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465 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
Verhandlung
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Kläger
sind
Eigentümer
Beklagten
Besitzer
Grundbuch
Blatt
Nr.
eingetragenen
Grundstücks
.
große
Grundstück
grenzt
Wohnhaus
bebaute
Grundstück
Beklagten
.
nutzen
Grundstück
Kläger
Zugang
Wohnhaus
Grundstück
gelegenen
.
Kläger
verlangen
Herausgabe
Grundstücks
.
Beklagten
haben
Wege
Hilfswiderklage
beantragt
Kläger
verurteilen
Eintragung
Dienstbarkeit
herausverlangten
Grundstück
bewilligen
jeweiligen
Eigentümer
Grundstücks
Beklagten
berechtigt
seien
Grundstück
Kläger
näherer
Maßgabe
begehen
befahren
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
Abweisung
Klage
hilfsweise
Verurteilung
Kläger
Widerklage
erstreben
unzulässig
verworfen
Wert
geltend
gemachten
Beschwerdegegenstands
übersteige
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
erreichen
Berufung
weiter
verfolgen
möchten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
statthaft
Übrigen
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
.
Verfahren
Berufungsgerichts
wird
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Senat
226
;
.
beruht
angefochtene
Entscheidung
.
Berufungsgericht
bemisst
Interesse
Beklagten
Abweisung
Klage
Wert
Grundstücks
Kläger
/qm
.
meint
Hinblick
Widerklage
sei
Betrag
erhöhen
.
ergebe
Beklagten
hilfsweise
erhobenen
Widerklage
erstrebten
Dauer
Grundstück
Kläger
großen
Hof
Wohnhaus
Grundstück
erreichen
.
Quadratmeter
gehe
Wert
Hoffläche
Wert
Grundstücks
Kläger
.
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Beschwer
Beklagten
wird
Summe
Werte
Anträge
bestimmt
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
22
.
Sept.
§
Abs.
Satz
"
Klage
Widerklage
"
;
Urt
.
28
.
September
;
OLG
Anm
.
;
Musielak/Ball
4
.
Aufl
.
Rdn
.
30
;
Zöller/Gummer/Heßler
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beschwer
Beklagten
Verurteilung
Herausgabe
Grundstücks
Kläger
hat
Berufungsgericht
gemäß
§
zutreffend
Wert
herauszugebenden
Grundstücks
angenommen
.
Hiergegen
erhebt
Beschwerde
Einwendungen
.
Rechtsfehler
sind
auch
ersichtlich
.
Rechtsfehlerhaft
ist
jedoch
Bemessung
Widerklage
verfolgten
Anspruchs
Wert
Hoffläche
Grundstücks
Beklagten
.
Wert
Beschwerdegegenstands
ist
insoweit
§
bestimmen
.
kommt
nur
Zugänglichkeit
Hoffläche
Wert
Zugang
Fläche
Grundstück
Kläger
Grundstück
Beklagten
Einbeziehung
errichteten
Gebäudes
hat
.
haben
Beklagten
vorgetragen
seien
Versorgung
Wohnhauses
Heizmaterial
Entsorgung
Mülls
Zugang
Hof
Grundstück
Kläger
angewiesen
Holz
Müll
Wohnung
Hof
wieder
zurück
tragen
müssten
.
Vorbringen
Beklagten
enthält
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ausführungen
.
rechtfertigt
Zusammenhang
Tatsache
Vortrag
Beklagten
kurzen
letzten
Absatz
Schriftsatzes
Prozessbevollmächtigten
21
.
Oktober
erfolgt
weiter
ausgeführt
ist
Schluss
Vorbringen
Berufungsgericht
übersehen
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
worden
ist
.
2
.
Berücksichtigt
Wert
Zugangs
Hof
Grundstück
Kläger
auch
Bestimmung
Wohnwertes
Hauses
Beklagten
wird
Zulässigkeit
Berufung
notwendige
Wert
Beschwerdegegenstands
Sinne
§
Abs.
Nr.
überschritten
.
Senat
schätzt
Wert
insgesamt
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung