BESCHLUSS 4 . Februar Freiheitsentziehungssache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 18 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Oktober wird unzulässig verworfen . Betroffene trägt Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens . Gegenstandswert beträgt € . Gründe : fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde 22 . Oktober ist unzulässig Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz FamFG . Monatsfrist Rechtsbeschwerde § Abs. FamFG ist ebenfalls verstrichen . Rechtsverfolgung Betroffenen Bundesgerichtshof stand zwar fehlenden Mittel zunächst Hindernis Bewilligung Rechtsbeschwerde beantragten Verfahrenskostenhilfe Beschluss Senats 16 . Dezember behoben worden ist . Betroffene jedoch 18 . Dezember erfolgten Zustellung Beschlusses Wiedereinsetzungsantrag benennenden Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt hat ist unzulässige Rechtsbeschwerde nunmehr abschließend Verwerfung entscheiden . Kostenentscheidung beruht § FamFG bestimmt § Abs. FamFG . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 26.09.2009 Entscheidung 13.10.2009