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145 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
4
.
Februar
Freiheitsentziehungssache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
18
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Oktober
wird
unzulässig
verworfen
.
Betroffene
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Gegenstandswert
beträgt
.
Gründe
:
fristgerecht
eingegangene
Rechtsbeschwerde
22
.
Oktober
ist
unzulässig
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingereicht
worden
ist
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Monatsfrist
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
FamFG
ist
ebenfalls
verstrichen
.
Rechtsverfolgung
Betroffenen
Bundesgerichtshof
stand
zwar
fehlenden
Mittel
zunächst
Hindernis
Bewilligung
Rechtsbeschwerde
beantragten
Verfahrenskostenhilfe
Beschluss
Senats
16
.
Dezember
behoben
worden
ist
.
Betroffene
jedoch
18
.
Dezember
erfolgten
Zustellung
Beschlusses
Wiedereinsetzungsantrag
benennenden
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
gestellt
hat
ist
unzulässige
Rechtsbeschwerde
nunmehr
abschließend
Verwerfung
entscheiden
.
Kostenentscheidung
beruht
§
FamFG
bestimmt
§
Abs.
FamFG
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
26.09.2009
Entscheidung
13.10.2009