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918 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
15
.
Dezember
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsmittel
Beteiligten
werden
Beschlüsse
Landgerichts
27
.
Oktober
19
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Zeitraum
5
.
Nachteil
Betroffenen
entschieden
worden
ist
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
18
.
Juni
Betroffenen
5
.
Rechten
verletzt
hat
.
weitergehende
Rechtsbeschwerde
wird
unzulässig
zurückgewiesen
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Beteiligten
werden
46/100
Stadt
auferlegt
.
Übrigen
findet
Auslagenerstattung
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
marokkanischer
Staatsangehöriger
reiste
November
Bundesgebiet
stellte
Dezember
Asylantrag
Dezember
Bescheid
Bundesamtes
Migration
Flüchtlinge
offensichtlich
unbegründet
zurückgewiesen
wurde
.
bestandskräftigen
Bescheid
enthaltenen
Aufforderung
Bundesgebiet
Woche
Bekanntgabe
Entscheidung
verlassen
kam
Betroffene
tauchte
Folgezeit
.
19
.
März
wurde
Betroffene
Identitätspapiere
besaß
aufgegriffen
festgenommen
.
Antrag
Beteiligten
wurde
Haft
Sicherung
Abschiebung
Dauer
Monaten
angeordnet
.
weiteren
Antrag
Beteiligten
wurde
Sicherungshaft
Beschluss
Amtsgerichts
18
.
Juni
18
.
September
verlängert
.
5
.
August
Amtsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Beteiligte
beantragt
Vertrauensperson
Betroffenen
zuzulassen
Haft
aufzuheben
festzustellen
Haftbeschluss
Amtsgerichts
rechtswidrig
gewesen
sei
.
Amtsgericht
hat
Beteiligten
Vertrauensperson
zugelassen
Sachanträge
jedoch
zurückgewiesen
.
Betroffene
ist
Beteiligten
geführten
Beschwerdeverfahrens
14
.
September
Haft
entlassen
worden
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Beteiligten
Beschluss
Amtsgerichts
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beteiligte
Rechtsbeschwerde
Aufhebung
Entscheidung
Landgerichts
Feststellung
Rechtsverletzung
Betroffenen
Beschlüsse
Amtsgerichts
Verlängerung
Haft
Zurückweisung
Antrags
Haftaufhebung
beantragt
.
II
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Betroffene
sei
Zurückweisung
Haftaufhebungsantrages
Rechten
verletzt
worden
.
Sicherungshaft
habe
aufgehoben
werden
müssen
Betroffene
vollziehbar
ausreisepflichtig
gewesen
sei
Haftgründe
Abs.
Nr.
Nr.
AufenthG
vorgelegen
hätten
.
Haft
habe
auch
Zeitraum
Monaten
aufrechterhalten
werden
dürfen
Anfang
festgestanden
habe
Abschiebung
Monaten
möglich
gewesen
sei
.
Aktenlage
sei
auch
ersichtlich
Behörden
Beschleunigungsgebot
verstoßen
hätten
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
FamFG
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
Beteiligte
ist
beschwerdeberechtigt
Betroffenen
benannte
Vertrauensperson
bereits
ersten
Rechtszug
Verfahren
beteiligt
worden
ist
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
nur
teilweise
Erfolg
.
Erfolg
bleibt
Rechtsmittel
Beteiligte
Feststellung
Verletzung
Rechte
Betroffenen
Verlängerung
Sicherungshaft
beantragt
.
Feststellungsantrag
§
FamFG
ist
Zeitraum
Beginn
verlängerten
Haft
Eingang
Antrags
Aufhebung
unzulässig
zurückzuweisen
formelle
Rechtskraft
Entscheidung
Amtsgerichts
Haftverlängerung
entgegensteht
.
rechtliche
Interesse
Feststellung
Rechtswidrigkeit
freiheitsentziehenden
Maßnahme
erlaubt
Stellung
Feststellungsantrages
losgelöst
jeweils
bestehenden
Rechtsschutzsystem
.
War
Betroffenen
zumutbar
möglich
Verfahrensordnung
bereitgestellte
Rechtsschutzmöglichkeit
ergreifen
so
kann
erwartet
werden
auch
wahrnimmt
Senatsbeschlüsse
20
.
Januar
.
28
.
April
.
.
Versäumt
Betroffene
Rechtsmittelfrist
kann
formelle
Rechtskraft
Entscheidungen
Haftanordnung
Haftverlängerung
Verfahren
Aufhebung
Haft
durchbrochen
werden
Senatsbeschluss
28
.
April
.
.
So
ist
hier
.
Eingang
Haftaufhebungsantrags
Beteiligten
5
.
August
war
einmonatige
Beschwerdefrist
§
Abs.
FamFG
Beschluss
18
.
Juni
1
Juli
Rechtsanwalt
Betroffenen
zugestellt
worden
ist
verstrichen
.
Rechtsmittel
ist
begründet
Feststellungsantrag
auch
Zeitraum
Eingang
Antrages
Beteiligten
Haftaufhebung
§
Satz
FamFG
Haftentlassung
Betroffenen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Eintritt
formellen
Rechtskraft
Anordnung
Haftverlängerung
ändert
Haftvollzugs
jederzeit
Antrag
Haftaufhebung
gestellt
werden
kann
.
Beschwerde
Zurückweisung
Antrags
Haftaufhebung
kann
Erledigung
Entlassung
Betroffenen
Haft
Antrag
§
Abs.
FamFG
weiter
verfolgt
werden
Rechtsverletzung
Betroffenen
festzustellen
Senat
Beschluss
28
.
April
.
8)
.
Zurückweisung
Aufhebungsantrags
§
Abs.
Satz
FamFG
verletzt
Betroffenen
auch
dann
Rechten
Haftanordnung
zwar
neuen
Umstände
eingetreten
sind
Haft
Verlängerung
aber
hätten
angeordnet
werden
dürfen
vgl.
Senat
Beschluss
26
.
Mai
.
juris
.
So
ist
hier
.
Haft
Betroffenen
hätte
schon
aufgehoben
werden
müssen
§
Abs.
FamFG
entsprechenden
Begründung
zulässigen
Antrag
fehlte
.
§
Abs.
FamFG
ist
Antrag
Haftverlängerung
sinngemäß
anzuwenden
ebenfalls
Antrags
Behörde
bedarf
§
Abs.
FamFG
Vorschriften
erstmalige
Beantragung
Haft
entsprechend
gelten
.
Vorliegen
zulässigen
Antrags
Behörde
ist
Verfahrensvoraussetzung
Lage
Verfahrens
Amts
prüfen
Senat
Beschlüsse
30
.
März
15
.
September
.
juris
.
Haftantrag
beteiligten
Behörde
ist
nur
dann
zulässig
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
entspricht
Senat
Beschlüsse
29
.
April
.
22
Juli
NVwZ
.
8)
.
Haftantrag
muss
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
genannten
Umständen
verhalten
.
Angaben
Behörde
Antrag
müssen
Gericht
hinreichende
Tatsachengrundlage
Einleitung
weiterer
Ermittlungen
Entscheidung
Betroffenen
Grundlage
Verteidigung
darstellen
.
che
Prüfung
Antrags
wesentlichen
Punkte
müssen
Antragsbegründung
angesprochen
werden
Senat
Beschluss
15
.
September
.
juris
.
Anforderungen
genügte
Haftverlängerungsantrag
Beteiligten
schon
Angaben
Erforderlichkeit
Dauer
beantragten
Haftverlängerung
§
Abs.
Nr.
FamFG
enthielt
.
Begründungsgebot
wird
entsprochen
Behörde
Erläuterung
Abschiebungshaft
jeweils
höchstzulässigen
Dauer
beantragt
Senat
Beschluss
15
.
September
.
juris
.
Wird
Haftverlängerung
beantragt
ist
anzugeben
Behebung
Hindernisses
gerechnet
werden
kann
Abschiebung
Betroffenen
ersten
Monaten
Vollzugs
Haft
entgegenstand
konkreten
Fall
:
Fehlen
Rückführung
Betroffenen
notwendigen
Heimreisedokuments
Art
.
Protokolls
Regierung
Bundesrepublik
Regierung
Königreichs
Identifizierung
Ausstellung
Heimreisedokumenten
22
.
April
.
.
Hinweisen
Beteiligten
Betroffene
Mitwirkungspflichten
Verfahren
widersprechende
Angaben
Geburtsort
fehlende
Bereitschaft
zuständigen
Generalkonsulat
Ausstellung
Heimreisedokuments
Kontakt
aufzunehmen
nachgekommen
sei
ergab
Abschiebungshaft
weitere
Monate
verlängert
werden
musste
.
Abschiebungshaft
nur
Sicherung
Abschiebung
zulässig
ist
Beugehaft
angeordnet
aufrechterhalten
werden
darf
vgl.
Senat
10
.
Juni
NVwZ
.
kommt
allein
Zeit
Eingang
Heimreisedokuments
Beschaffung
Ausländerbehörde
bemühen
muss
Abwicklung
Rückführung
Art
.
o.g.
Protokolls
voraussichtlich
noch
benötigt
wird
.
fehlen
hier
Angaben
.
Sache
ist
entscheidungsreif
.
Feststellungsantrag
ist
genannten
Umfang
begründet
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Inhaftierung
Grund
unzulässigen
Haftantrags
mehr
rückwirkend
geheilt
werden
kann
Senat
Beschlüsse
29
.
April
.
19
;
7
.
April
.
juris
15
.
September
.
juris
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
§
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
EMRK
entspricht
billigem
Ermessen
Stadt
teiligte
Behörde
angehört
Erstattung
Teils
notwendigen
Auslagen
Vertrauensperson
Betroffenen
verpflichten
.
Kostenquote
entspricht
Verhältnis
gesamten
Zeitraums
Haft
-9-
Verlängerung
Zeitraum
Rechtsmittel
Erfolg
haben
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
19.08.2010
Entscheidung
27.10.2010