BESCHLUSS 16 . April Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 17 . September wird Kosten Kläger unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Rechtsmittel ist unzulässig verwerfen . Beschluss Berufungsgerichts § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist nur Vorliegen § Abs. genannten Voraussetzungen zulässig vgl. Beschluss 7 . Mai hier fehlt . Bestimmung Werts Beschwerdegegenstands € Berufungsgericht beruht Ermessensfehlern . weiteren Begründung Entscheidung wird § Abs. Satz . V.m . § Satz § Abs. Satz abgesehen . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung