BESCHLUSS 30 . März Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 30 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 25 . Oktober aufgehoben . Sache wird Verhandlung neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Kläger sind Eigentümer Beklagten Besitzer Grundbuch Blatt Nr. eingetragenen Grundstücks . große Grundstück grenzt Wohnhaus bebaute Grundstück Beklagten . nutzen Grundstück Kläger Zugang Wohnhaus Grundstück gelegenen . Kläger verlangen Herausgabe Grundstücks . Beklagten haben Wege Hilfswiderklage beantragt Kläger verurteilen Eintragung Dienstbarkeit herausverlangten Grundstück bewilligen jeweiligen Eigentümer Grundstücks Beklagten berechtigt seien Grundstück Kläger näherer Maßgabe begehen befahren . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Widerklage abgewiesen . Landgericht hat Berufung Beklagten Abweisung Klage hilfsweise Verurteilung Kläger Widerklage erstreben unzulässig verworfen Wert geltend gemachten Beschwerdegegenstands € übersteige . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten Aufhebung angefochtenen Beschlusses erreichen Berufung weiter verfolgen möchten . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz statthaft Übrigen zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. . Verfahren Berufungsgerichts wird Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verletzt Senat 226 ; . beruht angefochtene Entscheidung . Berufungsgericht bemisst Interesse Beklagten Abweisung Klage Wert Grundstücks Kläger € € /qm . meint Hinblick Widerklage sei Betrag € € erhöhen . ergebe Beklagten hilfsweise erhobenen Widerklage erstrebten Dauer Grundstück Kläger großen Hof Wohnhaus Grundstück erreichen . Quadratmeter gehe Wert Hoffläche Wert Grundstücks Kläger . hält rechtlicher Prüfung stand . Beschwer Beklagten wird Summe Werte Anträge bestimmt Nachteil Beklagten entschieden worden ist . 22 . Sept. § Abs. Satz " Klage Widerklage " ; Urt . 28 . September ; OLG Anm . ; Musielak/Ball 4 . Aufl . Rdn . 30 ; Zöller/Gummer/Heßler 25 . Aufl . Rdn . . Beschwer Beklagten Verurteilung Herausgabe Grundstücks Kläger hat Berufungsgericht gemäß § zutreffend Wert herauszugebenden Grundstücks € angenommen . Hiergegen erhebt Beschwerde Einwendungen . Rechtsfehler sind auch ersichtlich . Rechtsfehlerhaft ist jedoch Bemessung Widerklage verfolgten Anspruchs Wert Hoffläche Grundstücks Beklagten . Wert Beschwerdegegenstands ist insoweit § bestimmen . kommt nur Zugänglichkeit Hoffläche Wert Zugang Fläche Grundstück Kläger Grundstück Beklagten Einbeziehung errichteten Gebäudes hat . haben Beklagten vorgetragen seien Versorgung Wohnhauses Heizmaterial Entsorgung Mülls Zugang Hof Grundstück Kläger angewiesen Holz Müll Wohnung Hof wieder zurück tragen müssten . Vorbringen Beklagten enthält Entscheidung Berufungsgerichts Ausführungen . rechtfertigt Zusammenhang Tatsache Vortrag Beklagten kurzen letzten Absatz Schriftsatzes Prozessbevollmächtigten 21 . Oktober erfolgt weiter ausgeführt ist Schluss Vorbringen Berufungsgericht übersehen Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist . 2 . Berücksichtigt Wert Zugangs Hof Grundstück Kläger auch Bestimmung Wohnwertes Hauses Beklagten wird Zulässigkeit Berufung notwendige Wert Beschwerdegegenstands Sinne § Abs. Nr. überschritten . Senat schätzt Wert insgesamt € . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung