You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

284 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Abschiebungshaftsache
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Januar
wird
Kosten
Betroffenen
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Antrag
beteiligten
Behörde
ordnete
Amtsgericht
Betroffenen
marokkanischen
Staatsangehörigen
Beschluss
5
November
Haft
Sicherung
Abschiebung
3
.
Mai
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
wies
Landgericht
.
Schriftsatz
19
.
Dezember
hat
Betroffene
Feststellung
beantragt
Recht
Art
.
Abs.
GG
verletzt
worden
sein
dahingehend
belehrt
worden
sei
Person
Vertrauens
Freiheitsentziehung
benachrichtigen
sei
.
Amtsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Landgericht
ist
erfolglos
ge-
blieben
.
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
beteiligte
Behörde
beantragt
verfolgt
Betroffene
Feststellungsantrag
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
fehlt
begehrte
Feststellung
Verletzung
Grundrechts
Art
.
Abs.
GG
Rechtsgrundlage
.
Insbesondere
Regelung
§
FamFG
ergebe
derartiger
Feststellungsantrag
nur
besonderen
gesetzlich
normierten
Fällen
statthaft
sei
.
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
ist
statthaft
unzulässig
.
kann
dahinstehen
vorliegenden
Verfahren
Freiheitsentziehungssache
.
.
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
handelt
.
Jedenfalls
wurde
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
zugelassen
§
Abs.
FamFG
ist
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
FamFG
Zulassung
statthaft
richtet
Beschluss
Unterbringung
freiheitsentziehende
Maßnahme
anordnet
.
ist
nur
dann
Fall
Beschluss
Rechtsmittelführer
unmittelbar
freiheitsentziehende
Wirkung
hat
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
schließt
zwar
Rechtsbeschwerde
auch
dann
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
anzusehen
Haftanordnung
erledigt
hat
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Beschlusses
beantragt
wird
.
Geht
jedoch
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Anordnungsbeschlusses
Verletzung
sonstiger
Rechte
mögen
auch
Zusammenhang
Haftanordnung
stehen
hier
geltend
gemachten
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
Fall
ist
verbleibt
Regel
Abs.
FamFG
Senat
Beschluss
21
.
Januar
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
FamFG
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
beruht
§
Abs.
GNotKG
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Traunstein
Entscheidung