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705 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
März
aufgehoben
.
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewährt
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Kläger
29
.
September
zugestelltem
Urteil
Klage
abgewiesen
.
hat
Kläger
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
Schriftsatz
30
November
letzten
Tag
Berufungsbegründungsfrist
hat
Verlängerung
Monat
beantragt
.
vorgesehene
Vorabtelefax
Schriftsatzes
ist
Oberlandesgericht
Original
erst
3
.
Dezember
dort
gen
.
Oberlandesgericht
hingewiesen
hat
Kläger
Berufung
21
.
Dezember
begründet
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Begründungsfrist
beantragt
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Oberlandesgericht
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsantrags
Berufung
Klägers
Versäumung
Begründungsfrist
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Nr.
§
begründet
.
angegriffene
Beschluss
steht
Widerspruch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verletzt
Kläger
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
verbürgten
Recht
faire
Verfahrensgestaltung
.
Kläger
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
.
1
.
Berufungsgericht
meint
Antrag
Klägers
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
sei
zwar
rechtzeitigem
Eingang
entsprechen
gewesen
.
scheitere
aber
Begründungsfrist
Eingang
Antrags
versäumt
gewesen
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
versagen
sei
.
sei
unverschuldet
.
Sendebericht
Telefaxgeräts
Prozessbevollmächtigten
Klägers
sei
zwar
Anhaltspunkt
entnehmen
gewesen
Übermittlung
Vorabtelefax
Verlängerungsantrags
fehlgeschlagen
sei
.
Versäumung
Frist
habe
Kläger
aber
vertreten
Handhabung
Fristenkontrolle
Büro
zessbevollmächtigten
Anforderungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entspreche
.
dürfe
Verlängerung
Begründungsfrist
auch
dann
endgültig
nur
vorläufig
notiert
werden
Rechtsanwalt
rechnen
dürfe
Antrag
entsprochen
werde
.
Hier
sei
neue
Frist
aber
gleich
Absendung
Telefax
nur
vorläufig
endgültig
notiert
worden
.
2
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Kläger
hat
allerdings
Berufungsbegründungsfrist
versäumt
.
lief
Ablauf
30
November
.
Antrag
Klägers
Verlängerung
Begründungsfrist
ist
Berufungsgericht
mehr
Telefax
Tag
erst
Original
3
.
Dezember
eingegangen
war
verspätet
.
ändert
Hinweis
Rechtsbeschwerde
Journal
Telefaxgeräts
Berufungsgerichts
.
weist
zwar
Nr.
Übermittlungsversuch
vermerkten
Zeitpunkt
30
November
Uhr
auch
Klägers
gewesen
sein
kann
.
fehlende
Angabe
Absendernummer
angegebene
Sendezeit
Sekunden
geben
aber
Anhaltspunkt
Antrag
elektronisch
vollständig
eingegangen
nur
ordnungsgemäß
ausgedruckt
war
vgl.
Urteil
14
.
März
.
Angaben
belegen
vielmehr
Versuch
gelungen
Telefax
tatsächlich
Berufungsgericht
eingegangen
ist
.
Kläger
ist
aber
formgerechten
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
Versäumung
vertreten
hat
.
Kläger
durfte
Begründungsfrist
letzten
Tag
ausschöpfen
Senat
Beschluss
18
.
September
.
.
hat
Stellung
Verlängerungsantrags
Tag
auch
seinerzeit
Erforderliche
unternommen
Frist
einzuhalten
.
durfte
nämlich
rechnen
Antrag
zumindest
Grunde
entsprochen
werden
würde
erster
Verlängerungsantrag
war
Hinweis
Arbeitsbelastung
Prozessbevollmächtigten
ausreichend
war
Senat
Beschluss
10
.
Juni
juris
.
.
Kläger
hat
auch
vertreten
Verlängerungsantrag
mehr
rechtzeitig
Berufungsgericht
eingegangen
ist
.
Absendung
befasste
Mitarbeiterin
Prozessbevollmächtigten
Klägers
hat
eidesstattlichen
Versicherung
Verlängerungsantrag
30
November
Uhr
Berufungsgericht
Telefax
übermittelt
.
wird
vorgelegten
Sendebericht
benutzten
Telefaxgeräts
bestätigt
Antrag
vollständig
abbildet
.
kennzeichnet
Übermittlung
Vermerk
"
erfolgreich
.
gab
Berufungsgericht
anders
sieht
Anhaltspunkte
Übermittlung
dennoch
fehlgeschlagen
sein
könnte
noch
Berufungsgericht
nachzufragen
Telefax
auch
eingegangen
war
.
Vielmehr
durfte
Kläger
ausgehen
Erforderliche
veranlasst
war
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
.
8)
.
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Fristversäumung
Kläger
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsste
ergibt
auch
Mitarbeiterin
erfolgter
Absendung
Telefax
Begründungsfrist
gestrichen
hat
.
entspricht
zwar
Anforderungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Führung
Fristenkalenders
.
nämlich
darf
frist
Stellung
Verlängerungsantrags
Fristenkalender
auch
dann
sofort
endgültig
gestrichen
werden
Rechtsanwalt
vertrauen
kann
entsprochen
wird
.
darf
vielmehr
erst
geschehen
Frist
auch
tatsächlich
verlängert
wird
Beschluss
24
November
.
Fehler
hat
Kläger
hier
aber
vertreten
Versäumung
Frist
ursächlich
war
vgl.
Senat
Beschlüsse
13
.
Mai
;
19
.
Februar
.
.
beruht
Streichung
Begründungsfrist
Kalender
Zeitpunkt
bereits
rechtzeitig
erfolgte
Übermittlung
Verlängerungsantrags
Berufungsgericht
fehlgeschlagen
erkennen
war
.
Grund
ist
auch
einzige
Maßnahme
unterblieben
Frist
noch
hätte
gewahrt
werden
können
nämlich
Antrag
Berufungsgericht
noch
einmal
zuzuleiten
.
Befund
änderte
Mitarbeiterin
30
November
ablaufende
Begründungsfrist
vermeintlich
ordnungsgemäßen
Absendung
Telefax
nur
vorläufig
gestrichen
hätte
.
erneuten
Vorlage
Akten
30
November
hätte
auch
dann
bestanden
.
Akten
waren
vorgelegt
Fristverlängerung
beantragt
worden
.
letzten
Tag
Frist
erfolgte
Bewilligung
rechnen
war
bedurfte
weiteren
Nachfrage
Gericht
vgl.
Beschluss
18
Juli
.
tatsächliche
Scheitern
Bemühungen
einzig
denkbare
erneute
Vorlage
Akten
waren
gerade
erkennen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
07.09.2009
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung