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112 lines
815 B

BESCHLUSS
16
.
April
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
September
wird
Kosten
Kläger
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Rechtsmittel
ist
unzulässig
verwerfen
.
Beschluss
Berufungsgerichts
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
nur
Vorliegen
§
Abs.
genannten
Voraussetzungen
zulässig
vgl.
Beschluss
7
.
Mai
hier
fehlt
.
Bestimmung
Werts
Beschwerdegegenstands
Berufungsgericht
beruht
Ermessensfehlern
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Satz
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung