BESCHLUSS 22 . Januar Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat hat 22 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldner wird Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Vollstreckung Zuschlagsbeschluss Amtsgerichts 19 . August wird erneuten Entscheidung Beschwerde Schuldner Zuschlagsbeschluss eingestellt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Schuldner sind Eigentümer Eingang bezeichneten Grundstücks . Grundstück ist Einfamilienhaus bebaut leben . 18 . September wurde Vermögen Schuldner Insolvenzverfahren eröffnet . Beteiligte wurde Verfahren Verwalter ernannt . Beteiligten betreiben dinglichen Rechten Zwangsversteigerung Grundstücks . Versteigerungstermin 15 Juli blieb Beteiligte Meistbietende . Beschluss 19 . August hat Amtsgericht Zuschlag erteilt . haben Schuldner sofortigen Beschwerde gewandt . machen geltend psychisch erkrankt sein selbst töten wollen sollten Zuschlags Heim verlieren . Amtsgericht hat Beschwerde abgeholfen . Landgericht hat unzulässig verworfen . Hiergegen wenden Schuldner Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . 1 . Beschwerdegericht meint Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen hätten Schuldner Befugnis Verfügung verloren . schließe auch Befugnis Schuldner Zuschlagsbeschluss anzufechten . ist Senat Entscheidung Beschwerdegerichts getroffenen Beschluss 18 . Dezember fentlichung vorgesehen entgegengetreten . Eröffnung Insolvenzverfahrens verbundene Verlust Verfügungsbefugnis lässt zwar grundsätzlich Befugnis Schuldners entfallen Entscheidungen Vollstreckungsgerichts Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten vgl. Senat . 18 . Oktober ; . 29 . Mai . gilt jedoch insoweit Rechtsmittel Einstellung Verfahrens Hinblick Gefahr Selbsttötung Schuldners nahen Angehörigen Schuldners erstrebt wird nur so Bedeutungsgehalt Grundrechts Art . Abs. Satz GG Rechnung getragen werden kann Senat Beschluss 18 . Dezember aaO f. ; ferner . 16 . Oktober . So verhält hier . sofortige Beschwerde Schuldner ist gestützt Leben Verlust Hauses gefährdet sei . Vortrag hat Beschwerdegericht Sicht folgerichtig auseinandergesetzt . ist nachzuholen . 2 . Zuschlagsbeschluss bereits Eintritt Rechtskraft vollstreckt werden kann Böttcher 4 . Aufl . § Rdn . 2 ; Stöber 18 . Aufl . § Rdn . Aufhebung Entscheidung Beschwerdegerichts Zuschlagsbeschluss Vollstreckbarkeit nimmt ist Aussetzung Vollstreckung erneuten Entscheidung Beschwerdegerichts gemäß § § Abs. Abs. richt auszusprechen Senat . 18 . Dezember aaO Umdruck S. . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung