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345 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
hat
22
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldner
wird
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Vollstreckung
Zuschlagsbeschluss
Amtsgerichts
19
.
August
wird
erneuten
Entscheidung
Beschwerde
Schuldner
Zuschlagsbeschluss
eingestellt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Schuldner
sind
Eigentümer
Eingang
bezeichneten
Grundstücks
.
Grundstück
ist
Einfamilienhaus
bebaut
leben
.
18
.
September
wurde
Vermögen
Schuldner
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Beteiligte
wurde
Verfahren
Verwalter
ernannt
.
Beteiligten
betreiben
dinglichen
Rechten
Zwangsversteigerung
Grundstücks
.
Versteigerungstermin
15
Juli
blieb
Beteiligte
Meistbietende
.
Beschluss
19
.
August
hat
Amtsgericht
Zuschlag
erteilt
.
haben
Schuldner
sofortigen
Beschwerde
gewandt
.
machen
geltend
psychisch
erkrankt
sein
selbst
töten
wollen
sollten
Zuschlags
Heim
verlieren
.
Amtsgericht
hat
Beschwerde
abgeholfen
.
Landgericht
hat
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wenden
Schuldner
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
meint
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
hätten
Schuldner
Befugnis
Verfügung
verloren
.
schließe
auch
Befugnis
Schuldner
Zuschlagsbeschluss
anzufechten
.
ist
Senat
Entscheidung
Beschwerdegerichts
getroffenen
Beschluss
18
.
Dezember
fentlichung
vorgesehen
entgegengetreten
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
verbundene
Verlust
Verfügungsbefugnis
lässt
zwar
grundsätzlich
Befugnis
Schuldners
entfallen
Entscheidungen
Vollstreckungsgerichts
Zwangsversteigerungsverfahren
anzufechten
vgl.
Senat
.
18
.
Oktober
;
.
29
.
Mai
.
gilt
jedoch
insoweit
Rechtsmittel
Einstellung
Verfahrens
Hinblick
Gefahr
Selbsttötung
Schuldners
nahen
Angehörigen
Schuldners
erstrebt
wird
nur
so
Bedeutungsgehalt
Grundrechts
Art
.
Abs.
Satz
GG
Rechnung
getragen
werden
kann
Senat
Beschluss
18
.
Dezember
aaO
f.
;
ferner
.
16
.
Oktober
.
So
verhält
hier
.
sofortige
Beschwerde
Schuldner
ist
gestützt
Leben
Verlust
Hauses
gefährdet
sei
.
Vortrag
hat
Beschwerdegericht
Sicht
folgerichtig
auseinandergesetzt
.
ist
nachzuholen
.
2
.
Zuschlagsbeschluss
bereits
Eintritt
Rechtskraft
vollstreckt
werden
kann
Böttcher
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
Stöber
18
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Aufhebung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Zuschlagsbeschluss
Vollstreckbarkeit
nimmt
ist
Aussetzung
Vollstreckung
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegerichts
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
richt
auszusprechen
Senat
.
18
.
Dezember
aaO
Umdruck
S.
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung