BESCHLUSS 9 . Juni Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; Wird Kaufpreiszahlung Notaranderkonto abgewickelt erstreckt Pfändung Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht Auszahlungsanspruch Verkäufers Notar . Beschluss 9 . Juni ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten werden Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Februar Vorbescheid Notars 22 November aufgehoben . Notar wird angewiesen Beachtung Rechtsansicht Senats neu Auskehrung Notaranderkonto befindlichen restlichen Guthabens entscheiden . Verfahren ist gerichtsgebührenfrei ; außergerichtliche Auslagen werden erstattet . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : notariellem Vertrag 11 Juli verkaufte Folgenden : Verkäufer Eheleuten Folgenden : Käufer Grundstück Kaufpreis € . Verkauf erfolgte frei Grundbuch eingetragenen Belastungen . Verkäufer übernahm Kosten Lastenfreistellung . Ziff . Kaufvertrages sollte Kaufpreiszahlung erfolgen . hinterlegte Kaufpreis sollte vorrangig verwendet werden vertragsgemäße Lastenfreistellung erreichen jeweiligen Gläubiger geforderten Ablösungsbeträge zahlen seien . Verkäufer wies Notar diesbezüglich Zusammenhang Vertragsvollzug treffenden Kosten Notaranderkonto begleichen . Notar wurde ferner Vertragsparteien einseitig widerruflicher Weise angewiesen Restkaufpreis Eintritt Kaufvertrag geregelten Auszahlungsvoraussetzungen Konto Verkäufers überweisen . Kaufpreis wurde August eingezahlt . Kaufpreisforderung war Gegenstand verschiedene Gläubiger Verkäufers veranlasster Pfändungen . brachte Beteiligte Grundlage Zahlungstitels Vorpfändung Kaufpreisanspruchs Käufern 18 Juli zugestellt wurde . gleicher Sache erwirkte 30./31 . August Zustellung erneuten Vorpfändung Kaufpreisanspruchs Käufern . entsprechende Überweisungsbeschluss wurde 10 . September zugestellt . titulierten Zahlungsanspruchs Höhe € wurde Beteiligten Anspruch Verkäufers Kaufpreiszahlung auch Auskehrungsanspruch Notaranderkonto gepfändet . vorausgegangene Vorpfändung wurde Notar 17 . September entsprechende Überweisungsbeschluss 14 . Oktober zugestellt . Ebenfalls 14 . Oktober erwirkte Beteiligte Zustellung weiteren sungsbeschlusses Notar Auskehrungsanspruch Verkäufers gepfändet wurde . Eintritt Auszahlungsreife ergab Abzug auszulösenden Gläubiger € gezahlten Beträge . Guthaben Vorbescheid Höhe 22 November kündigte Notar hinterlegten Geldbetrag Teilbetrag Geschäftskonto einzuzahlen dort Grundbuchkosten Lastenfreistellung bestritten werden könnten . Restbetrag € werde Rechtsanwalt Beteiligten überwiesen . Hiergegen hat Beteiligte Notar Beschwerde eingelegt . möchte Anweisung Notars erreichen verbleibenden Restbetrag gepfändeten Betrag Höhe € auszuzahlen hilfsweise Betrag Käufer zurückzuzahlen . Notar hat Beschwerde abgeholfen Landgericht Entscheidung vorgelegt . hat Beschwerde zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde Zurückweisung Beteiligte beantragt verfolgt Beteiligte Ziel . II . Beschwerdegericht meint Beteiligte habe isolierte Pfändung Kaufpreisanspruchs 10 . September Pfändungspfandrecht erlangt . wäre zusätzliche Pfändung Auskehrungsanspruchs Notar zumindest Zustellung Kaufpreisanspruch pfändenden Beschlusses auch Notar erforderlich gewesen . 14 . Oktober bewirkten Pfändung Auskehrungsanspruchs Notar könne Beteiligte ebenfalls herleiten Beteiligten veranlasste Pfändung vorrangig sei Anderkonto verbliebenen Restbetrag vollständig ausschöpfe . Beteiligte könne Auszahlung begehrten Betrages auch Notar Vertragsparteien nachträglich erteilten Weisung beanspruchen vorgelegten E-MailVerkehr Weisung ergebe nur Käufer gehandelt habe Weisung überdies formunwirksam wäre . . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Rechtsbeschwerde ist Zulassung angefochtenen Beschluss insgesamt statthaft § Abs. Satz . V.m . Abs. FamFG . Ansicht Beteiligten ist Einschränkung zugelassen . Begründung Beschwerdegerichts Bundesgerichtshof habe " noch hier entscheidende Rechtsfrage entschieden " gemeint ist ersichtlich Wirkung isolierten Pfändung Kaufpreisanspruchs Auskehrungsanspruch Notar ist inhaltliche Beschränkung Zulassungsentscheidung verstehen . wäre beschränkte Zulassung unzulässig Frage Wirksamkeit Pfändung Beteiligten 10 . September nur Vorfragen Rechtmäßigkeit Notar angekündigten Vorgehens ist . Insoweit bezieht Rechtsfrage derentwegen Rechtsbeschwerde zugelassen wurde abtrennbaren Teil Streitgegenstands vgl. Erfordernis : Senat 9 . Dezember . 7 ; Beschluss 29 . Januar Urteil 27 . Mai . jeweils . 2 . auch Übrigen zulässige § FamFG Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Zutreffend geht Beschwerdegericht Ankündigung Notars Auskehrung Anderkonto verbliebenen Restbetrages Beteiligte veranlassen Beschwerde Abs. statthaft ist . Gegenstand Beschwerde Vorschrift kann nur Verweigerung Amtstätigkeit Notar sein auch hier Wege Vorbescheids erfolgte Ankündigung Amtstätigkeit Willen Beteiligten vornehmen wollen Senat Beschluss 1 . Oktober . ; Beschluss 28 . Oktober . jeweils . Pfändungspfandgläubigerin ist Beteiligte beschwerdebefugt Rechtsposition eingetreten ist Schuldner Verkäufer Anderkonto Notars eingezahlten Betrag zustehen könnte vgl. OLG ; Sandkühler Arndt/ 8 . Aufl . Rn . ; Eylmann/Vaasen/Frenz BNotO/BeurkG 3 . Aufl . . . Rechtsfehlerfrei ist auch Auffassung Beschwerdegerichts Notar sei erteilten Weisung Auszahlung Beteiligte beanspruchten Betrages verpflichtet . nachträgliche Änderung Kaufvertrag einseitig unwiderruflicher Verwahrungsanweisungen erfordert übereinstimmende Erklärung Vertrag beteiligten Parteien . fehlt tatrichterlichen Feststellungen Beschwerdegerichts Ansicht Beteiligten beanstanden sind . E-Mail-Verkehr übereinstimmende nachträgliche Änderung Verwahrungsanweisungen ergeben soll hat Beschwerdegericht Beurteilung zugrunde gelegt . Empfänger E-Mail Käufers 26 Juli war Notar . ist E-Mail Käufers 31 Juli offenbar Vollmacht Verkäufers bezüglich Kaufpreisänderung 24 Juli beigefügt war zwar Notar gerichtet . Würdigung Beschwerdegerichts lasse Weisung entnehmen ist Inhalts aber Rechtsgründen beanstanden . gilt auch Feststellung Beschwerdegerichts vorgelegten Schriftverkehr ergebe Käufer zugleich Ehefrau gehandelt habe . Rechtsfehler geht Beschwerdegericht weiter Veranlassung Beteiligten Käufern 18 Juli zugestellte Vorpfändung Wirkung Arrests gemäß § Abs. . V.m . § Abs. entfalten konnte . Vorpfändung wirkt Beschlagnahme betroffenen Forderung Urteil 30 . März 7/82 begründet Rang Pfändungspfandrechts Pfändung Monats Zustellung vorläufigen Zahlungsverbots entsteht § Abs. . V.m . § Abs. ; Urteil 8 . Mai IX ; Beschluss 10 November . . Pfändung Kaufpreisforderung erst 10 . September Monatsfrist bewirkt worden ist hat Vorpfändung 18 Juli Wirkung verloren . Rechtsfehlerhaft nimmt Beschwerdegericht auch erneute Käufern 30./31 . August zugestellte Vorpfändung Kaufpreisanspruchs Verbindung 10 . September zugestellten Überweisungsbeschluss habe Beteiligte Pfändungspfandrecht erwerben können . höchstrichterlichen Rechtsprechung ist Pfändung Anspruchs Auszahlung Notaranderkonto unwirksam zugleich auch Verwahrung zugrunde liegende Anspruch hier Kaufpreisanspruch gepfändet wird . beruht Erwägung Verkäufer ansonsten Forderung noch frei verfügen könnte Gebot Rechtssicherheit vereinbar wäre Urteil 19 . März Urteil 30 . Juni ZR . umgekehrte Konstellation Frage Wirkung isolierten Pfändung Kaufpreisanspruchs zukommt wird Schrifttum unterschiedlich beurteilt . vereinzelt vertretenen Ansicht Beschwerdegericht folgt ist Pfändung Kaufpreisanspruchs gleichzeitige Pfändung Notar bestehenden Auskehrungsanspruchs unbeachtlich Verwahrungstätigkeit Notars . ; . . genügt ganz überwiegend vertretener Auffassung isolierte Pfändung Kaufpreisanspruchs begründete Pfändungspfandrecht Auskehrungsanspruch erstrecke 8 . Aufl . . ; BNotO/BeurkG 3 . Aufl . . ; Hertel Handbuch Notarhaftung 3 . Aufl . . ; . -9- Würzburger Notarhandbuch 4 . Aufl . Teil Kapitel . ; Winkler 17 . Aufl . § . ; Renner Armbrüster/Preuß/Renner 6 . Aufl . . 77 ; Grziwotz/ 2 . Aufl . § . 29 ; Haug/Zimmermann Amtshaftung Notars 3 . Aufl . . ; Strehle Zwangsvollstreckung Guthaben Notaranderkontos S. . ; Ganter ; f. ; Göbel ; . Senat entscheidet Frage Sinne zuletzt genannten Auffassung . Wird Kaufpreiszahlung Notaranderkonto abgewickelt erstreckt Pfändung Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht Auszahlungsanspruch Notar . Pfändung Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt Nebenrechte Falle Abtretung § Gläubiger übergehen vgl. Beschluss 18 Juli ; Beschluss 16 . Juni ; Urteil 18 . Juni jeweils . Vorschrift § erfasst dort genannten Rechten auch andere unselbständige Sicherungsrechte Hilfsrechte Durchsetzung Forderung erforderlich sind Urteil 7 . Dezember ZR . 13 ; Urteil 14 Juli 14 . Auskehrungsanspruch Notar ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verhältnis Kaufpreisforderung Nebenrecht einzuordnen . Einschaltung Notars Abwicklung Kaufpreises soll sicherstellen Ansprüche Parteien Zug Zug erfüllt werden . Vertragspartner sollen rechtlichen Nachteilen geschützt werden Inhalt Zweck getroffenen Regelung vereinbar sind . Auszahlungsanspruch Notar entsteht Zuge Vertragsabwicklung ; hängt Kaufpreisforderung noch erloschen ist eng unmittelbar . Anspruch Notar wird nur begründet Verkäufer Vertragspartner Zahlung verlangen kann ; ergänzt vertragliche Forderung Urteil 19 . März . Abtretung Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § auch Übergang Auskehrungsanspruchs Notar vgl. auch Urteil 7 . Dezember ZR . Treuhandvertrag Kreditinstituts ; KG f. ; Renner Armbrüster/Preuß/Renner 6 . Aufl . . ; Eylmann/ Vaasen/Hertel BNotO/BeurkG 3 . Aufl . . ; Hertel Würzburger Notarhandbuch 4 . Aufl . Teil Kapitel . ; Sandkühler 8 . Aufl . . ; 17 . Aufl . § . 35 ; Haug/Zimmermann Amtshaftung Notars 3 . Aufl . . ; . . Beschwerdegericht zwingend erforderlich gehaltene zusätzliche Pfändung Auskehrungsanspruchs findet Hintergrund Gesetz Stütze . Erwägung Beschwerdegerichts Notar Auskehrungsanspruchs sei Rechte Pflichten § träfen aber isolierten Pfändung Kaufpreisanspruchs Zustellung Überweisungsbeschlusses erfolge auch Verbot erreiche Schuldner zahlen geht Prämisse . isolierten Pfändung Kaufpreisanspruchs ist auch Pfändung § Auskehrungsanspruch erstreckt nur Käufer . muss Rahmen Drittschuldnererklärung § Abs. notarielle Verwahrung angeben . Notar Kaufpreisanspruchs Drittschuldner ist trifft Auskunftspflicht § Abs. . Wird isolierte Pfändung Überweisung Kaufpreisanspruchs nachgewiesen hat hinterlegten Betrag Pfändungspfandgläubiger auszukehren Zöller/Stöber 31 . Aufl . § . Notar " ; Stöber Forderungspfändung 16 . Aufl . . ; Sandkühler 8 . Aufl . . ; Ganter ; . Übrigen verblieben auch Doppelpfändung Kaufpreisanspruchs Auskehrungsanspruchs Bezug Frage Wirksamkeit Pfändung Notar Unwägbarkeiten sicher sein kann Überweisungsbeschluss auch Käufer zugestellt worden ist vgl. Ganter f. . zutreffende Bewertung verwahrte Kaufpreis auszuzahlen ist muss Notar Fall haben Zeitpunkt Pfändung Kaufpreisanspruchs Zustellung entsprechenden Überweisungsbeschlusses Käufer bewirkt worden ist . hat erst dann Zustellung Pfändungsbeschlusses Käufer Drittschuldner Sinne § Abs. Vorlage Zustellungsurkunde nachgewiesen wird Drittschuldner Notar erfolgte Zustellung bestätigt vgl. Hertel Würzburger Notarhandbuch 4 . Aufl . Teil Kapitel . . kommt Pfändungspfandgläubiger ausgehend Rechtsstandpunkt Berufungsgerichts erhebliche Probleme gestellt würde . hat Zweifel Kenntnis Kaufpreiszahlung Notaranderkonto erfolgt Person Notars . wäre schnelle richtige Auskunft Drittschuldners angewiesen wirksame Pfändung vornehmen können . Auch wird Zustellung Kaufpreisforderung betreffenden Überweisungsbeschlusses Praxis Notar auch hier regelmäßig Kenntnis gebracht werden . Auszahlung Kaufpreises Notar erfolgten Pfändung Kaufpreisanspruchs gerichtliche Verfügungsverbot verstoßen würde § Abs. Satz . V.m . § läuft Käufer Gefahr erneut zahlen müssen so Eigeninteresse unverzügliche Unterrichtung Notars gerichtet sein wird . gilt Pfändungspfandgläubiger Hinterlegung Notaranderkonto etwa Drittschuldnererklärung bekannt ist . hat Interesse verhindern hinterlegten Beträge Auszahlungsreife Verkäufer abfließen . Beschwerdegericht angeführte Gefahr Haftung Notars Pfändungspfandgläubiger § Abs. § besteht . Notar muss Pfändungen beachten Kenntnis hat vgl. Renner 6 . Aufl . § . . Fall scheidet Haftung Notars . Zahlt Unkenntnis wirksamen Pfändung Verkäufer nachrangigen Pfändungspfandgläubiger wird entsprechender Anwendung § Abs. Leistungspflicht frei vgl. Urteil 26 . Januar f. ; Urteil 27 . Oktober ZR f. ; ; 12 . Aufl . § . . IV . angefochtene Entscheidung ist ebenso Vorbescheid Notars aufzuheben § Abs. Satz . V.m . Abs. FamFG . Notar ist anzuweisen Auskehrung noch Notaranderkonto befindlichen Guthabens Beachtung Rechtsansicht Senats erneut entscheiden § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz . Ausgehend Rechtsstandpunkt kam Rangverhältnis andere Gläubiger bewirkten Pfändungen . Notar Vorbescheid zutreffend ausführt ist abweichenden Beurteilung Wirksamkeit Pfändung Beteiligten gehalten gesamte Auskehrsituation Berücksichtigung weiteren Pfändungen neu prüfen . Kostenentscheidung ergibt § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz FamFG . Festsetzung Gegenstandswerts beruht Abs. Satz § Abs. GNotKG richtet Höhe Streit stehenden Auskehrungsbetrages . Weinland Vorinstanz : Entscheidung