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508 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
12
.
Mai
Abschiebungshaftsache
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Februar
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
reiste
Mai
unerlaubt
Bundesrepublik
stellte
falschem
Namen
Angabe
syrischer
Staatsangehöriger
sein
Asylantrag
.
Bundesamt
Migration
Flüchtlinge
lehnte
Antrag
September
offensichtlich
unbegründet
.
eigenen
Angaben
reiste
Betroffene
stellte
dort
weiteren
falschen
Namen
Asylantrag
libyscher
Staatsangehöriger
ausgab
.
27
.
Dezember
reiste
Betroffene
erneut
unerlaubt
gab
Angabe
wiederum
anderer
Personalien
marokkanischer
Staatsangehöriger
sein
.
Beschluss
28
.
Dezember
hat
Amtsgericht
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
längstens
24
.
Juni
angeordnet
.
Landgericht
hat
Beschwerde
sen.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Betroffene
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Feststellung
Beschluss
Amtsgerichts
Rechten
verletzt
hat
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
besteht
Haftgrund
Fluchtgefahr
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Nr.
AufentG
Betroffene
Zwecke
Verhinderung
Abschiebung
versuche
Identität
täuschen
bereit
sei
Überstellung
freiwillig
stellen
.
Haft
dürfe
Monate
angeordnet
werden
.
Betroffene
verweigere
Mitwirkung
Passbeschaffung
.
habe
vertreten
Abschiebung
nächsten
Monate
durchgeführt
werden
könne
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Haft
durfte
Dreimonatsfrist
§
Abs.
Satz
AufenthG
angeordnet
werden
.
§
Abs.
Satz
AufentG
lässt
allerdings
erkennen
Regelfall
Dauer
Monaten
Haft
überschritten
werden
soll
Haftdauer
Monaten
§
Abs.
Satz
AufenthG
verhältnismäßig
angesehen
werden
darf
Senat
Beschluss
30
.
Juni
InfAuslR
.
.
Zeitraum
hinausgehende
Haftanordnung
ist
nur
dann
zulässig
Ausländer
vertretenden
Gründen
Abschiebung
erst
mehr
Monaten
durchgeführt
werden
kann
Senat
Beschluss
9
.
Februar
.
.
vertreten
hat
Ausländer
auch
Gründe
zurechenbar
veranlasst
geführt
haben
Abschiebungshindernis
überhaupt
erst
entstanden
ist
.
Ausländer
Ausweispapiere
besitzt
auch
Passersatzbeschaffung
mitwirkt
muss
Verzögerungen
hinnehmen
entstehen
Behörden
Heimatstaates
Feststellung
Identität
Erteilung
Passersatzpapiers
ersucht
werden
müssen
Senat
25
.
März
NVwZ
.
.
So
liegt
hier
.
Beschwerdegericht
hat
Grundlage
durchgeführten
Ermittlungen
Recht
Vorliegen
Voraussetzungen
bejaht
.
Tatsacheninstanz
Stelle
erstinstanzlichen
Gerichts
tritt
Folge
Beschwerdegericht
selbst
sachlich
gebotene
Entscheidung
trifft
Senat
Beschluss
8
.
März
kann
dahingestellt
bleiben
Rechtsbeschwerde
Recht
rügt
Haftrichter
habe
Frage
Kooperationswilligkeit
Betroffenen
hinreichend
aufgeklärt
.
Feststellungen
verfügt
Betroffene
Identitätspapiere
hat
bereits
mehrfach
wechselnde
Personalien
verwendet
jeweils
unterschiedliche
Angaben
Staatsangehörigkeit
machte
ist
bereit
Passbeschaffung
mitzuwirken
.
gab
polizeilichen
Vernehmung
zunächst
Pass
befinde
äußerte
weiteren
Verlauf
nun
doch
Haus
Schwester
sei
.
Rechtsbeschwerde
einwendet
Betroffene
habe
Angabe
Telefonnummer
Tante
guten
Willen
gezeigt
gesorgt
beteiligte
Behörde
wenigstens
Ausweiskopie
habe
beschaffen
können
lässt
weiteren
Verlauf
Einlassung
troffenen
Acht
.
Anhörung
beauftragten
Richter
änderte
ursprüngliche
Aussage
dahingehend
doch
Pass
besitze
.
Tante
übersandte
vorgehaltene
Kopie
Namen
lautenden
Ausweisdokuments
gehöre
Cousin
gleichen
Namen
trage
.
habe
vorherigen
Angaben
Tante
Schwester
.
Erfolg
bleibt
Zusammenhang
erhobene
Einwand
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
hätte
auffallen
müssen
Passkopie
abgebildete
Person
Ähnlichkeit
Betroffenen
aufweise
.
Beschwerdegericht
Schlussfolgerung
gezogen
hat
ist
offenkundig
Umstand
geschuldet
Kopie
nur
kaum
erkennbare
Umrisse
Gesichts
wiedergibt
belastbaren
Rückschlüsse
zulässt
.
Beschwerdegericht
ist
ständig
wechselnden
Aussageverhaltens
Betroffenen
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
weiterhin
versucht
Identität
täuschen
Grundlage
vorliegenden
Dokumente
Überprüfung
Behörden
erforderlich
ist
erheblichen
Verfahrensverzögerung
führt
.
2
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
FamFG
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
28.12.2015
Traunstein
Entscheidung