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9.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
Februar
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Sicherheitsleistung
kann
auch
Bareinzahlung
Kreditinstitut
geführten
Konto
Gerichtskasse
erbracht
werden
.
Allerdings
muss
Betrag
Versteigerungstermin
gutgeschrieben
sein
Nachweis
Termin
vorliegen
.
Beschluss
28
.
Februar
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
Landgerichts
2
.
Kammer
Beschwerdekammer
31
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
Gerichtskosten
Vertretung
Beteiligten
2
.
Gründe
:
Beteiligte
betreibt
Zwangsversteigerung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Grundstücke
Beteiligten
.
Versteigerungstermin
Amtsgericht
17
.
Januar
Uhr
begonnen
hatte
gab
Beteiligte
höchste
Gebot
.
wurde
Vollstreckungsgericht
zugelassen
Vertreter
Beteiligten
verlangte
Sicherheitsleistung
erbracht
ansah
.
Beteiligte
war
17
.
Januar
Uhr
BarEinzahlung
Höhe
Deutschen
Bundesbank
Filiale
geführten
Konto
Landeszentralkasse
MecklenburgVorpommern
vorgenommen
worden
.
Konto
ist
Amtsgericht
erbringende
Sicherheitsleistungen
eingerichtet
.
Versteigerungstermin
lag
Uhr
übermittelte
Zahlschein-Quittung
Kasse
Deutschen
Bundesbank
.
Zahlungsempfänger
ist
Amtsgericht
angegeben
.
Verwendungszweck
finden
Aktenzeichen
hier
Rede
stehenden
Zwangsversteigerungsverfahrens
Begriff
Bietsicherheit
Firma
Beteiligten
2
.
Beteiligte
widersprach
Zurückweisung
Gebots
.
Ablauf
Bietstunde
stellte
Vollstreckungsgericht
Beteiligte
Meistbietende
Gebot
sei
.
Verkündungstermin
30
.
Januar
hat
Beteiligten
Zuschlag
erteilt
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Beteiligten
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Beteiligte
weiterhin
Erteilung
Zuschlags
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Wirksamkeit
Einzahlung
erbrachten
Sicherheitsleistung
entscheidend
Betrag
Gerichtskasse
Versteigerungstermin
gutschrieben
worden
ist
Nachweis
Termin
vorliegt
.
ergebe
§
Abs.
.
vorgelegte
Telefax-Kopie
Zahlschein-Quittung
Deutschen
stelle
ausreichenden
Zahlungsnachweis
.
Maßgeblich
sei
Deutsche
Bundesbank
Einzahlung
Konto
Landeszentralkasse
bestätigt
habe
.
Entscheidend
sei
vielmehr
Einzahlungsnachweis
Landeszentralkasse
Versteigerungstermin
vorgelegt
worden
sei
.
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
§
zulässige
Rechtsbeschwerde
bleibt
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
Beteiligten
Recht
zurückgewiesen
Zuschlag
abgegebene
Gebot
erteilt
werden
konnte
.
2
.
Zuschlag
ist
§
Abs.
Meistbietenden
erteilen
.
Meistbietender
ist
höchste
wirksame
Gebot
abgegeben
hat
.
war
Beteiligte
Gebot
Beteiligten
§
Abs.
Satz
ZVG
Vollstreckungsgericht
Recht
Nichterbringens
Anforderungen
§
entsprechenden
Sicherheitsleistung
zurückgewiesen
worden
ist
.
Sicherheitsleistung
war
Vollstreckungsgericht
§
Abs.
anzuordnen
.
Beteiligte
hatte
gemäß
§
Abs.
Satz
ZVG
sofort
Abgabe
Gebots
Sicherheitsleistung
verlangt
.
war
Gläubigerin
berechtigt
Recht
Nichterfüllung
beeinträchtigt
würde
.
Hat
Beteiligter
zulässigerweise
Sicherheit
verlangt
so
muss
Vollstreckungsgericht
§
Abs.
sofort
treffenden
Entscheidung
auch
anordnen
;
Ermessensspielraum
steht
Senat
Beschluss
12
Juli
.
9
;
Beschluss
12
.
Januar
.
12
;
Stöber
20
.
Aufl
.
.
.
Beteiligte
hat
angeordnete
Sicherheit
entsprechend
Vorgaben
§
Abs.
erbracht
.
Allerdings
ist
schon
Fall
Beteiligte
§
ausdrücklich
vorgesehene
Bareinzahlung
Konto
Gerichtskasse
vorgenommen
hat
.
Neufassung
Zweiten
Gesetzes
Modernisierung
Justiz
22
.
Dezember
.
schließt
Absatz
Sicherheitsleistung
Barzahlung
sieht
Absätzen
nur
bestimmte
Formen
Sicherheitsleistung
.
Sicherheitsleistung
kommen
Bundesbankschecks
Verrechnungsschecks
§
Abs.
auch
unbefristete
unbedingte
selbstschuldnerische
Bürgschaften
Kreditinstituts
§
Abs.
Betracht
jeweils
bestimmten
Anforderungen
entsprechen
müssen
.
Ferner
kann
§
Abs.
Sicherheitsleistung
Überweisung
Konto
Gerichtskasse
erbracht
werden
Betrag
Versteigerungstermin
gutgeschrieben
ist
Nachweis
Termin
vorliegt
.
Regelung
abschließend
ist
ist
umstritten
.
wird
teilweise
Hinblick
Wortlaut
Norm
Entstehungsgeschichte
angenommen
.
Zweite
Gesetz
Modernisierung
Justiz
habe
Abschaffung
Sicherheitsleistungen
Bareinzahlung
Anpassung
Gesetzes
modernen
Zahlungsmethoden
vornehmen
Sicherheit
Gerichtskassen
erhöhen
wollen
.
Auch
Systematik
Gesetzes
spreche
abschließende
Regelung
§
Abs.
.
Abs.
ZVG
ergebe
seien
Bareinzahlungen
nur
Fall
ausdrücklichen
Zulassung
möglich
.
§
Abs.
ZahlVGJG
folge
.
sei
Bareinzahlung
Eilfall
möglich
.
könne
jedoch
Sicherheitsleistung
Zwangsversteigerungsverfahren
Hinblick
Bekanntmachungsfristen
§
Abs.
ZVG
praktisch
angenommen
werden
.
Schließlich
gewährleiste
Auslegung
auch
wäsche
Bareinzahlung
Geldwäschegesetz
unterliegenden
Gerichtskassen
Einhalt
geboten
werde
Urteil
22
Juli
juris
.
.
.
wird
Standpunkt
bezogen
§
Abs.
auch
Rahmen
§
Abs.
Einzahlung
Konto
Gerichtskasse
möglich
sei
Stöber
20
.
Aufl
.
.
.
Darüberhinausgehend
wird
Bareinzahlung
Sicherheitsleistung
Gerichtskasse
möglich
angesehen
Geld
entgegennimmt
Quittung
erstellt
RPfleger
;
Böttcher
5
.
Aufl
.
.
45
;
Hk-ZVG/Stumpe
2
.
Aufl
.
.
.
Senat
entscheidet
Streitfrage
dahingehend
Sicherheitsleistung
vorherige
Bareinzahlung
Konto
Gerichtskasse
möglich
ist
.
Zwar
spricht
Wortlaut
§
Abs.
auch
§
Abs.
Satz
ZVG
ersten
Blick
Verständnis
nur
Überweisung
Konto
Gerichtskasse
genannt
wird
.
Allerdings
zeigt
gerade
Regelung
§
Abs.
Gesetz
Zusammenhang
Entrichtung
Bargebots
ausdrücklich
auch
Einzahlung
Konto
Gerichtskasse
vorsieht
.
Erwähnung
Alternative
nur
§
Abs.
kann
geschlossen
werden
Möglichkeit
Erbringung
Sicherheitsleistung
Rahmen
§
Abs.
ausgeschlossen
sein
soll
.
Entstehungsgeschichte
Norm
noch
Sinn
Zweck
geben
Richtung
Anhaltspunkt
.
unbare
Zahlungsverkehr
soll
notwendigen
Sicherheitsaufwand
Bereich
Justiz
reduzieren
auch
Abwicklung
Vorgängen
erleichtern
BT/Drs
.
S.
.
Ziele
werden
Bareinzahlung
Kreditinstitut
geführten
Konto
Gerichtskasse
beeinträchtigt
.
Hier
wird
Bargeld
termin
Gerichtsgebäude
Zahlstelle
Gerichtskasse
fungierenden
Kreditinstitut
gebracht
.
Ist
Sicherheitsleistung
erforderliche
Geldbetrag
Konto
Gerichtskasse
gutgeschrieben
so
ist
sachgerechter
Grund
ersichtlich
Sicherheit
erbracht
anzusehen
.
Gleiches
gilt
Gerichtskasse
verpflichtet
sein
Bareinzahlung
nimmt
.
Beteiligte
hat
zulässige
Bareinzahlung
Konto
Gerichtskasse
jedoch
rechtzeitig
bewirkt
.
lag
ordnungsgemäßer
Nachweis
Erbringung
Sicherheitsleistung
.
Abs.
bestimmt
Überweisung
Betrag
Konto
Gerichtskasse
Versteigerungstermin
gutgeschrieben
sein
Nachweis
Termin
vorliegen
muss
.
Stellt
Bareinzahlung
Konto
Gerichtskasse
Überweisung
gleich
gilt
.
Auch
muss
so
rechtzeitig
bewirkt
werden
Gutschrift
Konto
Versteigerungstermin
erfolgt
ist
Gutschrift
Nachweis
Versteigerungstermin
vorliegt
.
belegt
Blick
§
Abs.
.
Vorschrift
Fall
Entrichtung
Bargebots
Überweisung
ausdrücklich
auch
Einzahlung
Konto
Gerichtskasse
nennt
stellt
Alternativen
jeweils
Gutschrift
Nachweis
Stöber
20
.
Aufl
.
.
4
;
Hornung
.
systematischen
Auslegung
sprechen
auch
teleologische
Gesichtspunkte
Heranziehung
Kriterien
Sicherheitsleistung
Bareinzahlung
Konto
Gerichtskasse
.
Gesetz
knüpft
Erforderlichkeit
Gutschrift
Versteigerungstermin
Nachweis
bewusst
rein
formelle
Kriterien
.
können
einfachen
schnellen
Prüfung
unterzogen
werden
;
tragen
also
Formalisierung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Rechnung
.
gilt
nur
Rahmen
§
Abs.
noch
stärkerem
Maß
Frage
Sicherheitsleistung
§
Abs.
ZVG
ordnungsgemäß
erbracht
worden
ist
.
Erklärt
Gericht
Sicherheit
erforderlich
so
ist
Abs.
Satz
ZVG
sofort
leisten
.
geschieht
§
Abs.
ZVG
vorgesehenen
Formen
Sicherheitsleistung
Vorlage
Schecks
Bürgschaftsurkunde
.
§
Abs.
vorgesehenen
Fall
ordnet
§
Abs.
Satz
ZVG
nochmals
ausdrücklich
Sicherheitsleistung
Überweisung
Konto
Gerichtskasse
bereits
Versteigerungstermin
erfolgen
muss
.
Hintergrund
sind
sachgerechten
Gründe
ersichtlich
Bareinzahlung
Konto
Gerichtskasse
andere
Anforderungen
stellen
.
Gleiches
gilt
Bareinzahlung
Gerichtskasse
angenommen
wird
.
Auch
muss
Vollstreckungstermin
erfolgt
sein
muss
Nachweis
vorliegen
.
Anforderungen
entspricht
Beteiligten
angebotene
Sicherheitsleistung
.
erfolgte
Bareinzahlung
schon
laufenden
Versteigerungstermins
.
anderen
fehlte
Nachweis
Gutschrift
Konto
Gerichtskasse
.
Zahlschein
ergibt
lediglich
Einzahlung
Betrages
Kasse
Filiale
Deutschen
Bundesbank
aber
Gutschrift
Konto
.
Zahlungsanzeige
Gerichtskasse
lag
.
Bewertung
ändert
auch
Beteiligten
angeführte
Umstand
Vollstreckungsgericht
Ende
Bietstunde
aber
Verkündung
Zuschlagsentscheidung
schriftliche
Zahlungsanzeige
Landeszentralkasse
Originalzahlschein
Originalbestätigung
Deutschen
Bundesbank
vorlagen
.
Sicherheit
ist
§
Abs.
Satz
ZVG
sofort
stellen
kann
Abschluss
-9-
mehr
erbracht
werden
Senat
Beschluss
20
Juli
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Senat
Beschluss
1
Juli
.
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
bestimmt
Gerichtskosten
gemäß
§
Abs.
Satz
Wert
Zuschlags
.
wiederum
entspricht
§
Abs.
Satz
GKG
Meistgebot
Ersteher
.
Wert
anwaltlichen
Tätigkeit
Bevollmächtigten
Beteiligten
bemisst
gemäß
§
Nr.
Betrag
höchsten
Auftraggeber
abgegebenen
Gebots
.
Czub
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung