BESCHLUSS 28 . Februar Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Sicherheitsleistung kann auch Bareinzahlung Kreditinstitut geführten Konto Gerichtskasse erbracht werden . Allerdings muss Betrag Versteigerungstermin gutgeschrieben sein Nachweis Termin vorliegen . Beschluss 28 . Februar AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss Landgerichts 2 . Kammer Beschwerdekammer 31 Juli wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt Gerichtskosten € € Vertretung Beteiligten 2 . Gründe : Beteiligte betreibt Zwangsversteigerung Eingang Beschlusses bezeichneten Grundstücke Beteiligten . Versteigerungstermin Amtsgericht 17 . Januar Uhr begonnen hatte gab Beteiligte € höchste Gebot . wurde Vollstreckungsgericht zugelassen Vertreter Beteiligten verlangte Sicherheitsleistung erbracht ansah . Beteiligte war 17 . Januar Uhr BarEinzahlung Höhe € Deutschen Bundesbank Filiale geführten Konto Landeszentralkasse MecklenburgVorpommern vorgenommen worden . Konto ist Amtsgericht erbringende Sicherheitsleistungen eingerichtet . Versteigerungstermin lag Uhr übermittelte Zahlschein-Quittung Kasse Deutschen Bundesbank . Zahlungsempfänger ist Amtsgericht angegeben . Verwendungszweck finden Aktenzeichen hier Rede stehenden Zwangsversteigerungsverfahrens Begriff Bietsicherheit Firma Beteiligten 2 . Beteiligte widersprach Zurückweisung Gebots . Ablauf Bietstunde stellte Vollstreckungsgericht Beteiligte Meistbietende Gebot € sei . Verkündungstermin 30 . Januar hat Beteiligten Zuschlag erteilt . hiergegen gerichtete Beschwerde Beteiligten ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Beteiligte weiterhin Erteilung Zuschlags . II . Auffassung Beschwerdegerichts ist Wirksamkeit Einzahlung erbrachten Sicherheitsleistung entscheidend Betrag Gerichtskasse Versteigerungstermin gutschrieben worden ist Nachweis Termin vorliegt . ergebe § Abs. . vorgelegte Telefax-Kopie Zahlschein-Quittung Deutschen stelle ausreichenden Zahlungsnachweis . Maßgeblich sei Deutsche Bundesbank Einzahlung Konto Landeszentralkasse bestätigt habe . Entscheidend sei vielmehr Einzahlungsnachweis Landeszentralkasse Versteigerungstermin vorgelegt worden sei . . 1 . § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen § zulässige Rechtsbeschwerde bleibt Erfolg . Beschwerdegericht hat Beschwerde Beteiligten Recht zurückgewiesen Zuschlag abgegebene Gebot erteilt werden konnte . 2 . Zuschlag ist § Abs. Meistbietenden erteilen . Meistbietender ist höchste wirksame Gebot abgegeben hat . war Beteiligte Gebot Beteiligten § Abs. Satz ZVG Vollstreckungsgericht Recht Nichterbringens Anforderungen § entsprechenden Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden ist . Sicherheitsleistung war Vollstreckungsgericht § Abs. anzuordnen . Beteiligte hatte gemäß § Abs. Satz ZVG sofort Abgabe Gebots Sicherheitsleistung verlangt . war Gläubigerin berechtigt Recht Nichterfüllung beeinträchtigt würde . Hat Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt so muss Vollstreckungsgericht § Abs. sofort treffenden Entscheidung auch anordnen ; Ermessensspielraum steht Senat Beschluss 12 Juli . 9 ; Beschluss 12 . Januar . 12 ; Stöber 20 . Aufl . . . Beteiligte hat angeordnete Sicherheit entsprechend Vorgaben § Abs. erbracht . Allerdings ist schon Fall Beteiligte § ausdrücklich vorgesehene Bareinzahlung Konto Gerichtskasse vorgenommen hat . Neufassung Zweiten Gesetzes Modernisierung Justiz 22 . Dezember . schließt Absatz Sicherheitsleistung Barzahlung sieht Absätzen nur bestimmte Formen Sicherheitsleistung . Sicherheitsleistung kommen Bundesbankschecks Verrechnungsschecks § Abs. auch unbefristete unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften Kreditinstituts § Abs. Betracht jeweils bestimmten Anforderungen entsprechen müssen . Ferner kann § Abs. Sicherheitsleistung Überweisung Konto Gerichtskasse erbracht werden Betrag Versteigerungstermin gutgeschrieben ist Nachweis Termin vorliegt . Regelung abschließend ist ist umstritten . wird teilweise Hinblick Wortlaut Norm Entstehungsgeschichte angenommen . Zweite Gesetz Modernisierung Justiz habe Abschaffung Sicherheitsleistungen Bareinzahlung Anpassung Gesetzes modernen Zahlungsmethoden vornehmen Sicherheit Gerichtskassen erhöhen wollen . Auch Systematik Gesetzes spreche abschließende Regelung § Abs. . Abs. ZVG ergebe seien Bareinzahlungen nur Fall ausdrücklichen Zulassung möglich . § Abs. ZahlVGJG folge . sei Bareinzahlung Eilfall möglich . könne jedoch Sicherheitsleistung Zwangsversteigerungsverfahren Hinblick Bekanntmachungsfristen § Abs. ZVG praktisch angenommen werden . Schließlich gewährleiste Auslegung auch wäsche Bareinzahlung Geldwäschegesetz unterliegenden Gerichtskassen Einhalt geboten werde Urteil 22 Juli juris . . . wird Standpunkt bezogen § Abs. auch Rahmen § Abs. Einzahlung Konto Gerichtskasse möglich sei Stöber 20 . Aufl . . . Darüberhinausgehend wird Bareinzahlung Sicherheitsleistung Gerichtskasse möglich angesehen Geld entgegennimmt Quittung erstellt RPfleger ; Böttcher 5 . Aufl . . 45 ; Hk-ZVG/Stumpe 2 . Aufl . . . Senat entscheidet Streitfrage dahingehend Sicherheitsleistung vorherige Bareinzahlung Konto Gerichtskasse möglich ist . Zwar spricht Wortlaut § Abs. auch § Abs. Satz ZVG ersten Blick Verständnis nur Überweisung Konto Gerichtskasse genannt wird . Allerdings zeigt gerade Regelung § Abs. Gesetz Zusammenhang Entrichtung Bargebots ausdrücklich auch Einzahlung Konto Gerichtskasse vorsieht . Erwähnung Alternative nur § Abs. kann geschlossen werden Möglichkeit Erbringung Sicherheitsleistung Rahmen § Abs. ausgeschlossen sein soll . Entstehungsgeschichte Norm noch Sinn Zweck geben Richtung Anhaltspunkt . unbare Zahlungsverkehr soll notwendigen Sicherheitsaufwand Bereich Justiz reduzieren auch Abwicklung Vorgängen erleichtern BT/Drs . S. . Ziele werden Bareinzahlung Kreditinstitut geführten Konto Gerichtskasse beeinträchtigt . Hier wird Bargeld termin Gerichtsgebäude Zahlstelle Gerichtskasse fungierenden Kreditinstitut gebracht . Ist Sicherheitsleistung erforderliche Geldbetrag Konto Gerichtskasse gutgeschrieben so ist sachgerechter Grund ersichtlich Sicherheit erbracht anzusehen . Gleiches gilt Gerichtskasse verpflichtet sein Bareinzahlung nimmt . Beteiligte hat zulässige Bareinzahlung Konto Gerichtskasse jedoch rechtzeitig bewirkt . lag ordnungsgemäßer Nachweis Erbringung Sicherheitsleistung . Abs. bestimmt Überweisung Betrag Konto Gerichtskasse Versteigerungstermin gutgeschrieben sein Nachweis Termin vorliegen muss . Stellt Bareinzahlung Konto Gerichtskasse Überweisung gleich gilt . Auch muss so rechtzeitig bewirkt werden Gutschrift Konto Versteigerungstermin erfolgt ist Gutschrift Nachweis Versteigerungstermin vorliegt . belegt Blick § Abs. . Vorschrift Fall Entrichtung Bargebots Überweisung ausdrücklich auch Einzahlung Konto Gerichtskasse nennt stellt Alternativen jeweils Gutschrift Nachweis Stöber 20 . Aufl . . 4 ; Hornung . systematischen Auslegung sprechen auch teleologische Gesichtspunkte Heranziehung Kriterien Sicherheitsleistung Bareinzahlung Konto Gerichtskasse . Gesetz knüpft Erforderlichkeit Gutschrift Versteigerungstermin Nachweis bewusst rein formelle Kriterien . können einfachen schnellen Prüfung unterzogen werden ; tragen also Formalisierung Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung . gilt nur Rahmen § Abs. noch stärkerem Maß Frage Sicherheitsleistung § Abs. ZVG ordnungsgemäß erbracht worden ist . Erklärt Gericht Sicherheit erforderlich so ist Abs. Satz ZVG sofort leisten . geschieht § Abs. ZVG vorgesehenen Formen Sicherheitsleistung Vorlage Schecks Bürgschaftsurkunde . § Abs. vorgesehenen Fall ordnet § Abs. Satz ZVG nochmals ausdrücklich Sicherheitsleistung Überweisung Konto Gerichtskasse bereits Versteigerungstermin erfolgen muss . Hintergrund sind sachgerechten Gründe ersichtlich Bareinzahlung Konto Gerichtskasse andere Anforderungen stellen . Gleiches gilt Bareinzahlung Gerichtskasse angenommen wird . Auch muss Vollstreckungstermin erfolgt sein muss Nachweis vorliegen . Anforderungen entspricht Beteiligten angebotene Sicherheitsleistung . erfolgte Bareinzahlung schon laufenden Versteigerungstermins . anderen fehlte Nachweis Gutschrift Konto Gerichtskasse . Zahlschein ergibt lediglich Einzahlung Betrages Kasse Filiale Deutschen Bundesbank aber Gutschrift Konto . Zahlungsanzeige Gerichtskasse lag . Bewertung ändert auch Beteiligten angeführte Umstand Vollstreckungsgericht Ende Bietstunde aber Verkündung Zuschlagsentscheidung schriftliche Zahlungsanzeige Landeszentralkasse Originalzahlschein Originalbestätigung Deutschen Bundesbank vorlagen . Sicherheit ist § Abs. Satz ZVG sofort stellen kann Abschluss -9- mehr erbracht werden Senat Beschluss 20 Juli . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst Senat Beschluss 1 Juli . . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt Gerichtskosten gemäß § Abs. Satz Wert Zuschlags . wiederum entspricht § Abs. Satz GKG Meistgebot Ersteher . Wert anwaltlichen Tätigkeit Bevollmächtigten Beteiligten bemisst gemäß § Nr. Betrag höchsten Auftraggeber abgegebenen Gebots . Czub Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung