BESCHLUSS 15 . Mai Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Bieter kann Schecks mehrfach Sicherheit leisten Versteigerungstermin weiteres festgestellt werden kann Scheck gesetzlichen Anforderungen entspricht unverbrauchten Wert ausreichender Höhe verkörpert . . 15 . Mai AG Nordhausen V. Zivilsenat hat 15 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 2 . Zivilkammer Mühlhausen 17 . September wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Beteiligte betreibt Zwangsvollstreckung Rubrum nannten Grundbesitz Schuldnerin . Weitere Grundstücke Schuldnerin sind Gegenstand zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens . Vollstreckungsgericht bestimmte Versteigerungstermin Verfahren 19 . Juni . Tag gab Beteiligte zunächst zweite Verfahren bezogenes Gebot . Sicherheit überreichte bankbestätigten Scheck € . erforderliche Sicherheit betrug € . Nachfolgend bot Beteiligte vorliegenden Verfahren versteigernden Grundstücke € . Verlangen Sicherheitsleistung Höhe € erklärte anderen Verfahren übergebene Scheck habe dort nur Höhe € eingebracht werden sollen beantragte Differenz Sicherheitsleistung verrechnen . Vollstreckungsgericht wies Gebot Begründung erforderliche Sicherheitsleistung sei erbracht worden . Zuschlag wurde Beteiligten Gebot € erteilt . sofortige Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Zuschlagsbeschluss aufgehoben Zuschlag Gebot € erteilt . wenden Beteiligten zugelassenen Rechtsbeschwerde . Beteiligte beantragt Zurückweisung Rechtsbeschwerde . II . Beschwerdegericht meint Vollstreckungsgericht habe Gebot Beteiligten Unrecht zurückgewiesen . erforderliche Sicherheit sei Erklärung geleistet worden verbrauchte Betrag zuvor übergebenen Scheck verwenden sei . Bieter Sicherheit Schecks bewirke übergebe Vollstreckungsgericht Scheck konkludenten Auftrag verbrauchten Beträge zurückzuerstatten . Auftrag könne Bieter ändern Rückforderungsanspruch Sicherheit einsetzen gewährleistet sei geforderte Sicherheit bestehe . . gemäß § Abs. Satz Nr. . V.m . § statthafte zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Beschwerdegericht hat sofortigen Beschwerde Recht stattgegeben . Gebot Beteiligten über € hätte Fehlens verlangten Sicherheit zurückgewiesen werden dürfen . Allerdings kann § Abs. verlangte Sicherheit nur § Abs. Abs. genannten Mittel erbracht werden also Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist Verzicht Gerichtskasse gerichteten Rückzahlungsanspruch . Beteiligten angebotenen Sicherheit handelte indessen Leistung Sinne § Abs. . Beteiligten war möglich Sicherheit Verweis Vollstreckungsgericht anderen Verfahren zuvor übergebenen Scheck erbringen . hatte nämlich nur Höhe dort erforderlichen Sicherheit also Höhe € verwendet konnte verbrauchten Betrag weitere Sicherheit einsetzen . folgt Übergabe Schecks konkludent abgegebenen Verwendungsbestimmung . Leistet Bieter Sicherheit Schecks Betrag höher ist erforderliche Sicherheitsleistung kann bestimmen Höhe Sicherheit erbracht werden soll . Fehlt ausdrückliche Erklärung Bieters ist anzunehmen Sicherheit nur Höhe § erforderlichen Betrages leisten will Umständen ausnahmsweise ergibt . besteht höhere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden Bieter Erwartung Meistbietender bleiben bereits Teilzahlungen künftige bare Meistgebot erbringen beabsichtigt . verbrauchte Scheckbetrag kann weitere Sicherheit verwendet werden . Möglichkeit Scheck Weise aufzuteilen ist nur Praktikabilitätserwägungen anzuerkennen Sicherheit mehr Übergabe Geld erbracht werden kann vgl. Hintzen Rpfleger . steht auch § Abs. ZVG Einklang . Vorschrift verbietet Bieter Schecks mehrfach Sicherheit leisten . Ausreichend ist Vollstreckungsgericht Besitz Schecks ist Geeignetheit Sicherheitsleistung Termin festgestellt werden kann . Voraussetzung fehlt allerdings Scheck Termin Original vorliegt Vollstreckungsgericht sicher beurteilen kann bislang unverbrauchten Wert verkörpert . kann Bieter geforderte Sicherheit beispielsweise erbringen Scheck verweist Versteigerungstermin vorliegenden Akte eingereicht worden ist . So lag hier indessen . Versteigerungstermin durchführende Rechtspflegerin war Besitz kurz zuvor ausdrückliche Bestimmung übergebenen Schecks ; ferner war bekannt Betrag anderen Verfahren Sicherheit erforderlich war € überstieg . Somit konnte Zweifel bestehen Scheck auch zweite Beteiligten erbringenden Sicherheit Höhe € abdeckte Anforderungen § Abs. entsprach . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst Beteiligten Zuschlagsbeschwerde anschließenden fahren Regel Parteien Sinne Zivilprozessordnung gegenüberstehen vgl. Senat m.w . . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Nordhausen Entscheidung Mühlhausen Entscheidung