BESCHLUSS 14 . Juni Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz Postfach ist jedenfalls dann ähnliche Vorrichtung Sinne § Satz Wohnanschrift desjenigen zugestellt werden soll unbekannt vorhanden ist . Abs. Zustellungsvertreter darf bestellt werden Vollstreckungsgericht Postfachadresse desjenigen zugestellt werden soll bekannt ist . Dennoch erfolgte Zustellungen Zustellungsvertreter sind unwirksam . Beschluss 14 . Juni AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Juni wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € Gerichtsgebühren anwaltliche Vertretung Beteiligten € anwaltliche Vertretung Beteiligten . Gründe : Beteiligte betreibt Zwangsversteigerung Eingang Beschlusses bezeichneten Grundstücks Beteiligten . bekannt worden war Beteiligte Verlaufe Verfahrens Wohnung hatte räumen müssen festen Wohnsitz war bestellte Vollstreckungsgericht April Zustellungsvertreterin . Ende Mai befindet Vermerk Akten ergibt Beteiligte Postfach unterhält . Beschluss 23 . Juni Anberaumung Versteigerungstermins 6 . August wurde Zustellungsvertreterin zugestellt . Termin blieb Beteiligte Meistbietender . Zuschlagsbeschluss wurde Zustellungsvertreterin 7 . August ausgehändigt . Beteiligte erst 14 . September Gespräch Finanzamt Versteigerungstermin erfahren haben will hat 27 . September Hinweis Postfach Gericht bekannt gewesen sei Zuschlagsbeschwerde erhoben . Landgericht hat Beschwerde stattgegeben Zuschlagsbeschluss aufgehoben . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Beteiligte Wiederherstellung Beschlusses . Beteiligte beantragt Zurückweisung . II . Beschwerdegericht hält Beschwerdefrist gewahrt . habe Monate betragen Zuschlagsbeschluss Beteiligten zugestellt worden sei . Zustellung Zustellungsbevollmächtigte sei unwirksam Voraussetzungen Bestellung Beteiligten bekannt gegebenen Postfachs vorgelegen hätten . Mithilfe hätte Zuschlagsbeschluss Wege Ersatzzustellung § Satz zugestellt werden können . Beschwerde sei begründet Beteiligten Beschluss Versteigerungstermin Wochen Termin zugestellt worden sei . Schon Zeitpunkt hätten Voraussetzungen Zustellung Zustellungsvertreter vorgelegen . . § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Beschwerdegericht hält Zuschlagsbeschwerde Recht zulässig begründet . 1 . zweiwöchige Frist Beschwerde Erteilung Zuschlags beginnt Beteiligte Verkündung Entscheidung anwesend waren Zustellung Zuschlagsbeschlusses § Satz Satz . V.m . § Abs. Satz . wäre Beteiligten Einlegung Beschwerde 27 . September Sonntag nur abgelaufen gewesen 7 . August erfolgte Zustellung Beschlusses Zustellungsvertreterin wirksam Zuschlagsbeschluss Beteiligten 12 . September tatsächlich zugegangen wäre § . ist Fall . Zustellung Zuschlagsbeschlusses Zustellungsvertreterin ist unwirksam . § Abs. hat Vollstreckungsgericht Zustellungsvertreter bestellen Aufenthalt desjenigen zugestellt werden soll bekannt ist Voraussetzungen öffentliche Zustellung sonstigen Gründen § gegeben sind . So verhielt bereits Zeitpunkt Bestellung Zustellungsvertreterin Vollstreckungsgericht auch anderen Abteilung Parallelverfahren bekannt war Beteiligte Postfach unterhielt . Übrigen hätte Vollstreckungsgericht selbst Bestellung Zustellungsvertreterin wirksam gewesen wäre gemäß § Abs. ZVG weiteren Zustellungen absehen müssen Akten Vermerk Postfach Beteiligten enthielten . Beschwerdegericht geht Recht Kenntnis Postfach desjenigen zuzustellen ist Sinn Zweck § Kenntnis Aufenthalt gleichsteht . Bestellung Zustellungsvertreters sollen Verzögerungen vermieden werden sonst notwendig werdenden öffentlichen Zustellung Beschlüssen Vollstreckungsgerichts entstünden vgl. 13 . Aufl . . 