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4.7 KiB

BESCHLUSS
15
.
Mai
Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Bieter
kann
Schecks
mehrfach
Sicherheit
leisten
Versteigerungstermin
weiteres
festgestellt
werden
kann
Scheck
gesetzlichen
Anforderungen
entspricht
unverbrauchten
Wert
ausreichender
Höhe
verkörpert
.
.
15
.
Mai
AG
Nordhausen
V.
Zivilsenat
hat
15
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Mühlhausen
17
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beteiligte
betreibt
Zwangsvollstreckung
Rubrum
nannten
Grundbesitz
Schuldnerin
.
Weitere
Grundstücke
Schuldnerin
sind
Gegenstand
zweiten
Zwangsversteigerungsverfahrens
.
Vollstreckungsgericht
bestimmte
Versteigerungstermin
Verfahren
19
.
Juni
.
Tag
gab
Beteiligte
zunächst
zweite
Verfahren
bezogenes
Gebot
.
Sicherheit
überreichte
bankbestätigten
Scheck
.
erforderliche
Sicherheit
betrug
.
Nachfolgend
bot
Beteiligte
vorliegenden
Verfahren
versteigernden
Grundstücke
.
Verlangen
Sicherheitsleistung
Höhe
erklärte
anderen
Verfahren
übergebene
Scheck
habe
dort
nur
Höhe
eingebracht
werden
sollen
beantragte
Differenz
Sicherheitsleistung
verrechnen
.
Vollstreckungsgericht
wies
Gebot
Begründung
erforderliche
Sicherheitsleistung
sei
erbracht
worden
.
Zuschlag
wurde
Beteiligten
Gebot
erteilt
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Zuschlagsbeschluss
aufgehoben
Zuschlag
Gebot
erteilt
.
wenden
Beteiligten
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Beteiligte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Vollstreckungsgericht
habe
Gebot
Beteiligten
Unrecht
zurückgewiesen
.
erforderliche
Sicherheit
sei
Erklärung
geleistet
worden
verbrauchte
Betrag
zuvor
übergebenen
Scheck
verwenden
sei
.
Bieter
Sicherheit
Schecks
bewirke
übergebe
Vollstreckungsgericht
Scheck
konkludenten
Auftrag
verbrauchten
Beträge
zurückzuerstatten
.
Auftrag
könne
Bieter
ändern
Rückforderungsanspruch
Sicherheit
einsetzen
gewährleistet
sei
geforderte
Sicherheit
bestehe
.
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
statthafte
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Beschwerdegericht
hat
sofortigen
Beschwerde
Recht
stattgegeben
.
Gebot
Beteiligten
über
hätte
Fehlens
verlangten
Sicherheit
zurückgewiesen
werden
dürfen
.
Allerdings
kann
§
Abs.
verlangte
Sicherheit
nur
§
Abs.
Abs.
genannten
Mittel
erbracht
werden
also
Rechtsbeschwerde
zutreffend
hinweist
Verzicht
Gerichtskasse
gerichteten
Rückzahlungsanspruch
.
Beteiligten
angebotenen
Sicherheit
handelte
indessen
Leistung
Sinne
§
Abs.
.
Beteiligten
war
möglich
Sicherheit
Verweis
Vollstreckungsgericht
anderen
Verfahren
zuvor
übergebenen
Scheck
erbringen
.
hatte
nämlich
nur
Höhe
dort
erforderlichen
Sicherheit
also
Höhe
verwendet
konnte
verbrauchten
Betrag
weitere
Sicherheit
einsetzen
.
folgt
Übergabe
Schecks
konkludent
abgegebenen
Verwendungsbestimmung
.
Leistet
Bieter
Sicherheit
Schecks
Betrag
höher
ist
erforderliche
Sicherheitsleistung
kann
bestimmen
Höhe
Sicherheit
erbracht
werden
soll
.
Fehlt
ausdrückliche
Erklärung
Bieters
ist
anzunehmen
Sicherheit
nur
Höhe
§
erforderlichen
Betrages
leisten
will
Umständen
ausnahmsweise
ergibt
.
besteht
höhere
gesetzlich
vorgesehene
Sicherheitsleistung
noch
kann
angenommen
werden
Bieter
Erwartung
Meistbietender
bleiben
bereits
Teilzahlungen
künftige
bare
Meistgebot
erbringen
beabsichtigt
.
verbrauchte
Scheckbetrag
kann
weitere
Sicherheit
verwendet
werden
.
Möglichkeit
Scheck
Weise
aufzuteilen
ist
nur
Praktikabilitätserwägungen
anzuerkennen
Sicherheit
mehr
Übergabe
Geld
erbracht
werden
kann
vgl.
Hintzen
Rpfleger
.
steht
auch
§
Abs.
ZVG
Einklang
.
Vorschrift
verbietet
Bieter
Schecks
mehrfach
Sicherheit
leisten
.
Ausreichend
ist
Vollstreckungsgericht
Besitz
Schecks
ist
Geeignetheit
Sicherheitsleistung
Termin
festgestellt
werden
kann
.
Voraussetzung
fehlt
allerdings
Scheck
Termin
Original
vorliegt
Vollstreckungsgericht
sicher
beurteilen
kann
bislang
unverbrauchten
Wert
verkörpert
.
kann
Bieter
geforderte
Sicherheit
beispielsweise
erbringen
Scheck
verweist
Versteigerungstermin
vorliegenden
Akte
eingereicht
worden
ist
.
So
lag
hier
indessen
.
Versteigerungstermin
durchführende
Rechtspflegerin
war
Besitz
kurz
zuvor
ausdrückliche
Bestimmung
übergebenen
Schecks
;
ferner
war
bekannt
Betrag
anderen
Verfahren
Sicherheit
erforderlich
war
überstieg
.
Somit
konnte
Zweifel
bestehen
Scheck
auch
zweite
Beteiligten
erbringenden
Sicherheit
Höhe
abdeckte
Anforderungen
§
Abs.
entsprach
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Beteiligten
Zuschlagsbeschwerde
anschließenden
fahren
Regel
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
gegenüberstehen
vgl.
Senat
m.w
.
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Nordhausen
Entscheidung
Mühlhausen
Entscheidung