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185 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Juni
wird
Kosten
Betroffenen
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Wege
einstweiligen
Anordnung
Betroffenen
Haft
Sicherung
Abschiebung
Wochen
sofortige
Vollziehbarkeit
Entscheidung
angeordnet
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
Landgericht
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
möchte
Betroffene
zwischenzeitlich
abgeschoben
worden
ist
Feststellung
erreichen
Entscheidungen
Vorinstanzen
Rechten
verletzt
worden
ist
.
II
.
1
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
.
§
Abs.
FamFG
findet
Rechtsbeschwerde
Entscheidungen
Verfahren
Anordnung
Abänderung
Aufhebung
einstweiligen
Anordnung
befunden
worden
ist
.
gehören
auch
Entscheidungen
einstweilige
Anordnungen
Freiheitsentziehungssachen
Senat
Beschluss
3
.
Februar
.
;
Beschluss
11
November
.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Amtsgericht
habe
Sache
einstweilige
Anordnung
abschließende
Entscheidung
Hauptsache
getroffen
trifft
.
hat
Grundlage
Abs.
FamFG
summarischer
Prüfung
ausdrücklich
nur
vorläufige
Freiheitsentziehung
angeordnet
Voraussetzungen
Abschiebungshaft
noch
abschließend
festgestellt
erachtet
hat
endgültige
Haftentscheidung
erst
Einsicht
noch
übersandte
Ausländerakte
treffen
wollte
.
2
.
Kostenentscheidung
beruht
§
FamFG
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung