BESCHLUSS 13 . Dezember Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Juni wird Kosten Betroffenen unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Wege einstweiligen Anordnung Betroffenen Haft Sicherung Abschiebung Wochen sofortige Vollziehbarkeit Entscheidung angeordnet . gerichtete sofortige Beschwerde ist Landgericht erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde möchte Betroffene zwischenzeitlich abgeschoben worden ist Feststellung erreichen Entscheidungen Vorinstanzen Rechten verletzt worden ist . II . 1 . Rechtsmittel ist statthaft . § Abs. FamFG findet Rechtsbeschwerde Entscheidungen Verfahren Anordnung Abänderung Aufhebung einstweiligen Anordnung befunden worden ist . gehören auch Entscheidungen einstweilige Anordnungen Freiheitsentziehungssachen Senat Beschluss 3 . Februar . ; Beschluss 11 November . . Auffassung Rechtsbeschwerde Amtsgericht habe Sache einstweilige Anordnung abschließende Entscheidung Hauptsache getroffen trifft . hat Grundlage Abs. FamFG summarischer Prüfung ausdrücklich nur vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet Voraussetzungen Abschiebungshaft noch abschließend festgestellt erachtet hat endgültige Haftentscheidung erst Einsicht noch übersandte Ausländerakte treffen wollte . 2 . Kostenentscheidung beruht § FamFG . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung