BESCHLUSS 12 . Mai Abschiebungshaftsache ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 1 . Februar wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene reiste Mai unerlaubt Bundesrepublik stellte falschem Namen Angabe syrischer Staatsangehöriger sein Asylantrag . Bundesamt Migration Flüchtlinge lehnte Antrag September offensichtlich unbegründet . eigenen Angaben reiste Betroffene stellte dort weiteren falschen Namen Asylantrag libyscher Staatsangehöriger ausgab . 27 . Dezember reiste Betroffene erneut unerlaubt gab Angabe wiederum anderer Personalien marokkanischer Staatsangehöriger sein . Beschluss 28 . Dezember hat Amtsgericht Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen längstens 24 . Juni angeordnet . Landgericht hat Beschwerde sen. Rechtsbeschwerde beantragt Betroffene Aufhebung Beschwerdeentscheidung Feststellung Beschluss Amtsgerichts Rechten verletzt hat . II . Ansicht Beschwerdegerichts besteht Haftgrund Fluchtgefahr § Abs. Satz Nr. § Abs. Nr. AufentG Betroffene Zwecke Verhinderung Abschiebung versuche Identität täuschen bereit sei Überstellung freiwillig stellen . Haft dürfe Monate angeordnet werden . Betroffene verweigere Mitwirkung Passbeschaffung . habe vertreten Abschiebung nächsten Monate durchgeführt werden könne . . zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Haft durfte Dreimonatsfrist § Abs. Satz AufenthG angeordnet werden . § Abs. Satz AufentG lässt allerdings erkennen Regelfall Dauer Monaten Haft überschritten werden soll Haftdauer Monaten § Abs. Satz AufenthG verhältnismäßig angesehen werden darf Senat Beschluss 30 . Juni InfAuslR . . Zeitraum hinausgehende Haftanordnung ist nur dann zulässig Ausländer vertretenden Gründen Abschiebung erst mehr Monaten durchgeführt werden kann Senat Beschluss 9 . Februar . . vertreten hat Ausländer auch Gründe zurechenbar veranlasst geführt haben Abschiebungshindernis überhaupt erst entstanden ist . Ausländer Ausweispapiere besitzt auch Passersatzbeschaffung mitwirkt muss Verzögerungen hinnehmen entstehen Behörden Heimatstaates Feststellung Identität Erteilung Passersatzpapiers ersucht werden müssen Senat 25 . März NVwZ . . So liegt hier . Beschwerdegericht hat Grundlage durchgeführten Ermittlungen Recht Vorliegen Voraussetzungen bejaht . Tatsacheninstanz Stelle erstinstanzlichen Gerichts tritt Folge Beschwerdegericht selbst sachlich gebotene Entscheidung trifft Senat Beschluss 8 . März kann dahingestellt bleiben Rechtsbeschwerde Recht rügt Haftrichter habe Frage Kooperationswilligkeit Betroffenen hinreichend aufgeklärt . Feststellungen verfügt Betroffene Identitätspapiere hat bereits mehrfach wechselnde Personalien verwendet jeweils unterschiedliche Angaben Staatsangehörigkeit machte ist bereit Passbeschaffung mitzuwirken . gab polizeilichen Vernehmung zunächst Pass befinde äußerte weiteren Verlauf nun doch Haus Schwester sei . Rechtsbeschwerde einwendet Betroffene habe Angabe Telefonnummer Tante guten Willen gezeigt gesorgt beteiligte Behörde wenigstens Ausweiskopie habe beschaffen können lässt weiteren Verlauf Einlassung troffenen Acht . Anhörung beauftragten Richter änderte ursprüngliche Aussage dahingehend doch Pass besitze . Tante übersandte vorgehaltene Kopie Namen lautenden Ausweisdokuments gehöre Cousin gleichen Namen trage . habe vorherigen Angaben Tante Schwester . Erfolg bleibt Zusammenhang erhobene Einwand Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht hätte auffallen müssen Passkopie abgebildete Person Ähnlichkeit Betroffenen aufweise . Beschwerdegericht Schlussfolgerung gezogen hat ist offenkundig Umstand geschuldet Kopie nur kaum erkennbare Umrisse Gesichts wiedergibt belastbaren Rückschlüsse zulässt . Beschwerdegericht ist ständig wechselnden Aussageverhaltens Betroffenen rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt weiterhin versucht Identität täuschen Grundlage vorliegenden Dokumente Überprüfung Behörden erforderlich ist erheblichen Verfahrensverzögerung führt . 2 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. FamFG . Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.12.2015 Traunstein Entscheidung