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290 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
8
.
März
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Juni
wird
Kosten
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
türkischer
Staatsangehöriger
reiste
.
Bundesamt
Anerkennung
ausländischer
Flüchtlinge
lehnte
Asylantrag
.
Entscheidung
ist
August
bestandskräftig
.
Abschiebung
Betroffenen
scheiterte
Identitätspapiere
fehlten
Juli
untertauchte
.
Anfang
wurde
aufgegriffen
.
Beschluss
Amtsgerichts
Recklinghausen
3
.
Januar
wurde
Haft
Sicherung
Abschiebung
angeordnet
Beschluss
Amtsgerichts
30
.
März
weitere
Monate
verlängert
worden
ist
.
Verlängerung
Haftanordnung
hat
Betroffene
Beschwerde
eingelegt
.
Beteiligte
hat
angeschlossen
beantragt
Vertrauensperson
Betroffenen
Verfahren
beteiligen
.
Beschluss
15
.
Juni
hat
Landgericht
Beschwerde
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Abschiebung
erfolgte
24
.
Juni
.
Rechtsbeschwerde
will
Beteiligte
Feststellung
erreichen
Beschlüsse
Amtsgerichts
Betroffenen
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
liegen
Haftgründe
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
.
Verlängerung
Sicherungshaft
sei
auch
verhältnismäßig
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Beteiligte
beschwerdeberechtigt
ist
.
1
.
Beschwerdebefugnis
Beteiligten
ergibt
Abs.
FamFG
angegriffene
Entscheidung
eigenen
Rechten
beeinträchtigt
ist
.
2
.
kann
Befugnis
Einlegung
Rechtsbeschwerde
auch
§
Abs.
Nr.
FamFG
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
stützen
.
Vorschrift
steht
Betroffenen
benannten
Person
Vertrauens
unabhängig
Beeinträchtigung
eigener
Rechte
zwar
Recht
Beschwerde
Interesse
Betroffenen
;
gilt
jedoch
nur
ersten
Rechtszug
Verfahren
beteiligt
wurde
.
Erfordernis
erstinstanzlichen
Beteiligung
sollen
Beschwerden
Abs.
FamFG
privilegierter
Personen
vermieden
werden
erster
Instanz
Interesse
gezeigt
haben
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
fehlende
Beteiligung
erstinstanzlichen
Verfahren
hat
Folge
§
Abs.
FamFG
erweiterte
Beschwerdebefugnis
besteht
.
gilt
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
FamFG
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
30.03.2011
Entscheidung