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888 lines
7.0 KiB

BESCHLUSS
8
.
Dezember
Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Werden
Falle
Doppelausgebots
Gebote
nur
abweichenden
Bedingungen
abgegeben
Schuldner
zugestimmt
hat
darf
Zuschlag
erteilt
werden
konkreten
Anhaltspunkte
Beeinträchtigung
Schuldners
bestehen
.
Beschluss
8
.
Dezember
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
Gerichtskosten
anwaltliche
Vertretung
Schuldnerin
.
Gründe
:
Antrag
Gläubigerin
ordnete
Vollstreckungsgericht
Beschluss
3
.
Mai
Zwangsversteigerung
Rubrum
bezeichneten
Grundstücks
Schuldnerin
setzte
Verkehrswert
Abbruchkosten
Gebäude
überstiegen
.
Grundstück
besteht
Flurstücken
.
Abteilung
Grundbuchs
ist
Nr.
Belastung
Flurstücke
Grunddienstbarkeit
Fahrrecht
jeweiligen
Eigentümer
Flurstücke
eingetragen
.
20
.
Oktober
stellte
Beteiligte
Eigentümerin
Flurstücks
Antrag
Versteigerung
abweichenden
Bedingungen
nämlich
Bestehenbleiben
genannten
Grunddienstbarkeit
.
Gläubigerin
stimmte
.
Termin
Zwangsversteigerung
21
.
April
erfolgte
Doppelausgebot
Zustimmung
Zwischenberechtigten
abweichenden
Versteigerungsbedingungen
noch
vorlag
.
Gebote
wurden
nur
abweichenden
Bedingungen
abgegeben
.
Zuschlag
wurde
Beteiligten
Meistgebot
erteilt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
Schuldnerin
Aufhebung
Zuschlagsbeschlusses
erreichen
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Zuschlagsversagungsgrund
gemäß
Nr.
sei
gegeben
Vorschrift
§
eingehalten
worden
sei
.
Ebenso
sei
Zuschlag
gemäß
§
Nr.
ZVG
versagen
.
Einzelausgebot
Flurstücke
habe
erfolgen
müssen
Grundstück
Rechtssinne
bildeten
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Beschwerdegericht
hat
Zuschlagsversagungsgrund
gemäß
§
ZVG
Ergebnis
Recht
verneint
.
1
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Verletzung
§
Nr.
.
V.m
.
§
.
Durchführung
Doppelausgebots
gesetzlichen
auch
abweichenden
Bedingungen
entsprach
§
Abs.
Durchführung
Zwangsversteigerung
feststand
Rechte
Schuldnerin
Zwischenberechtigten
Bestehenbleiben
Dienstbarkeit
beeinträchtigt
wurden
.
kann
dahinstehen
Rechtsbeschwerde
meint
anschließende
Erteilung
Zuschlags
Zustimmung
Zwischenberechtigten
erforderlich
gewesen
wäre
Schuldnerin
Zuschlagsbeschwerde
stützen
kann
§
Abs.
.
Auch
Schuldner
kann
Sinne
§
Abs.
Satz
ZVG
beeinträchtigt
werden
Abweichung
geringerer
Übererlös
erzielt
wird
Schulden
getilgt
werden
gesetzlichen
Bedingungen
geringste
Gebot
so
hoch
wird
bietet
Stöber
19
.
Aufl
.
.
.
Frage
Grund
Zustimmung
Schuldnerin
abweichenden
Bedingungen
erforderlich
war
hat
Beschwerdegericht
zwar
befasst
.
Zuschlagsversagungsgrund
ergibt
fehlenden
Zustimmung
aber
.
besteht
Einigkeit
verfahren
ist
Falle
Doppelausgebots
Gebote
hier
nur
abweichenden
Bedingungen
aber
gesetzlichen
Bedingungen
abgegeben
werden
Schuldner
zustimmt
.
steht
überwiegender
zutreffender
Ansicht
Zuschlagserteilung
auch
dann
erfolgen
kann
Ausgebotsarten
geboten
worden
ist
Rpfleger
94
;
427
;
Böttcher
5
.
Aufl
.
.
14
;
Hintzen
13
.
Aufl
.
.
;
.
17
;
Stöber
aaO
§
Nr.
;
401
;
aA
Schiffhauer
Rpfleger
.
folgt
schon
Doppelausgebot
gesetzlich
vorgesehene
Mittel
Nachweis
vornherein
zweifelhaften
Beeinträchtigung
darstellt
Möglichkeit
Versteigerung
gesetzlichen
Bedingungen
gewährleistet
so
zutreffend
Rpfleger
.
Uneinigkeit
besteht
Fallkonstellation
aber
Beeinträchtigung
Schuldners
Versagung
Zuschlags
führen
muss
.
Teilweise
wird
vertreten
Zuschlag
müsse
stets
abweichende
Ausgebot
erfolgen
;
Böttcher
aaO
§
.
14
;
7
.
Aufl
.
.
5
;
Stöber
aaO
§
Nr.
;
Rpfleger
anderer
Auffassung
versagt
werden
muss
Beeinträchtigung
möglich
erscheint
Rpfleger
.
meinen
Zuschlagserteilung
sei
erforderlich
auch
ausreichend
Beeinträchtigung
jedenfalls
sicher
feststehe
Rpfleger
94
;
Hintzen
aaO
§
.
;
Löhnig/
.
.
Senat
teilt
zuletzt
genannte
Ansicht
Maßgabe
Zuschlag
nur
versagt
werden
darf
konkrete
Anhaltspunkte
Beeinträchtigung
Schuldners
abweichenden
Bedingungen
bestehen
.
spricht
Überlegung
genereller
Vorrang
gesetzlichen
Bedingungen
anzunehmen
ist
Funktion
Doppelausgebots
entspricht
Nachweis
Beeinträchtigung
ermöglichen
.
Kann
eindeutiges
Ergebnis
herbeiführen
ist
Zuschlag
Zweifel
erteilen
so
zutreffend
Rpfleger
.
Sprechen
konkrete
Anhaltspunkte
Beeinträchtigung
ist
Zustimmung
Schuldners
§
Abs.
Satz
ZVG
erforderlich
.
ist
Zuschlag
Einklang
§
erteilt
worden
.
konkreten
Anhaltspunkte
bestehen
Bestehenbleiben
Dienstbarkeit
besseres
Versteigerungsergebnis
erzielt
worden
wäre
ist
Beeinträchtigung
Schuldnerin
ersichtlich
;
auch
Rechtsbeschwerde
verweist
Umstände
Annahme
rechtfertigen
könnten
.
Erfolg
bleibt
auch
Rüge
Rechtsbeschwerde
Vollstreckungsgericht
habe
abweichenden
Bedingungen
Bestehenbleiben
Dienstbarkeit
auch
Flurstücks
vorsehen
dürfen
Antrag
Beteiligten
nur
Flurstück
bezogen
habe
.
kann
dahinstehen
gemäß
§
Abs.
Satz
erforderliche
Antrag
vorlag
.
Jedenfalls
wäre
etwaiger
Verstoß
§
Abs.
Satz
ZVG
gemäß
§
Abs.
Alt
.
ZVG
geheilt
worden
auch
insoweit
Beeinträchtigung
Schuldnerin
fehlt
.
Allerdings
ist
Heilung
§
Abs.
Alt
.
schon
dann
ausgeschlossen
Möglichkeit
Beeinträchtigung
besteht
Stöber
aaO
§
.
.
Anhaltspunkte
höherer
Versteigerungserlös
erzielt
worden
wäre
Dienstbarkeit
nur
Flurstücks
auch
Flurstücks
bestehen
geblieben
wäre
sind
Ergebnis
Doppelausgebots
aber
ersichtlich
werden
auch
Rechtsbeschwerde
aufgezeigt
.
2
.
Ebenso
liegt
Zuschlagsversagungsgrund
gemäß
§
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
Recht
hat
Vollstreckungsgericht
Einzelausgebot
Flurstücke
vorgenommen
.
Beschwerdegericht
weist
zutreffend
einheitliches
Grundstück
Rechtssinne
bilden
nämlich
Bestandsverzeichnis
Grundbuchblattes
bestimmten
Nummer
Stück
Erdoberfläche
vgl.
Senat
Urteil
15
.
Januar
.
handelt
Flurstücken
"
Verfahren
versteigernde
Grundstücke
"
Sinne
Abs.
Satz
.
besteht
auch
Anlass
analoge
Anwendung
§
.
Zwar
hat
Senat
Rechtsbeschwerde
herangezogenen
Beschluss
24
November
sinngemäße
Anwendung
§
ZVG
bestimmten
Umständen
angezeigt
gehalten
.
bezog
aber
nur
Fall
Vereinigung
Grundstücken
stattgefunden
hat
Verwirrung
Sinne
§
Abs.
Satz
befürchten
war
Senat
aaO
.
.
auch
Rechtsbeschwerde
erkennt
liegt
Verstoß
§
Abs.
Satz
.
Dienstbarkeiten
nur
Grundstücksteilen
bestehen
begründen
Verwirrungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Satz
belastete
Grundstücksteil
bestimmbar
ist
GBO/Kral
Stand
:
§
.
35
;
Demharter
27
.
Aufl
.
.
.
So
ist
hier
.
Dienstbarkeit
Flurstücken
lastet
ist
klar
erkennbar
Teil
einheitlichen
Grundstücks
Belastung
ruht
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Beteiligten
Verfahren
Zuschlagsbeschwerde
grundsätzlich
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
gegenüberstehen
Senat
Beschluss
25
.
Januar
.
Gegenstandswert
ist
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Wert
Zuschlags
bestimmen
Meistgebot
entspricht
.
Wert
anwaltlichen
Vertretung
richtet
gemäß
§
Nr.
zwar
grundsätzlich
Verkehrswert
Grundstücks
.
Ist
aber
hier
negativ
ist
hilfsweise
Wert
Meistgebots
heranzuziehen
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung