You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

530 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
7
.
April
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Juni
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
3
.
Februar
Betroffene
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
Freien
Hansestadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
liberianische
Staatsangehörige
reiste
eigenen
Angaben
Januar
Bundesrepublik
.
verfügte
Einreise
italienischen
Aufenthaltstitel
Erwerbstätigkeit
berechtigende
Aufenthaltserlaubnis
deutschen
Behörden
.
2
.
Februar
wurde
Bordell
Polizei
Verdachts
illegalen
Aufenthalts
illegalen
Erwerbstätigkeit
festgenommen
.
Verfügung
Beteiligten
3
.
Februar
wurde
Betroffene
unerlaubten
Aufenthalts
Androhung
Abschiebung
Bundesgebiet
ausgewiesen
.
Antrag
Beteiligten
hat
Amtsgericht
Haft
cherung
Abschiebung
2
.
März
angeordnet
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerde
Betroffenen
hat
Amtsgericht
teilweise
abgeholfen
Haftanordnung
11
.
Februar
aufgehoben
Vorlage
Flugtickets
nunmehr
glaubhaft
ansah
Betroffene
Abschiebung
entziehen
werde
.
weitere
Antrag
Betroffenen
festzustellen
Haft
Beginn
rechtswidrig
war
hat
Abhilfeverfahren
noch
Beschwerdegericht
Erfolg
gehabt
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Betroffene
Fortsetzungsfeststellungsantrag
weiter
.
II
.
Beschwerdegericht
nimmt
Haftgrund
unerlaubten
Einreise
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
Wesentlichen
Begründung
Betroffene
habe
Art
.
Abs.
Buchstabe
ausreichende
Mittel
Bestreitung
Lebensunterhalts
verfügt
sei
erforderlichen
Aufenthaltstitel
eingereist
Prostitution
Lebensunterhalt
verdienen
.
Vorlage
Flugtickets
sei
Gesamtumständen
befürchten
gewesen
Betroffene
Bundesrepublik
freiwillig
verlassen
untertauchen
werde
.
seien
auch
Voraussetzungen
Haftgrunds
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
erfüllt
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Insbesondere
ist
Zulassung
statthaft
auch
Beschluss
Beschwerdegerichts
Fortsetzungsfeststellungsantrag
zurückweist
§
Abs.
Satz
FamFG
erfasst
wird
vgl.
Senat
Beschluss
21
.
Oktober
.
.
2
.
ist
auch
begründet
.
Beschwerdeentscheidung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Haftanordnung
schon
zulässiger
Haftantrag
zugrunde
lag
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Verfahrensvoraussetzung
Grund
Lage
Verfahrens
Amts
prüfen
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
April
211
;
Beschluss
22
Juli
;
Beschluss
9
.
Dezember
.
juris
.
Haftantrag
müssen
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Voraussetzungen
Durchführbarkeit
Abschiebung
dargelegt
werden
.
muss
Antrag
auch
Ausführungen
enthalten
Abs.
Satz
AufenthG
erforderliche
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
vorliegt
Antrag
selbst
beigefügten
Unterlagen
ergibt
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
anhängig
ist
.
Einvernehmen
darf
Sicherungshaft
angeordnet
werden
;
Einvernehmen
später
hergestellt
werden
könnte
ist
unerheblich
Senat
Beschluss
17
.
Juni
NVwZ
.
.
;
Beschluss
3
.
Februar
.
juris
.
Senat
allerdings
erst
Erlass
Entscheidungen
Vorinstanzen
bereits
entschieden
hat
ist
Fehlen
entsprechender
Ausführungen
gründungsmangel
Unzulässigkeit
Antrags
führt
Senat
20
.
Januar
.
.
So
verhält
hier
.
erforderlichen
Angaben
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
fehlen
.
Antrag
Beteiligten
Anordnung
Abschiebungshaft
ergaben
zwingende
Hinweise
strafrechtliche
Ermittlungen
Betroffene
geführt
wurden
.
wird
ausgeführt
sei
Verdachts
illegalen
Erwerbstätigkeit
illegalen
Aufenthalts
Polizei
festgenommen
worden
.
ergibt
beigefügten
Protokoll
Betroffene
Festnahme
Beschuldigte
belehrt
vernommen
worden
ist
.
Fehlen
zulässigen
Haftantrags
kann
rückwirkend
geheilt
werden
ordnungsgemäßen
Antragstellung
Behörde
Verfahrensgarantie
handelt
Beachtung
Art
.
Abs.
Satz
GG
fordert
Senat
Beschluss
29
.
April
211
;
Beschluss
22
Juli
NVwZ
;
Beschluss
21
.
Oktober
.
juris
;
Beschluss
24
.
Februar
.
juris
.
ist
weitere
Sachaufklärung
festzustellen
Haftanordnung
Beschwerdeentscheidung
Betroffene
Rechten
verletzt
haben
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
FamFG
§
Abs.
Satz
KostO
;
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
22.06.2010