli
14
.
Auskehrungsanspruch
Notar
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verhältnis
Kaufpreisforderung
Nebenrecht
einzuordnen
.
Einschaltung
Notars
Abwicklung
Kaufpreises
soll
sicherstellen
Ansprüche
Parteien
Zug
Zug
erfüllt
werden
.
Vertragspartner
sollen
rechtlichen
Nachteilen
geschützt
werden
Inhalt
Zweck
getroffenen
Regelung
vereinbar
sind
.
Auszahlungsanspruch
Notar
entsteht
Zuge
Vertragsabwicklung
;
hängt
Kaufpreisforderung
noch
erloschen
ist
eng
unmittelbar
.
Anspruch
Notar
wird
nur
begründet
Verkäufer
Vertragspartner
Zahlung
verlangen
kann
;
ergänzt
vertragliche
Forderung
Urteil
19
.
März
.
Abtretung
Kaufpreisanspruchs
führt
entsprechend
§
auch
Übergang
Auskehrungsanspruchs
Notar
vgl.
auch
Urteil
7
.
Dezember
ZR
.
Treuhandvertrag
Kreditinstituts
;
KG
f.
;
Renner
Armbrüster/Preuß/Renner
6
.
Aufl
.
.
;
Eylmann/
Vaasen/Hertel
BNotO/BeurkG
3
.
Aufl
.
.
;
Hertel
Würzburger
Notarhandbuch
4
.
Aufl
.
Teil
Kapitel
.
;
Sandkühler
8
.
Aufl
.
.
;
17
.
Aufl
.
§
.
35
;
Haug/Zimmermann
Amtshaftung
Notars
3
.
Aufl
.
.
;
.
.
Beschwerdegericht
zwingend
erforderlich
gehaltene
zusätzliche
Pfändung
Auskehrungsanspruchs
findet
Hintergrund
Gesetz
Stütze
.
Erwägung
Beschwerdegerichts
Notar
Auskehrungsanspruchs
sei
Rechte
Pflichten
§
träfen
aber
isolierten
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
Zustellung
Überweisungsbeschlusses
erfolge
auch
Verbot
erreiche
Schuldner
zahlen
geht
Prämisse
.
isolierten
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
ist
auch
Pfändung
§
Auskehrungsanspruch
erstreckt
nur
Käufer
.
muss
Rahmen
Drittschuldnererklärung
§
Abs.
notarielle
Verwahrung
angeben
.
Notar
Kaufpreisanspruchs
Drittschuldner
ist
trifft
Auskunftspflicht
§
Abs.
.
Wird
isolierte
Pfändung
Überweisung
Kaufpreisanspruchs
nachgewiesen
hat
hinterlegten
Betrag
Pfändungspfandgläubiger
auszukehren
Zöller/Stöber
31
.
Aufl
.
§
.
Notar
"
;
Stöber
Forderungspfändung
16
.
Aufl
.
.
;
Sandkühler
8
.
Aufl
.
.
;
Ganter
;
.
Übrigen
verblieben
auch
Doppelpfändung
Kaufpreisanspruchs
Auskehrungsanspruchs
Bezug
Frage
Wirksamkeit
Pfändung
Notar
Unwägbarkeiten
sicher
sein
kann
Überweisungsbeschluss
auch
Käufer
zugestellt
worden
ist
vgl.
Ganter
f.
.
zutreffende
Bewertung
verwahrte
Kaufpreis
auszuzahlen
ist
muss
Notar
Fall
haben
Zeitpunkt
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
Zustellung
entsprechenden
Überweisungsbeschlusses
Käufer
bewirkt
worden
ist
.
hat
erst
dann
Zustellung
Pfändungsbeschlusses
Käufer
Drittschuldner
Sinne
§
Abs.
Vorlage
Zustellungsurkunde
nachgewiesen
wird
Drittschuldner
Notar
erfolgte
Zustellung
bestätigt
vgl.
Hertel
Würzburger
Notarhandbuch
4
.
Aufl
.
Teil
Kapitel
.
.
kommt
Pfändungspfandgläubiger
ausgehend
Rechtsstandpunkt
Berufungsgerichts
erhebliche
Probleme
gestellt
würde
.
hat
Zweifel
Kenntnis
Kaufpreiszahlung
Notaranderkonto
erfolgt
Person
Notars
.
wäre
schnelle
richtige
Auskunft
Drittschuldners
angewiesen
wirksame
Pfändung
vornehmen
können
.
Auch
wird
Zustellung
Kaufpreisforderung
betreffenden
Überweisungsbeschlusses
Praxis
Notar
auch
hier
regelmäßig
Kenntnis
gebracht
werden
.
Auszahlung
Kaufpreises
Notar
erfolgten
Pfändung
Kaufpreisanspruchs
gerichtliche
Verfügungsverbot
verstoßen
würde
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
läuft
Käufer
Gefahr
erneut
zahlen
müssen
so
Eigeninteresse
unverzügliche
Unterrichtung
Notars
gerichtet
sein
wird
.
gilt
Pfändungspfandgläubiger
Hinterlegung
Notaranderkonto
etwa
Drittschuldnererklärung
bekannt
ist
.
hat
Interesse
verhindern
hinterlegten
Beträge
Auszahlungsreife
Verkäufer
abfließen
.
Beschwerdegericht
angeführte
Gefahr
Haftung
Notars
Pfändungspfandgläubiger
§
Abs.
§
besteht
.
Notar
muss
Pfändungen
beachten
Kenntnis
hat
vgl.
Renner
6
.
Aufl
.
§
.
.
Fall
scheidet
Haftung
Notars
.
Zahlt
Unkenntnis
wirksamen
Pfändung
Verkäufer
nachrangigen
Pfändungspfandgläubiger
wird
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Leistungspflicht
frei
vgl.
Urteil
26
.
Januar
f.
;
Urteil
27
.
Oktober
ZR
f.
;
;
12
.
Aufl
.
§
.
.
IV
.
angefochtene
Entscheidung
ist
ebenso
Vorbescheid
Notars
aufzuheben
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
FamFG
.
Notar
ist
anzuweisen
Auskehrung
noch
Notaranderkonto
befindlichen
Guthabens
Beachtung
Rechtsansicht
Senats
erneut
entscheiden
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
Ausgehend
Rechtsstandpunkt
kam
Rangverhältnis
andere
Gläubiger
bewirkten
Pfändungen
.
Notar
Vorbescheid
zutreffend
ausführt
ist
abweichenden
Beurteilung
Wirksamkeit
Pfändung
Beteiligten
gehalten
gesamte
Auskehrsituation
Berücksichtigung
weiteren
Pfändungen
neu
prüfen
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
FamFG
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
Abs.
Satz
§
Abs.
GNotKG
richtet
Höhe
Streit
stehenden
Auskehrungsbetrages
.
Weinland
Vorinstanz
:
Entscheidung