1 ; 9 . Aufl . . . Vorschrift § liegt also Vorstellung zugrunde nur öffentliche Zustellung § möglich ist Aufenthalt desjenigen zugestellt werden soll unbekannt ist . entsprach Inkrafttreten Zustellungsreformgesetzes 25 . Juni S. geltenden Zustellungsvorschriften Zivilprozessordnung Zustellungen Postfachadresse erlaubten . bloße Einlegen Schriftstücken Briefkasten ähnliche Einrichtung konnte Zustellung bewirkt werden vgl. § aF . Ersatzzustellung Niederlegung § aF war nur möglich Empfänger Bestimmungsort Wohnung hatte vgl. Urteil 13 . Oktober 564 ; . Auch erleichterte Zustellung § ZVG Aufgabe Einschreibens Post war Postfach unmöglich nur Aushändigung Empfänger andere berechtigte Person erforderndes sog. Übergabe“-Einschreiben aber sog. Einwurf“-Einschreiben erfolgen kann Stöber 19 . Aufl . Anm . 2.3 ; vgl. auch . Annahme Person Aufenthalt unbekannt sei könne Schriftstück nur Wege öffentlichen Zustellung zugestellt werden ist genannte Reform Vorschriften Zustellung jedoch überholt . Seither ist nämlich Ersatzzustellung Einlegen Schriftstücks Wohnung Geschäftsraum gehörenden Briefkasten ähnliche Vorrichtung möglich Adressat Postempfang eingerichtet hat sichere Aufbewahrung geeignet ist Satz . Gedacht hat Gesetzgeber insoweit zwar primär Vorrichtungen räumlicher Nähe Wohnung Geschäftsräumen Empfängers befinden vgl. BT-Drucks . S. . Wortlaut Vorschrift vereinbar ist aber auch Annahme ähnliche Vorrichtung könne Empfänger eingerichtetes Postfach sein so BFH/NV ; ; vgl. auch Beschluss 21 . Januar IX ZB 3 . Aufl . . . Jedenfalls dann Zustellung Wohnanschrift Empfängers ausscheidet unbekannt hier vorhanden ist gebieten Sinn Zweck Vorschrift Einlegen Schriftstücks Postfach wirksame Ersatzzustellung anzusehen . Zustellungszweck ist Adressaten angemessene Gelegenheit Kenntnisnahme Schriftstücks verschaffen Zeitpunkt Bekanntgabe dokumentieren BT-Drucks . S. . soll insbesondere Ersatzzustellung § Satz Adressaten leichteren schnelleren Zugang Sendung ermöglichen insbesondere Ersatzzustellung Niederlegung Fall ist aaO S. . Anliegen Gesetzgebers entsprechend ist Ersatzzustellung auch zuzulassen zwar Wohnort Empfängers bekannt vorhanden wohl aber briefkastenähnliche Vorrichtung Postempfang eingerichtet ist . wird Empfänger Kenntnisnahme Schriftstücks vergleichbar sicherer einfacher Weise ermöglicht Einlegen Briefkasten ; zugleich werden Zustellungsformen vermieden Zugang Schriftstück deutlich stärker erschweren insbesondere öffentliche Zustellung § Zustellung § § . Beschwerdegericht nimmt ferner Recht Zustellungsmangel 12 . September § geheilt worden ist . Rüge Rechtsbeschwerde Beteiligte habe dargelegt Kenntnis Zuschlagsbeschluss erlangt hat ist unbegründet . angefochtenen Beschluss lässt entnehmen erstmals 14 . September Gespräch Finanzamt durchgeführten Versteigerung erfahren haben will . erklärt zugleich Zuschlagsbeschwerde eingelegt hat Zuschlagsbeschluss Zustellungsvertreterin ausgehändigt worden ist . Beschwerde auch dann wirksam eingelegt werden kann Beschwerdeführer angefochtene Entscheidung noch zugegangen ist entspricht allgemeiner Auffassung vgl. nur 29 . Aufl . . . 2 . Zuschlagsbeschwerde ist begründet . Erteilung Zuschlags steht Versagungsgrund § Nr. ZVG Vorschrift § Abs. verletzt worden ist . ist Versteigerungstermin aufzuheben Schuldner Terminsbestimmung Wochen Termin zugestellt wurde . fehlt Terminsbestimmung 23 . Juni Zustellungsvertreterin zugestellt worden ist Vollstreckungsgericht Zeitpunkt bekannt war Beteiligte Postfach unterhält . Heilung Verfahrensmangels § Abs. hat Beschwerdegericht zutreffenden Erwägungen verneint ; Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch Einwendungen . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst . Beteiligte Gerichtskosten erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen hat folgt Gesetz . Ausspruch außergerichtlichen Kosten scheidet Beteiligten Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich Parteien Sinne Zivilprozessordnung gegenüberstehen vgl. Senat Beschluss 25 . Januar . . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens ist Gerichtsgebühren Wert Zuschlagsbeschlusses festzusetzen § Abs. Satz entspricht Meistgebot § Abs. Satz . Wert anwaltliche Vertretung Beteiligten richtet -9- Wert Grundstücks § Nr. anwaltliche Vertretung Beteiligten höchsten Gebot § Nr. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 06.08.2009 Entscheidung 21.06.2011