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1325 lines
11 KiB

BESCHLUSS
2
.
März
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
;
AufenthG
Abs.
Entscheidung
Verlängerung
Haft
ist
Gericht
Haftort
§
Satz
Abs.
FamFG
originär
zuständig
Abgabe
§
Abs.
Satz
AufenthG
bedarf
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AufenthG
gilt
nur
Entscheidungen
§
§
FamFG
.
Beschluss
2
.
März
AG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
Juli
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
reiste
22
.
Dezember
gültige
Papiere
Bundesgebiet
stellte
Mitte
Januar
Asylantrag
Dezember
Aufforderung
Betroffenen
Bundesgebiet
Woche
verlassen
Androhung
Abschiebungshaft
offensichtlich
unbegründet
abgelehnt
wurde
.
Rückführung
Betroffenen
Heimatland
verzögerte
zugewiesene
Gemeinschaftsunterkunft
mehrfach
verließ
zuständigen
Stellen
Mitteilung
machen
zunächst
auch
schen
Generalkonsulat
Anhörung
Ausstellung
erforderlichen
Heimreisedokumente
vorgestellt
werden
konnte
.
Vorsprache
Ausländeramt
7
.
Mai
ordnete
Amtsgericht
Antrag
beteiligten
Behörde
Betroffenen
Haft
Sicherung
Abschiebung
18
.
Juni
;
Haft
wurde
Zentralen
Abschiebehafteinrichtung
vollzogen
.
Betroffenen
wurden
Heimreisedokumente
ausgestellt
;
12
.
Juni
geplante
Abschiebung
scheiterte
aber
Weigerung
Betroffenen
Dienstfahrzeug
Polizei
verlassen
Flughafen
gebracht
worden
war
.
Antrag
beteiligten
Behörde
15
.
Juni
hat
Amtsgericht
Abschiebungshaft
Betroffenen
10
Juli
verlängert
.
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Betroffene
Rechtswidrigkeit
Haft
festzustellen
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Haftanordnung
rechtmäßig
.
Anordnung
Haftverlängerung
sei
Amtsgericht
Abgabe
zunächst
Sache
befasste
Amtsgericht
zwar
zuständig
gewesen
.
Gerichtliche
Handlungen
würden
aber
örtlichen
Unzuständigkeit
unwirksam
.
Rechtsfolge
trete
nur
schweren
Mängeln
Entscheidung
hier
vorlägen
.
sachlichen
Voraussetzungen
Verlängerung
Abschiebungshaft
Betroffenen
hätten
vorgelegen
.
Verlängerungsantrag
genüge
gesetzlichen
Anforderungen
.
liege
jedenfalls
Haftgrund
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
Betroffene
Abschiebung
12
.
Juni
Widerstand
vereitelt
habe
.
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Verlängerung
Abschiebungshaft
Amtsgericht
Aufrechterhaltung
Entscheidung
Beschwerdegericht
sind
rechtswidrig
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Amtsgericht
örtlich
unzuständig
war
Verlängerung
Verstoß
Art
.
Abs.
Satz
GG
angeordnet
bestätigt
worden
ist
.
Zweifelhaft
ist
schon
Betroffene
Antrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
angefochtenen
Entscheidungen
Verletzung
Vorschriften
örtliche
Zuständigkeit
stützen
könnte
.
Beschwerde
kann
§
Abs.
FamFG
nämlich
gestützt
werden
Gericht
ersten
Rechtszugs
Zuständigkeit
Unrecht
angenommen
hat
.
Anderes
kommt
nur
hier
gegebenen
Fall
Willkür
Betracht
Beschluss
1
.
Dezember
.
19
;
19
.
Aufl
.
.
.
Ausdruck
gebrachte
Bewertung
Verstoßes
Vorschriften
örtliche
Zuständigkeit
Gesetzgeber
spricht
auch
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
Verstoß
gestützt
werden
kann
.
könnte
dung
Gerichts
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
§
Abs.
FamFG
allein
etwa
§
FamFG
aufgehoben
werden
Erlass
Vorschriften
örtliche
Zuständigkeit
verstoßen
wurde
SchlHA
244
;
19
.
Aufl
.
.
.
kommt
aber
Amtsgericht
hat
Anordnung
Verlängerung
Haft
Vorschriften
örtliche
Zuständigkeit
verletzt
.
war
§
Satz
FamFG
örtlich
zuständig
Sicherungshaft
Betroffenen
Zentralen
Abschiebehafteinrichtung
Gerichtsbezirk
vollzogen
wurde
.
ändert
Auffassung
Beschwerdegerichts
Abschiebungshaft
Verlängerung
hier
geht
anderen
Amtsgericht
angeordnet
worden
war
.
war
Anordnung
Haftverlängerung
mehr
zuständig
musste
Sache
auch
Maßgabe
§
Abs.
Satz
AufenthG
förmlichen
unanfechtbaren
Amtsgericht
abgeben
.
Frage
Gericht
Verlängerung
Abschiebungs(oder
Haft
zuständig
ist
ursprünglich
angeordnete
Haft
Bezirk
anderen
Amtsgerichts
vollzogen
wird
ist
allerdings
umstritten
.
Rechtsprechung
Literatur
wird
wohl
überwiegend
Ansicht
vertreten
Fall
bleibe
ursprünglich
angerufene
Amtsgericht
gemäß
§
Abs.
FamFG
weiterhin
zuständig
.
Zuständigkeit
Verlängerung
könne
Gericht
Haftort
nur
Grund
förmlichen
gemäß
§
Abs.
Satz
AufenthG
übergehen
;
3
.
Aufl
.
.
14
;
Ausländerrecht
11
.
Aufl
.
AufenthG
.
4
;
11
.
Aufl
.
.
;
FamFG
19
.
Aufl
.
.
12
;
wohl
auch
Kluth/Heusch/Brinktrine
Ausländerrecht
§
AufenthG
.
NKAuslR/Stahmann
2
.
Aufl
.
§
AufenthG
.
.
anderer
Auffassung
hat
Rechtslage
Inkrafttreten
FGG-Reformgesetzes
1
.
September
Punkt
grundlegend
verändert
.
Gericht
Haftort
sei
§
Abs.
§
Satz
FamFG
originär
Verlängerung
Haft
zuständig
Abgabeentscheidung
§
Abs.
Satz
AufenthG
bedürfte
Beschluss
13
.
März
.
14
;
Bork/Jacoby/Schwab/Heinze
2
.
Aufl
.
.
aE
;
MüKoFamFG/Wendtland
2
.
Aufl
.
.
8
;
wohl
auch
Prütting/
3
.
Aufl
.
.
§
.
unklar
allerdings
Verhältnis
Ausführungen
ibid
.
.
.
zweite
Auffassung
ist
richtig
.
Abs.
Satz
AufenthG
gilt
Einführung
§
Abs.
§
Satz
FamFG
nur
noch
Entscheidung
Aussetzung
Aufhebung
angeordneten
Haft
§
§
FamFG
mehr
Verlängerung
Haft
.
Regelung
heutigen
§
Abs.
Satz
AufenthG
geht
wortgleiche
Regelung
§
Abs.
Satz
Aufenthaltsgesetz
abgelösten
früheren
Ausländergesetzes
.
Vorschrift
ist
Gesetz
30
.
Juni
.
S.
damalige
Ausländergesetz
eingefügt
worden
Vereinfachung
gerichtlichen
Verfahrens
Behandlung
Anträgen
Verlängerung
Haft
beizutragen
Beschlussempfehlung
genannten
Gesetz
BT-Drucks
.
S.
.
gerichtliche
Verfahren
Abschiebungshaftsachen
bestimmte
damals
Gesetz
gerichtliche
Verfahren
Freiheitsentziehungen
.
§
galten
zwar
Anträge
Verlängerung
angeordneten
Abschiebungsoder
Rücküberstellungshaft
großen
Teil
Vorschriften
Erstantrag
.
Ausgenommen
war
aber
§
örtliche
Zuständigkeit
.
Folge
war
zunächst
Anordnung
Haft
befasste
Gericht
auch
dann
Verlängerungsanträge
zuständig
blieb
angeordnete
Haft
Umständen
weit
entfernt
liegenden
Sicherungseinrichtung
vollzogen
wurde
.
Gesetzgeber
erschien
zweckmäßig
Entscheidung
Fortdauer
Haft
Gesetz
Verfahren
Freiheitsentziehungen
vorgesehene
Abgabemöglichkeit
schaffen
.
Regelung
wurde
Ablösung
Ausländergesetzes
Aufenthaltsgesetz
unverändert
übernommen
Entwurfsbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
Inkrafttreten
FGG-Reformgesetzes
1
.
September
hat
Rechtslage
allerdings
Frage
örtlichen
Zuständigkeit
Verlängerungsanträge
entscheidenden
Aspekt
verändert
.
Vordergründig
ist
Art
.
FGG-Reformgesetzes
zwar
nur
Verweisung
Gesetz
Verfahren
Freiheitsentziehungssachen
bisherigen
§
Abs.
Satz
AufenthG
Verweisung
Buch
Gesetzes
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
ersetzt
worden
Entwurfsbegründung
insofern
auch
redaktionellen
Folgeänderung
spricht
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Änderung
Verweisung
führt
aber
gerade
hier
interessierenden
Frage
Zuständigkeit
Entscheidung
träge
Verlängerung
angeordneten
Haft
praktisch
wichtigen
inhaltlichen
Änderung
.
Anträge
gelten
nämlich
§
Abs.
FamFG
Vorschriften
Erstantrag
jedoch
bewusster
Abweichung
früheren
§
Einschränkungen
insbesondere
örtlichen
Zuständigkeit
uneingeschränkt
Begründung
FGG-Reformgesetzes
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
hat
Folge
Verlängerungsantrag
jetzt
auch
bewusst
anders
früher
Regelungen
örtliche
Zuständigkeit
anzuwenden
sind
.
örtliche
Zuständigkeit
richtet
mehr
entsprechend
§
Abs.
FamFG
Gericht
Entscheidung
Erstantrag
zuständig
war
.
wird
vielmehr
§
Abs.
FamFG
§
FamFG
eigenständig
bestimmt
.
§
FamFG
kommt
Zuständigkeit
Verlängerungsantrag
entscheidend
ursprünglich
angeordnete
Sicherungshaft
Bezirk
Gerichts
vollzogen
wird
Haft
angeordnet
hatte
anderen
.
zweiten
Fall
ist
Gericht
Haftort
§
Satz
FamFG
originär
Entscheidung
Verlängerungsantrag
zuständig
früher
förmlichen
Abgabeentscheidung
§
Abs.
Satz
AufenthG
bedürfte
.
dargestellte
Änderung
konterkariert
auch
Vereinfachungseffekt
Gesetzgeber
Einführung
Abgabemöglichkeit
§
Abs.
Satz
AufenthG
ging
.
führt
vielmehr
damals
angestrebte
Vereinfachung
noch
konsequenter
verwirklicht
wird
.
Gesetzgeber
wollte
damals
erreichen
Verlängerungsantrag
Möglichkeit
Gericht
Haftort
entscheidet
insbesondere
persönliche
Anhörung
Betroffenen
Verlängerungsantrag
schneller
unkomplizierter
würde
durchführen
können
-9-
ursprünglichen
Haftantrag
befasste
Umständen
weit
entfernte
Gericht
BT-Drucks
.
S.
.
Ziel
führt
generelle
Änderung
Regelung
örtliche
Zuständigkeit
Verlängerungsantrag
heutiger
Rechtslage
einfacher
rechtlich
sicherer
Abgaberegelung
Abs.
Satz
AufenthG.
setzt
sachgerechte
Befassung
Gerichts
Haftort
Verlängerungsantrag
vorherige
Abgabeentscheidung
Erstgerichts
.
Hinblick
gesetzlichen
Richter
überhaupt
Ermessen
eingeräumt
werden
darf
Vorschrift
vorgesehen
ist
erscheint
zweifelhaft
.
Jedenfalls
würde
Ermessen
Regel
Sinne
Abgabe
Gericht
Haftort
ausgeübt
werden
müssen
Regel
sachgerecht
ist
.
Zuständigkeit
Gerichts
entspricht
nämlich
Regelzuständigkeit
§
Satz
FamFG
jetzt
Gesetzes
Verlängerungsantrag
gilt
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AufenthG
verliert
Änderung
Zuständigkeitsregelung
§
Abs.
.
V.m
.
§
Satz
FamFG
auch
vollständig
Bedeutung
.
Gericht
ursprüngliche
Haftanordnung
erlassen
hat
bleibt
nämlich
Entscheidung
Aussetzung
Aufhebung
Haft
§
§
FamFG
zuständig
§
Abs.
FamFG
gesonderte
Zuständigkeitsregelung
nur
Verlängerung
aber
schlechthin
Fortdauer
Haft
bestimmt
.
Entscheidungen
Aussetzung
Aufhebung
ursprünglich
angeordneten
Haft
bleibt
Gericht
Haft
angeordnet
hat
gemäß
§
Satz
§
Abs.
FamFG
zuständig
.
wird
aber
Regel
zweckmäßiger
sein
auch
Entscheidungen
Erstantrag
zuständige
Gericht
Gericht
Haftort
getroffen
werden
.
Regelung
§
Abs.
Satz
AufenthG
könnte
gabe
Gericht
nur
Voraussetzungen
auch
Haft
anwendbaren
Regelung
§
FamFG
erreicht
werden
.
Abgabe
unanfechtbaren
Beschluss
Maßgabe
§
Abs.
Satz
AufenthG
Fälle
auch
erfasst
ist
aber
regelmäßig
einfachere
Weg
.
Fälle
behält
Vorschrift
Sinn
.
beschränkt
Anwendungsbereich
.
Betroffenen
zitierte
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
steht
.
betrifft
nämlich
Rechtslage
Inkrafttreten
FGG-Reformgesetzes
.
Inkrafttreten
1
.
September
bestimmt
Zuständigkeit
Verlängerungsantrag
aber
unmittelbar
§
Abs.
§
Satz
FamFG
.
Vorschrift
hat
Amtsgericht
gehalten
.
2
.
Auffassung
Betroffenen
ist
auch
beanstanden
Amtsgericht
auch
Beschwerdegericht
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
angenommen
haben
.
Haftgrund
konnte
Anordnung
Abschiebungshaft
hier
geht
auch
Ablauf
Frist
Umsetzung
Art
.
Richtlinie
Rückführungsrichtlinie
24
.
Dezember
Einführung
§
Abs.
AufenthG
1
.
August
gestützt
werden
Senat
Beschluss
18
.
Februar
InfAuslR
.
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
26.06.2015
Traunstein
Entscheidung