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8.1 KiB

BESCHLUSS
14
.
Juni
Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
Postfach
ist
jedenfalls
dann
ähnliche
Vorrichtung
Sinne
§
Satz
Wohnanschrift
desjenigen
zugestellt
werden
soll
unbekannt
vorhanden
ist
.
Abs.
Zustellungsvertreter
darf
bestellt
werden
Vollstreckungsgericht
Postfachadresse
desjenigen
zugestellt
werden
soll
bekannt
ist
.
Dennoch
erfolgte
Zustellungen
Zustellungsvertreter
sind
unwirksam
.
Beschluss
14
.
Juni
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
Gerichtsgebühren
anwaltliche
Vertretung
Beteiligten
anwaltliche
Vertretung
Beteiligten
.
Gründe
:
Beteiligte
betreibt
Zwangsversteigerung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Grundstücks
Beteiligten
.
bekannt
worden
war
Beteiligte
Verlaufe
Verfahrens
Wohnung
hatte
räumen
müssen
festen
Wohnsitz
war
bestellte
Vollstreckungsgericht
April
Zustellungsvertreterin
.
Ende
Mai
befindet
Vermerk
Akten
ergibt
Beteiligte
Postfach
unterhält
.
Beschluss
23
.
Juni
Anberaumung
Versteigerungstermins
6
.
August
wurde
Zustellungsvertreterin
zugestellt
.
Termin
blieb
Beteiligte
Meistbietender
.
Zuschlagsbeschluss
wurde
Zustellungsvertreterin
7
.
August
ausgehändigt
.
Beteiligte
erst
14
.
September
Gespräch
Finanzamt
Versteigerungstermin
erfahren
haben
will
hat
27
.
September
Hinweis
Postfach
Gericht
bekannt
gewesen
sei
Zuschlagsbeschwerde
erhoben
.
Landgericht
hat
Beschwerde
stattgegeben
Zuschlagsbeschluss
aufgehoben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Beteiligte
Wiederherstellung
Beschlusses
.
Beteiligte
beantragt
Zurückweisung
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Beschwerdefrist
gewahrt
.
habe
Monate
betragen
Zuschlagsbeschluss
Beteiligten
zugestellt
worden
sei
.
Zustellung
Zustellungsbevollmächtigte
sei
unwirksam
Voraussetzungen
Bestellung
Beteiligten
bekannt
gegebenen
Postfachs
vorgelegen
hätten
.
Mithilfe
hätte
Zuschlagsbeschluss
Wege
Ersatzzustellung
§
Satz
zugestellt
werden
können
.
Beschwerde
sei
begründet
Beteiligten
Beschluss
Versteigerungstermin
Wochen
Termin
zugestellt
worden
sei
.
Schon
Zeitpunkt
hätten
Voraussetzungen
Zustellung
Zustellungsvertreter
vorgelegen
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hält
Zuschlagsbeschwerde
Recht
zulässig
begründet
.
1
.
zweiwöchige
Frist
Beschwerde
Erteilung
Zuschlags
beginnt
Beteiligte
Verkündung
Entscheidung
anwesend
waren
Zustellung
Zuschlagsbeschlusses
§
Satz
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
wäre
Beteiligten
Einlegung
Beschwerde
27
.
September
Sonntag
nur
abgelaufen
gewesen
7
.
August
erfolgte
Zustellung
Beschlusses
Zustellungsvertreterin
wirksam
Zuschlagsbeschluss
Beteiligten
12
.
September
tatsächlich
zugegangen
wäre
§
.
ist
Fall
.
Zustellung
Zuschlagsbeschlusses
Zustellungsvertreterin
ist
unwirksam
.
§
Abs.
hat
Vollstreckungsgericht
Zustellungsvertreter
bestellen
Aufenthalt
desjenigen
zugestellt
werden
soll
bekannt
ist
Voraussetzungen
öffentliche
Zustellung
sonstigen
Gründen
§
gegeben
sind
.
So
verhielt
bereits
Zeitpunkt
Bestellung
Zustellungsvertreterin
Vollstreckungsgericht
auch
anderen
Abteilung
Parallelverfahren
bekannt
war
Beteiligte
Postfach
unterhielt
.
Übrigen
hätte
Vollstreckungsgericht
selbst
Bestellung
Zustellungsvertreterin
wirksam
gewesen
wäre
gemäß
§
Abs.
ZVG
weiteren
Zustellungen
absehen
müssen
Akten
Vermerk
Postfach
Beteiligten
enthielten
.
Beschwerdegericht
geht
Recht
Kenntnis
Postfach
desjenigen
zuzustellen
ist
Sinn
Zweck
§
Kenntnis
Aufenthalt
gleichsteht
.
Bestellung
Zustellungsvertreters
sollen
Verzögerungen
vermieden
werden
sonst
notwendig
werdenden
öffentlichen
Zustellung
Beschlüssen
Vollstreckungsgerichts
entstünden
vgl.
13
.
Aufl
.
.
1
;
9
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
§
liegt
also
Vorstellung
zugrunde
nur
öffentliche
Zustellung
§
möglich
ist
Aufenthalt
desjenigen
zugestellt
werden
soll
unbekannt
ist
.
entsprach
Inkrafttreten
Zustellungsreformgesetzes
25
.
Juni
S.
geltenden
Zustellungsvorschriften
Zivilprozessordnung
Zustellungen
Postfachadresse
erlaubten
.
bloße
Einlegen
Schriftstücken
Briefkasten
ähnliche
Einrichtung
konnte
Zustellung
bewirkt
werden
vgl.
§
aF
.
Ersatzzustellung
Niederlegung
§
aF
war
nur
möglich
Empfänger
Bestimmungsort
Wohnung
hatte
vgl.
Urteil
13
.
Oktober
564
;
.
Auch
erleichterte
Zustellung
§
ZVG
Aufgabe
Einschreibens
Post
war
Postfach
unmöglich
nur
Aushändigung
Empfänger
andere
berechtigte
Person
erforderndes
sog.
Übergabe“-Einschreiben
aber
sog.
Einwurf“-Einschreiben
erfolgen
kann
Stöber
19
.
Aufl
.
Anm
.
2.3
;
vgl.
auch
.
Annahme
Person
Aufenthalt
unbekannt
sei
könne
Schriftstück
nur
Wege
öffentlichen
Zustellung
zugestellt
werden
ist
genannte
Reform
Vorschriften
Zustellung
jedoch
überholt
.
Seither
ist
nämlich
Ersatzzustellung
Einlegen
Schriftstücks
Wohnung
Geschäftsraum
gehörenden
Briefkasten
ähnliche
Vorrichtung
möglich
Adressat
Postempfang
eingerichtet
hat
sichere
Aufbewahrung
geeignet
ist
Satz
.
Gedacht
hat
Gesetzgeber
insoweit
zwar
primär
Vorrichtungen
räumlicher
Nähe
Wohnung
Geschäftsräumen
Empfängers
befinden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Wortlaut
Vorschrift
vereinbar
ist
aber
auch
Annahme
ähnliche
Vorrichtung
könne
Empfänger
eingerichtetes
Postfach
sein
so
BFH/NV
;
;
vgl.
auch
Beschluss
21
.
Januar
IX
ZB
3
.
Aufl
.
.
.
Jedenfalls
dann
Zustellung
Wohnanschrift
Empfängers
ausscheidet
unbekannt
hier
vorhanden
ist
gebieten
Sinn
Zweck
Vorschrift
Einlegen
Schriftstücks
Postfach
wirksame
Ersatzzustellung
anzusehen
.
Zustellungszweck
ist
Adressaten
angemessene
Gelegenheit
Kenntnisnahme
Schriftstücks
verschaffen
Zeitpunkt
Bekanntgabe
dokumentieren
BT-Drucks
.
S.
.
soll
insbesondere
Ersatzzustellung
§
Satz
Adressaten
leichteren
schnelleren
Zugang
Sendung
ermöglichen
insbesondere
Ersatzzustellung
Niederlegung
Fall
ist
aaO
S.
.
Anliegen
Gesetzgebers
entsprechend
ist
Ersatzzustellung
auch
zuzulassen
zwar
Wohnort
Empfängers
bekannt
vorhanden
wohl
aber
briefkastenähnliche
Vorrichtung
Postempfang
eingerichtet
ist
.
wird
Empfänger
Kenntnisnahme
Schriftstücks
vergleichbar
sicherer
einfacher
Weise
ermöglicht
Einlegen
Briefkasten
;
zugleich
werden
Zustellungsformen
vermieden
Zugang
Schriftstück
deutlich
stärker
erschweren
insbesondere
öffentliche
Zustellung
§
Zustellung
§
§
.
Beschwerdegericht
nimmt
ferner
Recht
Zustellungsmangel
12
.
September
§
geheilt
worden
ist
.
Rüge
Rechtsbeschwerde
Beteiligte
habe
dargelegt
Kenntnis
Zuschlagsbeschluss
erlangt
hat
ist
unbegründet
.
angefochtenen
Beschluss
lässt
entnehmen
erstmals
14
.
September
Gespräch
Finanzamt
durchgeführten
Versteigerung
erfahren
haben
will
.
erklärt
zugleich
Zuschlagsbeschwerde
eingelegt
hat
Zuschlagsbeschluss
Zustellungsvertreterin
ausgehändigt
worden
ist
.
Beschwerde
auch
dann
wirksam
eingelegt
werden
kann
Beschwerdeführer
angefochtene
Entscheidung
noch
zugegangen
ist
entspricht
allgemeiner
Auffassung
vgl.
nur
29
.
Aufl
.
.
.
2
.
Zuschlagsbeschwerde
ist
begründet
.
Erteilung
Zuschlags
steht
Versagungsgrund
§
Nr.
ZVG
Vorschrift
§
Abs.
verletzt
worden
ist
.
ist
Versteigerungstermin
aufzuheben
Schuldner
Terminsbestimmung
Wochen
Termin
zugestellt
wurde
.
fehlt
Terminsbestimmung
23
.
Juni
Zustellungsvertreterin
zugestellt
worden
ist
Vollstreckungsgericht
Zeitpunkt
bekannt
war
Beteiligte
Postfach
unterhält
.
Heilung
Verfahrensmangels
§
Abs.
hat
Beschwerdegericht
zutreffenden
Erwägungen
verneint
;
Rechtsbeschwerde
erhebt
insoweit
auch
Einwendungen
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Beteiligte
Gerichtskosten
erfolglos
betriebenen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
hat
folgt
Gesetz
.
Ausspruch
außergerichtlichen
Kosten
scheidet
Beteiligten
Zuschlagsbeschwerde
grundsätzlich
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
gegenüberstehen
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Januar
.
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
Gerichtsgebühren
Wert
Zuschlagsbeschlusses
festzusetzen
§
Abs.
Satz
entspricht
Meistgebot
§
Abs.
Satz
.
Wert
anwaltliche
Vertretung
Beteiligten
richtet
-9-
Wert
Grundstücks
§
Nr.
anwaltliche
Vertretung
Beteiligten
höchsten
Gebot
§
Nr.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
06.08.2009
Entscheidung
21.06.2011