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BESCHLUSS
17
.
April
Notarbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Wirksamkeit
Vertreter
abgegebenen
Unterwerfungserklärung
setzt
Vollmacht
notariell
beurkundet
ist
.
Klausel
Urkunde
Unterwerfungserklärung
darf
aber
nur
erteilt
werden
Vollmacht
öffentlicher
öffentlich
beglaubigter
Urkunde
nachgewiesen
wird
.
.
17
.
April
KG
LG
V.
Zivilsenat
hat
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Beteiligten
Beschluss
Landgerichts
15
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Verfahren
weiteren
Beschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beteiligten
sind
Gesellschafter
Beteiligten
geschlossenen
Immobilienfonds
Rechtsform
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschaftszweck
Errichtung
Vermietung
Mehrfamilienhäusern
Wohnungen
Grundstück
steht
.
Eigentümerin
Grundstücks
ist
Beteiligte
Grundstück
eigenen
Namen
Rechnung
Beteiligte
hält
.
notariell
beurkundeter
Erklärung
28
.
Dezember
.
Notars
traten
privatschriftlichen
nungsscheinen
bevollmächtigten
Dr.
GmbH
vertretenen
ligten
Beteiligten
.
beauftragte
zugleich
Beteiligte
Errichtung
Bewirtschaftung
Häuser
.
Geschäftsbesorgungsvertrag
enthält
Vollmacht
hand
einzelnen
Gesellschafter
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterwerfen
.
notariell
beurkundeter
Erklärung
30
.
Dezember
UR-Nr
.
Notars
bewilligte
Beteiligte
Rechtsvorgängerin
Beteiligten
Buchgrundschuld
DM
unterwarf
sofortigen
Zwangsvollstreckung
belasteten
Grundbesitz
.
Beteiligte
Beteiligte
vertretenen
übrigen
Beteiligten
übernahmen
Teilschuldner
Mithaftung
unterschiedlich
hohe
notariellen
Erklärung
näher
bezeichnete
Teilbeträge
unterwarfen
insoweit
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
Beteiligte
hat
Rechtsnachfolge
nachgewiesen
Notar
Namen
lautende
vollstreckbare
Ausfertigung
Urkunde
30
.
Dezember
beantragt
.
Antrag
hat
amtierende
Notar
Hinblick
Zweifel
Wirksamkeit
Vollstreckungsunterwerfung
abgelehnt
.
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Mithaftung
Beteiligten
geht
zurückgewiesen
.
richtet
weitere
Beschwerde
Beschwerdeführerin
.
möchte
vorlegende
Kammergericht
stattgeben
.
sieht
Beschluss
erkennenden
Senats
21
.
September
gehindert
.
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Vorlage
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
sig
.
1
.
Entscheidung
weitere
Beschwerde
hängt
Auffassung
vorlegenden
Gerichts
Frage
vollstreckbare
gung
notariellen
Urkunde
Vertreter
Schuldners
erklärten
Vollstreckungsunterwerfung
nur
erteilt
werden
darf
Vollmacht
öffentliche
öffentlich
beglaubte
Urkunde
nachgewiesen
wird
.
zutrifft
ist
zweifelhaft
.
Unterwerfung
Gesellschafter
geschlossenen
Immobilienfonds
sofortige
Zwangsvollstreckung
Privatvermögen
verbundene
Schaffung
Vollstreckungstitels
Sinne
§
Abs.
Nr.
stellt
rechtsbesorgende
Tätigkeit
Art
.
§
Abs.
Rechtsbesorgungserlaubnis
bedarf
.
17
.
Oktober
XI
;
Urt
.
17
.
Oktober
XI
;
Urt
.
26
.
Juni
NJW-RR
.
Erlaubnis
konnte
Beteiligte
Beteiligten
wirksam
vertreten
.
spricht
auch
Urkunde
zweifelsfrei
ersichtlich
:
.
16
Juli
.
4
.
Oktober
jeweils
verneint
berücksichtigen
ist
BaubetreuungsEigenheimbau
GmbH
Rechtsbesorgung
noch
Rechtsanwaltschaft
zugelassen
werden
kann
.
2
.
Zweifel
sind
aber
Zulässigkeit
Vorlage
unerheblich
.
Bundesgerichtshof
ist
Prüfung
Zulässigkeit
Vorlage
Abs.
.
V.m
.
§
Auffassung
vorlegenden
Gerichts
gebunden
könne
Beantwortung
streitigen
Rechtsfrage
sofortige
weitere
Beschwerde
entscheiden
Senat
;
.
22
.
Januar
insoweit
abgedruckt
;
.
30
.
September
;
.
10
.
Dezember
ZB
.
3
.
vorlegende
Gericht
möchte
Vorlagefrage
verneinen
.
Bundesgerichtshof
hat
zitierten
Beschluss
21
.
September
zwar
nur
Vorfrage
bejaht
.
ist
aber
früheren
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
gefolgt
Frage
Rahmen
Klauselerinnerung
§
gleichen
Sinne
beantwortet
hat
.
16
Juli
.
Divergenz
rechtfertigt
Vorfrage
.
.
zulässige
weitere
Beschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Klauselerteilungsverfahren
Vollstreckungsunterwerfung
§
Abs.
Nr.
Vertreter
ist
allgemeiner
Meinung
entsprechender
Anwendung
§
nur
formell
ordnungsgemäße
Abgabe
Unterwerfungserklärung
Vertreter
auch
Vollmacht
prüfen
.
16
Juli
;
Senat
.
21
.
September
;
.
10
.
April
Veröff
.
best
.
;
77
;
LG
;
MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner
3
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
6
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
28
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
Zimmermann
8
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Wolfsteiner
vollstreckbare
Urkunde
2
.
Aufl
.
Rdn
.
38.9
;
22
.
Aufl
.
Rdn
.
14
;
Zöller/Stöber
26
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Bestand
Vollmacht
ist
zwar
Tatsache
Vollstreckung
Unterwerfungserklärung
Inhalt
abhängt
.
ist
aber
Grundlage
Entstehen
Unterwerfungserklärung
Vollstreckungstitel
.
setzt
Vertretenen
wirksame
Prozesserklärung
wiederum
wirksame
Prozessvollmacht
.
Voraussetzungen
Titels
kann
gelten
Bedingungen
vollstreckt
werden
kann
.
ändert
Prozessvollmacht
privatschriftliche
Urkunde
nachgewiesen
werden
kann
aaO
§
Rdn
.
.
§
Abs.
könnte
Gericht
selbst
Erkenntnisverfahren
Antrag
Gegners
Partei
öffentliche
Beglaubigung
Vollmacht
aufgeben
.
Nachweis
öffentliche
öffentlich
beglaubigte
Urkunde
ist
Einfachheit
Sicherheit
ausgerichteten
Klauselerteilungsverfahren
Wertung
§
typischerweise
geboten
.
2
.
§
erforderlichen
Nachweis
Vollmacht
hat
Beteiligte
erbracht
.
Unterwerfungsurkunde
hat
Geschäftsbesorgerin
zwar
Vollmacht
andere
Urkunde
Urkundsnotars
verwiesen
.
Bestandteil
ist
auch
Geschäftsbesorgungsvertrag
Vollmacht
Beteiligten
ergibt
Beteiligten
Übrigen
Unterwerfungserklärungen
abzugeben
.
waren
aber
Ausnahme
Beteiligten
Errichtung
anderen
Urkunde
persönlich
beteiligt
.
wurden
vielmehr
Dr.
GmbH
vertreten
.
Vollmacht
ergab
wiederum
privatschriftlichen
Zeichnungsscheinen
.
sind
anderen
Urkunde
zwar
Bestandteil
beigefügt
.
macht
aber
ihrerseits
öffentlichen
öffentlich
beglaubigten
Urkunden
führt
Vollmacht
Beteiligten
lückenlos
§
gebotenen
Form
nachgewiesen
ist
.
Ansicht
vorlegenden
Gerichts
kann
verzichtet
werden
.
Richtig
ist
allerdings
Wirksamkeit
Vertreter
abgegebenen
Unterwerfungserklärung
abhängt
Vollmacht
notariell
beurkundet
ist
.
genügt
vielmehr
privatschriftlich
erteilt
wird
.
ergibt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unterwerfungserklärung
Prozesshandlung
ist
Unterwerfungsvollmacht
Prozessvollmacht
§
einfache
Schriftform
genügt
.
18
November
XI
;
ebenso
aaO
§
Rdn
.
;
vgl.
auch
f.
.
anders
liegt
§
Abs.
Unterwerfungsvollmacht
Regeln
materiellen
Rechts
Stellvertretung
unterstellt
so
Wolfsteiner
vollstreckbare
Urkunde
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
so
errichtete
Unterwerfungsurkunde
führt
zwar
Entstehen
wirksamen
aber
weiteres
Wege
Zwangsvollstreckung
durchsetzbar
ist
.
Hierin
liegt
indessen
Ansicht
vorlegenden
Gerichts
Widerspruch
.
Unterschied
findet
Erklärung
Ausgestaltung
Zwangsvollstreckungsverfahrens
.
Verfahren
sind
formalisiert
verzichten
Interesse
effizienten
Vollstreckung
weitgehend
vorherige
Anhörung
Schuldners
.
Vollstreckungsorgane
sind
jedenfalls
inhaltlichen
Überprüfung
Titels
berufen
wären
Mitteln
Zwangsvollstreckungsverfahrens
auch
Lage
.
inhaltlichen
Einwänden
wird
Schuldner
grundsätzlich
Ausnahmen
:
f.
Vollstreckungsgegenklage
verwiesen
.
so
ausgestaltetes
Verfahren
setzt
Vorliegen
Voraussetzungen
Zwangsvollstreckung
einfach
dennoch
auch
hinreichend
verlässlich
nachgewiesen
geprüft
werden
kann
.
ist
nur
Nachweisen
öffentliche
öffentlich
beglaubigte
Urkunden
erreichen
.
Urkundsnotar
wird
zwar
schriftliche
Vollmacht
vorlegen
lassen
kann
aber
letztlich
verantwortlich
prüfen
Errichtung
zugegen
war
.
Prüfung
können
Beteiligten
zwar
zunächst
zurückstellen
.
müssen
aber
Eröffnung
Vollstreckung
Erteilung
Klausel
nachholen
.
hat
Beschwerdeführerin
versäumt
.
Notar
hat
Erteilung
Klausel
schon
Grund
Recht
versagt
.
3
.
Frage
Klausel
auch
versagen
war
Unterwerfungsvollmacht
nichtig
Urkunde
ersichtlich
war
kommt
.
-9-
IV
.
Kostenentscheidung
bedarf
Abs.
Nr.
Wert
bestimmt
gemäß
§
§
Abs.
KostO
hälftigen
Vollstreckungsinteresse
.
sind
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
29.11.2007